Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Staatsschulden nach näherer Vereinbarung mit dem 
Preußischen Finanzminister in den Reichsdienst zu 
übernehmen. 
Für diejenigen Mitglieder und ständigen Hilfs- 
arbeiter der Hauptverwaltung der Staatsschulden, 
welche in den Reichsdienst übernommen werden, be- 
darf es im Hinblick auf die gemäß $ 11 der Reichs- 
schuldenerdnung vom 19. März 1900 (Reichsgesetzbl. 
S, 129) abgegebene Erklärung der Ableistung des im 
8 830 vorgesehenen Eides nicht. 
S 39, 
Verwaltung der Preußischen Staatsschulden durch 
die Reichsschulden verwaltung. 
Der Reichsminister der Finanzen kann der Reichs- 
schuldenverwaltung auf den Antrag des Preußischen 
Finanzministers und nach näherer Vereinbarung‘ mit 
ihm die Verwaltung der Preußischen Staatsschulden 
nach Maßgabe der hierfür geltenden Preußischen Be- 
stimmungen übertragen. 
8 40. 
Inkrafttreten. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der S8 24 bis 30 
dieser Verordnung wird durch den Reichsminister der 
Finanzen bestimmt‘), 
Die Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 
(Reichsgesetzbl. S. 129) in der Fassung der Gesetze vom 
22. Februar 1904 (Reichsgesetzbl. S. 68) und 8. März 
1922 (Reichsgesetzbl. S. 269) und der Verordnung vom 
15. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 982), das Gesetz, 
betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung, 
vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 325) sowie 8 27 
des Reichsschuldbuchgesetzes vom 6. Mai 1910 (Reichs- 
gesetzbl. S. 665) in der Fassung der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 81. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. 
S. 840) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
außer Kraft. 
‘) Nach _der Verordnung über das Inkrafttreten der 68 24 
bis 30 der Reichsschuldenordnung vom 26, März 1924 (RGBl. I 
S. 879) sind die genannten Paragraphen mit dem 1. April 1924 in 
Kraft getreten. 
mw
	        
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