Staatsschulden nach näherer Vereinbarung mit dem
Preußischen Finanzminister in den Reichsdienst zu
übernehmen.
Für diejenigen Mitglieder und ständigen Hilfs-
arbeiter der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
welche in den Reichsdienst übernommen werden, be-
darf es im Hinblick auf die gemäß $ 11 der Reichs-
schuldenerdnung vom 19. März 1900 (Reichsgesetzbl.
S, 129) abgegebene Erklärung der Ableistung des im
8 830 vorgesehenen Eides nicht.
S 39,
Verwaltung der Preußischen Staatsschulden durch
die Reichsschulden verwaltung.
Der Reichsminister der Finanzen kann der Reichs-
schuldenverwaltung auf den Antrag des Preußischen
Finanzministers und nach näherer Vereinbarung‘ mit
ihm die Verwaltung der Preußischen Staatsschulden
nach Maßgabe der hierfür geltenden Preußischen Be-
stimmungen übertragen.
8 40.
Inkrafttreten.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der S8 24 bis 30
dieser Verordnung wird durch den Reichsminister der
Finanzen bestimmt‘),
Die Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900
(Reichsgesetzbl. S. 129) in der Fassung der Gesetze vom
22. Februar 1904 (Reichsgesetzbl. S. 68) und 8. März
1922 (Reichsgesetzbl. S. 269) und der Verordnung vom
15. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 982), das Gesetz,
betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung,
vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 325) sowie 8 27
des Reichsschuldbuchgesetzes vom 6. Mai 1910 (Reichs-
gesetzbl. S. 665) in der Fassung der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 81. Mai 1910 (Reichsgesetzbl.
S. 840) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
außer Kraft.
‘) Nach _der Verordnung über das Inkrafttreten der 68 24
bis 30 der Reichsschuldenordnung vom 26, März 1924 (RGBl. I
S. 879) sind die genannten Paragraphen mit dem 1. April 1924 in
Kraft getreten.
mw