Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der
Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 verwiesen
ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Ver-
ordnung an deren Stelle,
8 41.
Rückwirkung; vormalige Länderschulden.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch
auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgestellten Schuld-
urkunden des Reichs Anwendung.
Für die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten auf
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen gelten auch ferner die Vorschriften
der 88 798 bis 802, 805, 806 des Bürgerlichen Gesetz-
buches sowie die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraft-
loserklärung einer abhanden gekommenen oder ver-
nichteten Urkunde.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Ver-
waltung der auf das Reich übergegangenen Länder-
schulden.
2. Begründung zum Entwurf einer
Reichsschuldenordnung
INr., 6523 der Drucksachen des Reichstags 1. 1920/24.)
Einleitung,
Die Verwaltung der Reichsschuld wird gegenwärtig
auf Grund des 8 9 der jetzt geltenden Reichsschulden-
ordnung vom 19. März 1900 (Reichsgesetzbl. S. 129)
von der Preußischen Hauptverwaltung der Staats-
schulden unter der Bezeichnung „Reichsschuldenver-
Waltung“ geführt, und zwar nach den Vorschriften des
preußischen Gesetzes, betreffend die Verwaltung des
Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staats-
sehuldenkommission, vom 24. Februar 1850 (Gesetz-
samm], S. 57) in der Änderung der Gesetze vom
29, Januar 1879 (Gesetzsamml. S. 10), vom 4 Juni
1919 (Gesetzsamml. S. 188), vom 4. Juli 1919 (Gesetz-
samm]. S. 134), vom 11. Dezember 1920 (Gesetzsamml.
1921, S, 102) und vom 10. März 1922 (Gesetzsamml.