Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Kriege praktisch schon hervorgetreten sind, soll des- 
halb ein Rahmen geschaffen werden, der für die Zu- 
kunft jede formale Beengung vermeidet. Dies soll er- 
reicht werden mit der Heranziehung der oben erwähnten 
neuen Schuldformen. 
Bereits eingeführt in das Schuldenwesen des 
Reichs ist durch die Verordnung über die Kredite des 
Reichspost- und Reichsverkehrsministers das Darlehn. 
Es handelt sich nur mehr darum, es allgemein als 
Mittel der Kreditaufnahme vorzusehen. 
Auch die Schaffung auf Namen lautender Schuld- 
verschreibungen und Schatzanweisungen wäre nach den 
geltenden Bestimmungen im Wege der Umschreibung 
nach $ 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon mög- 
lich. Es fehlt aber eine. allgemeine reichsrechtliche 
Regelung der Rechtsverhältnisse der auf Namen lauten- 
den Schuldverschreibungen, wie sie durch Artikel 101 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
im Umfange des 8 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
der Landesgesetzgebung vorbehalten ist. Diese Grund- 
lage muß daher für die Schuldurkunden des Reichs 
im Rahmen der Reichsschuldenordnung zunächst ge- 
schaffen werden. Die Zweckmäßigkeit gebietet, hier- 
bei die unmittelbare Ausstellung von Namenpapieren 
in gleicher Weise wie die Entstehung durch Um- 
schreibung zu berücksichtigen. 
Mit der Einführung der an Order lautenden Schuld- 
verschreibungen und Schatzanweisungen des Reichs ist 
schließlich nichts anderes bezweckt als die Gleich- 
stellung des Reichs mit dem Kaufmann hinsichtlich der 
diesem im $ 363 des Handelsgesetzbuchs zugebilligten 
Befugnis, an Order lautende Verpflichtungsscheine aus- 
zustellen. 
Alle hiernach aufzustellenden neuen Rechtssätze 
stehen streng im Einklang mit den leitenden Grund- 
sätzen des Bürgerlichen Gesetzhuchs und des Handela- 
zesetzhbuchs. 
Neben der Einbeziehung neuer Schuldformen hat 
sich aber auch die freiere Gestaltung der bisher zu- 
gelassenen als notwendig erwiesen. 
Es ist wohl davon auszugehen, daß das Gesetz, be- 
treffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung. 
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