Kriege praktisch schon hervorgetreten sind, soll des-
halb ein Rahmen geschaffen werden, der für die Zu-
kunft jede formale Beengung vermeidet. Dies soll er-
reicht werden mit der Heranziehung der oben erwähnten
neuen Schuldformen.
Bereits eingeführt in das Schuldenwesen des
Reichs ist durch die Verordnung über die Kredite des
Reichspost- und Reichsverkehrsministers das Darlehn.
Es handelt sich nur mehr darum, es allgemein als
Mittel der Kreditaufnahme vorzusehen.
Auch die Schaffung auf Namen lautender Schuld-
verschreibungen und Schatzanweisungen wäre nach den
geltenden Bestimmungen im Wege der Umschreibung
nach $ 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon mög-
lich. Es fehlt aber eine. allgemeine reichsrechtliche
Regelung der Rechtsverhältnisse der auf Namen lauten-
den Schuldverschreibungen, wie sie durch Artikel 101
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
im Umfange des 8 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Landesgesetzgebung vorbehalten ist. Diese Grund-
lage muß daher für die Schuldurkunden des Reichs
im Rahmen der Reichsschuldenordnung zunächst ge-
schaffen werden. Die Zweckmäßigkeit gebietet, hier-
bei die unmittelbare Ausstellung von Namenpapieren
in gleicher Weise wie die Entstehung durch Um-
schreibung zu berücksichtigen.
Mit der Einführung der an Order lautenden Schuld-
verschreibungen und Schatzanweisungen des Reichs ist
schließlich nichts anderes bezweckt als die Gleich-
stellung des Reichs mit dem Kaufmann hinsichtlich der
diesem im $ 363 des Handelsgesetzbuchs zugebilligten
Befugnis, an Order lautende Verpflichtungsscheine aus-
zustellen.
Alle hiernach aufzustellenden neuen Rechtssätze
stehen streng im Einklang mit den leitenden Grund-
sätzen des Bürgerlichen Gesetzhuchs und des Handela-
zesetzhbuchs.
Neben der Einbeziehung neuer Schuldformen hat
sich aber auch die freiere Gestaltung der bisher zu-
gelassenen als notwendig erwiesen.
Es ist wohl davon auszugehen, daß das Gesetz, be-
treffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung.
MM}