Kriege praktisch schon hervorgetreten sind, soll deshalb
ein Rahmen geschaffen werden, der für die Zukunft
jede formale Beengung vermeidet. Dies soll erreicht
werden mit der Heranziehung der oben erwähnten
neuen Schuldformen.
Bereits eingeführt in das Schuldenwesen des
Reichs ist durch die Verordnung über die Kredite des
Reichspost- und Reichsverkehrsministers das Darlehn.
Es handelt sich nur mehr darum, es allgemein als
Mittel der Kreditaufnahme vorzusehen.
Auch die Schaffung auf Namen lautender Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen wäre nach den
geltenden Bestimmungen im Wege der Umschreibung
nach $ 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon möglich.
Es fehlt aber eine. allgemeine reichsrechtliche
Regelung der Rechtsverhältnisse der auf Namen lautenden
Schuldverschreibungen, wie sie durch Artikel 101
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
im Umfange des 8 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Landesgesetzgebung vorbehalten ist. Diese Grundlage
muß daher für die Schuldurkunden des Reichs
im Rahmen der Reichsschuldenordnung zunächst geschaffen
werden. Die Zweckmäßigkeit gebietet, hierbei
die unmittelbare Ausstellung von Namenpapieren
in gleicher Weise wie die Entstehung durch Umschreibung
zu berücksichtigen.
Mit der Einführung der an Order lautenden Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen des Reichs ist
schließlich nichts anderes bezweckt als die Gleichstellung
des Reichs mit dem Kaufmann hinsichtlich der
diesem im $ 363 des Handelsgesetzbuchs zugebilligten
Befugnis, an Order lautende Verpflichtungsscheine auszustellen.
Alle hiernach aufzustellenden neuen Rechtssätze
stehen streng im Einklang mit den leitenden Grundsätzen
des Bürgerlichen Gesetzhuchs und des Handelazesetzhbuchs.
Neben der Einbeziehung neuer Schuldformen hat
sich aber auch die freiere Gestaltung der bisher zugelassenen
als notwendig erwiesen.
Es ist wohl davon auszugehen, daß das Gesetz, betreffend
die Ergänzung der Reichsschuldenordnung.
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