vom 4. August 1914 nur die Ausstellung von Eigen:
wechseln, nicht aber die Eingehung anderer Wechsel-
verbindlichkeiten, insbesondere die Annahme gezogener
Wechsel, gestattet. Ein begründetes Bedürfnis hier-
nach hat sich aber schon geltend gemacht. Darum sol!
künftig die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
allgemein zugelassen sein.
Weiter war es nach der bisherigen Reichsschulden-
ordnung unmöglich, eine zu einem Termin fällige oder
eine amortisable „Schuldverschreibung‘“ auszustellen.
Die Schuldurkunde mußte in solchen Fällen als
„Schatzanweisung“ bezeichnet werden. Dies hat im
Laufe der letzten Jahre dahin geführt, daß die in den
Bezeichnungen „Schuldverschreibung“ und „Schatz-
anweisung“ zum Ausdruck gebrachte Unterscheidung
der Verbriefung fundierter Schulden von derjenigen
schwebender Schulden unzulänglich geworden ist. Die
neuen Vorschriften bringen die Möglichkeit, für die
Zukunft den Unterschied scharf einzuhalten und die
„Schuldverschreibung“ sowie die „Schatzanweisung“,
die beide im Sinne des Privatrechts Schuldverschreibun-
gen sind, dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend frei
zu gestalten.
Andere in dem Entwurf vorgesehene Abweichun-
ven von dem bisherigen Rechte, die hauptsächlich
staatsrechtlicher Art sind, werden bei den einzelneu
Paragraphen erwähnt.
Der Sprachgebrauch des Entwurfs folgt demjenigen
ler bisherigen Reichsschuldenordnung. Danach sind
unter „Schuldverschreibungen“ und „Schatzanweisun-
gen“ nur die Mäntel, nicht auch die Nebenurkunden
{die Zins-, Renten- und Erneuerungsscheine) zu ver-
stehen. Mit „Rentenscheinen“ sind diejenigen Neben-
urkunden bezeichnet, die keinen Kapitalbetrag, sondern
Dur den Betrag der zu regelmäßig wiederkehrenden
Terminen fällig werdenden Leistungen (der Rente)
nennen, sowie die Scheine, die zur Erhebung von
vereinigten Zins- und Tilgungsbeträgen einer über das
Kapital lautenden Haupturkunde berechtigen. Der
Begriff „Schuldurkunde“ ist allgemein und umfaßt
alle in dem Entwurf vorgesehenen Haupt- und Neben:
ürkunden.