Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

vom 4. August 1914 nur die Ausstellung von Eigen: 
wechseln, nicht aber die Eingehung anderer Wechsel- 
verbindlichkeiten, insbesondere die Annahme gezogener 
Wechsel, gestattet. Ein begründetes Bedürfnis hier- 
nach hat sich aber schon geltend gemacht. Darum sol! 
künftig die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten 
allgemein zugelassen sein. 
Weiter war es nach der bisherigen Reichsschulden- 
ordnung unmöglich, eine zu einem Termin fällige oder 
eine amortisable „Schuldverschreibung‘“ auszustellen. 
Die Schuldurkunde mußte in solchen Fällen als 
„Schatzanweisung“ bezeichnet werden. Dies hat im 
Laufe der letzten Jahre dahin geführt, daß die in den 
Bezeichnungen „Schuldverschreibung“ und „Schatz- 
anweisung“ zum Ausdruck gebrachte Unterscheidung 
der Verbriefung fundierter Schulden von derjenigen 
schwebender Schulden unzulänglich geworden ist. Die 
neuen Vorschriften bringen die Möglichkeit, für die 
Zukunft den Unterschied scharf einzuhalten und die 
„Schuldverschreibung“ sowie die „Schatzanweisung“, 
die beide im Sinne des Privatrechts Schuldverschreibun- 
gen sind, dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend frei 
zu gestalten. 
Andere in dem Entwurf vorgesehene Abweichun- 
ven von dem bisherigen Rechte, die hauptsächlich 
staatsrechtlicher Art sind, werden bei den einzelneu 
Paragraphen erwähnt. 
Der Sprachgebrauch des Entwurfs folgt demjenigen 
ler bisherigen Reichsschuldenordnung. Danach sind 
unter „Schuldverschreibungen“ und „Schatzanweisun- 
gen“ nur die Mäntel, nicht auch die Nebenurkunden 
{die Zins-, Renten- und Erneuerungsscheine) zu ver- 
stehen. Mit „Rentenscheinen“ sind diejenigen Neben- 
urkunden bezeichnet, die keinen Kapitalbetrag, sondern 
Dur den Betrag der zu regelmäßig wiederkehrenden 
Terminen fällig werdenden Leistungen (der Rente) 
nennen, sowie die Scheine, die zur Erhebung von 
vereinigten Zins- und Tilgungsbeträgen einer über das 
Kapital lautenden Haupturkunde berechtigen. Der 
Begriff „Schuldurkunde“ ist allgemein und umfaßt 
alle in dem Entwurf vorgesehenen Haupt- und Neben: 
ürkunden.
	        
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