z. B. Gebrauch machen, um eine Änderung der Stücke-
lung ausgegebener Schuldurkunden herbeizuführen.
Aufgenommen ist ferner mit Rücksicht auf 8 47 der
Reichshaushaltsordnung die besondere Ermächtigung.
für eingegangene Schuldverpflichtungen Sicherheiten
an Vermögensgegenständen des Reichs zu bestellen.
Der Abs. 2 gibt die Bestimmungen des 8 7 Abs. 3
der hisherigen Reichsschuldenerdnung wieder.
Zu 8 4.
Der Abs. 1 enthält in Übereinstimmung mit 8 3 und
S 7 Abs, 4 der bisherigen Reichsschuldenordnung und
Ss 2 des Gesetzes, betr. die Ergänzung der Reichs-
schuldenordnung, vom 4, August 1914 die grundsätz-
liche Bestimmung, daß alle Schuldurkunden von der
Reichsschuldenverwaltung auszustellen sind. Der
Schwerpunkt dieser Vorschrift liegt darin, daß nur so
eine wirksame Überwachung der Ausschöpfung der
Kredite stattfinden kann. Innerhalb des Rahmens der
gesetzlichen Bestimmungen wird dabei die Reichs-
schuldenverwaltung den Wünschen des Reichsministers
der Finanzen in weitestem Maße zu entsprechen
haben. Die bisherige Vorschrift, daß die Ausgabe der
Schatzanweisungen durch die Reichshauptkasse zu he-
wirken ist, ist als überholt weggelassen worden.
Der Abs. 2 übernimmt die Bestimmungen des 8 7
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der bisherigen Reichs
schuldenordnung mit der Abweichung, daß die einge
räumte Frist auf zwei Monate verlängert ist. Außer-
dem ist durch eine entsprechende Erweiterung die
rechtzeitige Beschaffung der zum Umtausch nach 8 3
Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs benötigten Schuldurkunden
in der gleichen Weise vorgesehen.
Zu 8 5.
Der Abs. 1 soll eine fühlbar gewordene Lücke der
bisherigen Reichsschuldenordnung dadurch ausfüllen,
daß die Vertretung der Reichsschuldenverwaltung bei
der Unterzeichnung der Schuldurkunden in der bereits
im Gesetz vom 4. August 1914 für die Unterzeichnung
der Wechsel vorgesehenen Weise allgemein geregelt
wird.
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