keit eine Änderung eintreten, und zwar dahin, daß dem
Chef der Finanzverwaltung, der für die Finanzgebarung
des Staates dem Parlamente gegenüber allein die Verantwortung
trägt, auch hinsichtlich der Verwaltung
der Staatsschulden gewisse Befugnisse beigelegt wurden.
Zu diesem Zweck erging das obengedachte Gesetz
vom 24, Februar 1850 (Gesetzsamml, S. 57), das zwar die
Selbständigkeit und eigene Verantworflichkeit der
Hauptverwaltung der Staatsschulden auf den wichtigsten
Gebieten ihrer Verwaltungstätigkeit, die in dem
Gesetz selbst genau umschrieben wurden, unberührt
ließ, im übrigen aber dem Finanzminister die obere
Leitung einräumte und zugleich die Behörde hinsichtlich
der ihr unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen
Geschäfte der fortlaufenden Kontrolle einer
aus Mitgliedern der beiden Kammern und dem Präsi
denten der Oberrechnungskammer hestehenden Kom:
mission, der Staatsschuldenkommission, unterstellte,
Die staatsrechtliche Stellung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden, ihr Verhältnis zur Finanzverwaltung,
ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit auf den
wichtigsten Gebieten der ihr anvertrauten Verwaltung
sowie ihre innere Einrichtung will der vorliegende Entwurf
auch auf die neue Reichsschuldenverwaltung
übertragen, da sich der bisherige Rechtszustand hewährt
hat.
Zu 8 23.
Der Geschäftskreis der Reichsschuldenverwaltung,
(ür dessen Umfang in erster Linie die Bestimmungen
im ersten Teile des Entwurfes maßgebend sind, wird
durch diese nicht vollständig umgrenzt. Weitere Aufgaben
werden ihr zugewiesen durch das Reichsschuldbuchgesetz
vom 6. Mai 1910 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzblatt
S. 840), nämlich die Führung des Reichsschuldbuchs,
und durch die Gesetze vom 80. April 1874 (Reichsgesetzblatt
S. 40) und vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt
340), nämlich die Ausstellung von Reichskassenscheinen
und Darlehnskassenscheinen.
Aus diesem Geschäftskreis sondert der Entwurf bestimmte
Gebiete aus, deren Bearbeitung er der alleinigen
Verantwortung der Reichsschuldenverwaltung