8 24 schließt ‚sich fast vollständig an den Wortlaut
des Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 an und
bringt damit. zum Ausdruck, daß die staatsrechtliche
Stellung‘ der Reichsschuldenverwaltung die gleiche
sein soll, wie es diejenige der Hauptverwaltung der
Staatsschulden war,
Zu 8 25.
8 25 regelt die Verfassung der Reichsschulden-
verwaltung, die ein aus dem Präsidenten, dessen stän-
digem Vertreter und den mit diesen wesentlich
gleichberechtigten sonstigen Mitgliedern bestehendes
Kollegium bildet. Um den Kollegialeharakter der Be-
hörde nicht zu gefährden, soll die Mindestzahl der
hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums (einschließ.
lich des Präsidenten und seines Stellvertreters) auf
fünf festgelegt werden; daneben können, wie dies
bisber üblich war, auch nebenamtlich und ehrenamt-
lich tätige Mitglieder ernannt werden.
Über die Befugnisse des Präsidenten enthält der
Entwurf nur einige Vorschriften: Sein Beamten-
arnennungsrecht in $ 26, gewisse beamtenrechtliche Be-
fugnisse in $ 28 und sein bei Stimmengleichheit den
Ausschlag gebendes Stimmrecht sowie die ihm zu-
gewiesene Aufgabe der Geschäftsverteilung in 8 28. Im
übrigen sind diese Befugnisse aus seiner Stellung als
des Vorstehers der Behörde zu entnehmen, Aus dieser
folgt insbesondere, daß ihm die Leitung des gesamten
inneren Dienstbetriebes einschließlich der Verwaltung
der von der Behörde benutzten Gebäude und die Dienst-
aufsicht über sämtliche Beamte der Behörde mit Aus-
nahme der Mitglieder zusteht und daß es ihm zukommt,
den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums zu führen.
In Anlehnung an das preußische Gesetz vom 4. Juli
1919 (Gesetzsamml. S. 134), betreffend Abänderung des
Staatsschuldenverwaltungsgesetzes, sieht der Entwurf
einen ständigen Vertreter des Präsidenten vor und
trägt damit einem Bedürfnis Rechnung, das sich aus
dem Anwachsen und der Vielgestaltigkeit der Präsidial-
geschäfte heraus entwickelt hat.
Entsprechend dem erwähnten Gesetze vom 4, Juli
1919 bietet auch der Entwurf die Möglichkeit, ständige
und im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses vor-