Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 24 schließt ‚sich fast vollständig an den Wortlaut 
des Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 an und 
bringt damit. zum Ausdruck, daß die staatsrechtliche 
Stellung‘ der Reichsschuldenverwaltung die gleiche 
sein soll, wie es diejenige der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden war, 
Zu 8 25. 
8 25 regelt die Verfassung der Reichsschulden- 
verwaltung, die ein aus dem Präsidenten, dessen stän- 
digem Vertreter und den mit diesen wesentlich 
gleichberechtigten sonstigen Mitgliedern bestehendes 
Kollegium bildet. Um den Kollegialeharakter der Be- 
hörde nicht zu gefährden, soll die Mindestzahl der 
hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums (einschließ. 
lich des Präsidenten und seines Stellvertreters) auf 
fünf festgelegt werden; daneben können, wie dies 
bisber üblich war, auch nebenamtlich und ehrenamt- 
lich tätige Mitglieder ernannt werden. 
Über die Befugnisse des Präsidenten enthält der 
Entwurf nur einige Vorschriften: Sein Beamten- 
arnennungsrecht in $ 26, gewisse beamtenrechtliche Be- 
fugnisse in $ 28 und sein bei Stimmengleichheit den 
Ausschlag gebendes Stimmrecht sowie die ihm zu- 
gewiesene Aufgabe der Geschäftsverteilung in 8 28. Im 
übrigen sind diese Befugnisse aus seiner Stellung als 
des Vorstehers der Behörde zu entnehmen, Aus dieser 
folgt insbesondere, daß ihm die Leitung des gesamten 
inneren Dienstbetriebes einschließlich der Verwaltung 
der von der Behörde benutzten Gebäude und die Dienst- 
aufsicht über sämtliche Beamte der Behörde mit Aus- 
nahme der Mitglieder zusteht und daß es ihm zukommt, 
den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums zu führen. 
In Anlehnung an das preußische Gesetz vom 4. Juli 
1919 (Gesetzsamml. S. 134), betreffend Abänderung des 
Staatsschuldenverwaltungsgesetzes, sieht der Entwurf 
einen ständigen Vertreter des Präsidenten vor und 
trägt damit einem Bedürfnis Rechnung, das sich aus 
dem Anwachsen und der Vielgestaltigkeit der Präsidial- 
geschäfte heraus entwickelt hat. 
Entsprechend dem erwähnten Gesetze vom 4, Juli 
1919 bietet auch der Entwurf die Möglichkeit, ständige 
und im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses vor-
	        
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