8 24 schließt ‚sich fast vollständig an den Wortlaut
des Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 an und
bringt damit. zum Ausdruck, daß die staatsrechtliche
Stellung‘ der Reichsschuldenverwaltung die gleiche
sein soll, wie es diejenige der Hauptverwaltung der
Staatsschulden war,
Zu 8 25.
8 25 regelt die Verfassung der Reichsschuldenverwaltung,
die ein aus dem Präsidenten, dessen ständigem
Vertreter und den mit diesen wesentlich
gleichberechtigten sonstigen Mitgliedern bestehendes
Kollegium bildet. Um den Kollegialeharakter der Behörde
nicht zu gefährden, soll die Mindestzahl der
hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums (einschließ.
lich des Präsidenten und seines Stellvertreters) auf
fünf festgelegt werden; daneben können, wie dies
bisber üblich war, auch nebenamtlich und ehrenamtlich
tätige Mitglieder ernannt werden.
Über die Befugnisse des Präsidenten enthält der
Entwurf nur einige Vorschriften: Sein Beamtenarnennungsrecht
in $ 26, gewisse beamtenrechtliche Befugnisse
in $ 28 und sein bei Stimmengleichheit den
Ausschlag gebendes Stimmrecht sowie die ihm zugewiesene
Aufgabe der Geschäftsverteilung in 8 28. Im
übrigen sind diese Befugnisse aus seiner Stellung als
des Vorstehers der Behörde zu entnehmen, Aus dieser
folgt insbesondere, daß ihm die Leitung des gesamten
inneren Dienstbetriebes einschließlich der Verwaltung
der von der Behörde benutzten Gebäude und die Dienstaufsicht
über sämtliche Beamte der Behörde mit Ausnahme
der Mitglieder zusteht und daß es ihm zukommt,
den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums zu führen.
In Anlehnung an das preußische Gesetz vom 4. Juli
1919 (Gesetzsamml. S. 134), betreffend Abänderung des
Staatsschuldenverwaltungsgesetzes, sieht der Entwurf
einen ständigen Vertreter des Präsidenten vor und
trägt damit einem Bedürfnis Rechnung, das sich aus
dem Anwachsen und der Vielgestaltigkeit der Präsidialgeschäfte
heraus entwickelt hat.
Entsprechend dem erwähnten Gesetze vom 4, Juli
1919 bietet auch der Entwurf die Möglichkeit, ständige
und im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses vor-