Metadata : Grundteilungsgesetz

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Seine Hypothek würde er dann, wenn der Staat das
Vorkaufsrecht geltend mache, löschen lassen müssen. Er
wäre also vollständig rechtlos und würde, wenn von dem
Eigentümer des Grundstücks kein Regreß zu erlangen
sei, sein Geld verlieren. Diese Bestimmung könne also
unmöglich aufrechterhalten werden. Es würde kaum jemand
 mehr eine Hypothek hingeben können oder ein Recht
an einem Grundstück erwerben können, das dem Vorkaufsrecht
 unterliege, denn er müsse immer mit der
Möglichkeit rechnen, daß in dem Moment, wo er die
Hypothek oder das Recht erwerbe, bereits ein Kaufvertrag
über das Grundstück abgeschlossen sei, der Staat sein
Vorkaufsrecht geltend mache, und er dann die Löschung
bewilligen müsse.
Ihm sei aus § 13 nicht recht ersichtlich, wann nun
eigentlich das Vorkaufsrecht entstehe: ob es ohne weiteres
auf allen den Besitzungen laste, die über 10 ha groß
seien, oder ob es erst mit dem Moment entstehe, in dem
ein Kaufvertrag über eine Besitzung von über 10 ha
abgeschlossen werde.
Weiterhin habe er das größte Bedenken, ob die Konstituierung
 des Vorkaufsrechts mit der Verfassung in Einklang
 zu bringen sei. In der Verfassung stehe ausdrücklich,
 daß eine Beschränkung des Grundeigentums im
öffentlichen Interesse nicht ohne Entschädigung stattfinden
dürfe. Hier werde aber das Vorkaufsrecht ohne Entschädigung
 auf Grundstücke von über 10 ha gelegt.
Der Vorredner habe dann ausgeführt, daß der g 16
(Nebenleistungen) sich mit dem Reichsrecht vereinigen lasse.
Dem könnte man zustimmen, wenn diese Beschränkung des
Eigentums die Regelung eines besonderen, in ssich
abgeschlossenen Rechtsinsstituts wäre, wie das beim
Wasssergeseß und jettt beim Fideikommißgeseß der Fall
se. Da werde eine Materie des Rechts vollständig
und nach allen Seiten hin geregelt. Das treffe hier
aber nicht zu. Hier werde nur ein Teil einer Rechtsmaterie
 geregelt; es sei daher die Landesgesetzgebung
nicht befmgt, in andere reichsgesetzliche Bestimmungen als
die der rechtlichen Veräußkerungsmacht der Eigentümer
einzugreifen.
Das Bedenken des Vorredners gegen § 18 teile
er vollständig.
Er habe auch noch Bedenken gegen den g 20, der
die sinngemäße Anwendung der gg 12 bis 19 auf den
Tausch enthalte. Die vom Justizministerium gegebene
Begründung erscheine ihm sehr merkwürdig. Hier würden
einfach zwei selbständige wirtschaftliche Existenzen vernichtet.
Man nehme zwei Leuten, die ihre Besitzungen austauschen
wollten, ihre Besitzungen einfach weg, und die Entschädigung
 dafür nach der Auskunft des Justizministeriums
werde nicht nach dem Wert des Grundstücks, das jedem
weggenommen werde, berechnet, sondern es werde der
Wert des einen Grundstücks nach dem Wert des anderen
Grundstücks berechnet. Weiter sei nicht einmal ein Rechtsmittel
 gegen die Festsetzung dieses Wertes gegeben. Dieser
Paragraph müsse unter allen Umständen gestrichen werden.
Er widerspreche geradezu dem Zweck des Gesetzes, wirtschaftlich
 selbständige Existenzen zu schaffen.
Der Unterstaatssekretär des gJustizministeriums
 bemerkte zu § 18, es könne keinem Zweifel
unterliegen, daß, wenn das gesetzliche Vorkaufsrecht überhaupt
 eingeführt werden und eine Wirkung haben solle,
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vormerkungen getroffen werden müssse. Das habe das zweite
Kommisssionsmitglied auch anerkannt. Die rechtliche Zulässigkeit
 des § 18 müsse zunächst aus dem Gesichtspunkt betrachtet
werden, daß der Staat, wenn ihm das gesetzliche Vorkaufs-
            
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