fullscreen: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Liquidationsbilanzen. 
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Handelsgesellschaft ist keine Auseinandersetzungs-, sondern eine 
Gewinnermittlungsbilanz. 
Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters kann in 
Bargeld beansprucht werden; die Abfindungssumme bildet ein 
Passivum der fortgesetzten Handelsgesellschaft. Ergibt sich 
für den ausscheidenden Gesellschafter ein Passivsaldo, so ist 
dieser eine Geldschuld des ausscheidenden Gesellschafters an 
die Gesellschaft 1 ). 
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere bei Erb 
schafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen 
kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kennt 
nisnahme ihres ganzen Inhalts anordnen (§ 47 HGB.). 
Liquidationskonto eines Gesellschafters 2 ). 
3. Privatentnahmen 
5 
1. Kapitalanteil 
100 
4. Waren-, Wechsel-, Effekten-, 
2. Gewinnanteil 
20 
Debitoren-Konto usw. (Über- 
nähme in natura) 
16 
5. Kasse: Liquidationsraten 
99 
b) Die Liquidation einer Aktiengesellschaft erfolgt unte r 
anderem infolge Beschlusses der Generalversammlung, durch 
Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen 
(§§ 292 ff. HGB.,) infolge einer Fusion (§§ 305, 306 HGB.), 
einer Veräußerung des ganzen Vermögens, z. B. an den Staat, 
an eine Gemeinde (§§ 303, 304 HGB.). Die Liquidation der 
Gesellschaft kann auch im Interesse der Aktionäre liegen; z. B. 
der Börsenkurs eines wenig rentablen Unternehmens wäre 76 %, 
der innere Wert der Aktien aber derart, daß der Wert der Aktiva 
abzüglich der Schulden auf annähernd Pari geschätzt wird. 
1) Bei der Auseinandersetzung mit einem ausgeschiedenen Gesell 
schafter müssen die Vermögensgegenstände mit ihrem wahren Wert ein 
gesetzt und dürfen nicht nach den Regeln der jährlichen Gewinnverteilungs 
bilanz bewertet werden. Wo ein besonderer Geschäfts- und Firmenwert 
ermittelt werden kann, ist er bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen. 
Die Berechnung des Guthabens des ausscheidenden Gesellschafters hat 
unter Zugrundelegung des gesamten Geschäftsvermögens zu erfolgen 
(Entsch. d. RG. II. 234.18., Bd. 94, S. 106). 
2 ) Vgl. Sterns Buchhaltungslexikon, Wien 1904, S. 364 ff.; auch 
Schiehe-Odermann, Die Lehre von der Buchhaltung, 13. Auf!., Leipzig! 891.
	        
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