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Liquidationsbilanzen.
In der Schlußbilanz werden die Gewinn-, die Verlust- und
die Kapitalanteile sowie der etwaige Passivsaido eines Gesellschafters
ermittelt. Die Liquidation endigt mit der Verteilung
des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens
nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Während der Liquidation
können Abschlagszahlungen auf die zukünftigen Liquidationsanteile
gezahlt werden. Ein Recht auf die Entnahme von
Kapitalzinsen besteht während der Liquidation nicht. Gewinn
und Verlust werden vertragsmäßig verteilt. Vom Gewinn werden
zunächst Zinsen auf die Kapitalanteile der letzten Geschäftsbilanz
berechnet und verteilt, der Rest nach dem Gesellschaftsvertrag
oder nach Köpfen.
Die Auseinandersetzung *) mit dem ausscheidenden Gesellschafter
erfolgt auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz
(§§ 738 bis 740 BGB., vgl. auch §§ 135, 141 HGB.). Für die
Feststellung der Vermögenslage zur Zeit des Ausscheidens sind
die Buchwerte maßgebend, wenn die Gesellschafter dies vereinbaren.
Auch die übermäßigen Abschreibungen in den Jahresbilanzen,
die die Verteilung eines zu großen Gewinns verhindern
sollen, gehen in diesem Falle zuungunsten des ausscheidenden
Gesellschafters. Dieser aber hat ein Interesse an der Feststellung
des wahren Wertes der Vermögensteile, der, wenn es erforderlich
ist, durch sachverständige Schätzung festzustellen ist, und
daran, daß willkürliche, von der Sachlage abweichende Wertansätze
nicht zur Geltung kommen. Es wird sich deshalb empfehlen,
im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Auseinandersetzung
eine Abrechnung mit Zugrundelegung der Buchwerte
auszuschließen. In einem solchen Falle würde die weiter bestehende
Gesellschaft neben der ordentlichen B. für das bestehende
Geschäft mit den bisher üblichen Wertansätzen eine
besondere Berechnung der Kapitalanteile aufzustellen haben, bei
der willkürliche Wertansätze fortbleiben und in der überall die
wahren, erforderlichenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden
Werte anzusetzen wären. Die Jahresbilanz einer offenen
l ) Vgl. meinen Aufsatz in der Zeitschr. f. Handelswissenschaft und
Handelspraxis, 1915, S. 173 (Auseinandersetzungsguthaben der Erben;
Geschäftswert).