Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Liquidationsbilanzen.

In  der  Schlußbilanz  werden  die  Gewinn-,  die  Verlust-  und
die  Kapitalanteile  sowie  der  etwaige  Passivsaido  eines  Gesellschafters ­
  ermittelt.  Die  Liquidation  endigt  mit  der  Verteilung
des  nach  Berichtigung  der  Schulden  verbleibenden  Vermögens
nach  dem  Verhältnis  der  Kapitalanteile.  Während  der  Liquidation ­
  können  Abschlagszahlungen  auf  die  zukünftigen  Liquidationsanteile ­
  gezahlt  werden.  Ein  Recht  auf  die  Entnahme  von
Kapitalzinsen  besteht  während  der  Liquidation  nicht.  Gewinn
und  Verlust  werden  vertragsmäßig  verteilt.  Vom  Gewinn  werden
zunächst  Zinsen  auf  die  Kapitalanteile  der  letzten  Geschäftsbilanz ­
  berechnet  und  verteilt,  der  Rest  nach  dem  Gesellschaftsvertrag ­
  oder  nach  Köpfen.
Die  Auseinandersetzung  *)  mit  dem  ausscheidenden  Gesellschafter ­
  erfolgt  auf  Grund  einer  Auseinandersetzungsbilanz
(§§  738  bis  740  BGB.,  vgl.  auch  §§  135,  141  HGB.).  Für  die
Feststellung  der  Vermögenslage  zur  Zeit  des  Ausscheidens  sind
die  Buchwerte  maßgebend,  wenn  die  Gesellschafter  dies  vereinbaren. ­
  Auch  die  übermäßigen  Abschreibungen  in  den  Jahresbilanzen, ­
  die  die  Verteilung  eines  zu  großen  Gewinns  verhindern
sollen,  gehen  in  diesem  Falle  zuungunsten  des  ausscheidenden
Gesellschafters.  Dieser  aber  hat  ein  Interesse  an  der  Feststellung
des  wahren  Wertes  der  Vermögensteile,  der,  wenn  es  erforderlich ­
  ist,  durch  sachverständige  Schätzung  festzustellen  ist,  und
daran,  daß  willkürliche,  von  der  Sachlage  abweichende  Wertansätze ­
  nicht  zur  Geltung  kommen.  Es  wird  sich  deshalb  empfehlen, ­
  im  Gesellschaftsvertrag  für  den  Fall  der  Auseinandersetzung ­
  eine  Abrechnung  mit  Zugrundelegung  der  Buchwerte
auszuschließen.  In  einem  solchen  Falle  würde  die  weiter  bestehende ­
  Gesellschaft  neben  der  ordentlichen  B.  für  das  bestehende ­
  Geschäft  mit  den  bisher  üblichen  Wertansätzen  eine
besondere  Berechnung  der  Kapitalanteile  aufzustellen  haben,  bei
der  willkürliche  Wertansätze  fortbleiben  und  in  der  überall  die
wahren,  erforderlichenfalls  im  Wege  der  Schätzung  zu  ermittelnden ­
  Werte  anzusetzen  wären.  Die  Jahresbilanz  einer  offenen

l )  Vgl.  meinen  Aufsatz  in  der  Zeitschr.  f.  Handelswissenschaft  und
Handelspraxis,  1915,  S.  173  (Auseinandersetzungsguthaben  der  Erben;
Geschäftswert).
            
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