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Diese betreffenden Leistungen sind als Mindestzahlungen anzu-
sehen, über welche die Kassen innerhalb gewisser Schranken hinaus
yehen dürfen, sowohl in Bezug auf die Dauer der Zahlung, wie in
betreff der Höhe derselben, wovon auch vielfach Gebrauch gemacht ist.
Was die Aufbringung der Mittel betrifft, so sind in Betreff der
Knappschafts- und Hülfskassen die bisherigen Landesbestimmungen
bestehen geblieben; für die übrigen Kassen gilt der Grundsatz, dass
die erforderlichen Beiträge zu zwei Drittel von den Versicherten und
zu einem Drittel von dem Arbeitgeber aufgebracht, aber in der Regel
von letzterem gezahlt werden, in der Voraussetzung, dass er die Bei-
träge bei der letzten Lohnzahlung zurückbehält. Kleine Unternehmer,
die ohne Motoren arbeiten und nicht mehr als zwei versicherungs-
pflichtige Personen beschäftigen, können bei den Orts-, Innungs- und
Gemeindekrankenversicherungen durch statutarische Bestimmung mit
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde von den eigenen Bei-
trägen befreit werden. Die Beiträge dürfen in der Gemeindekranken-
versicherung in der Regel anderthalb Prozent des Lohnes nicht über-
schreiten, nur ausnahmsweise können sie auf 2%, mit Genehmigung
der Verwaltungsbehörde erhöht werden. Bei den übrigen Kassen dürfen
sie anfangs 2%, später 3°% des Lohnes für den Arbeiter, ein, später
anderthalb Prozent für den Arbeitgeber nicht überschreiten. Die Orts-,
Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen dürfen KFintrittsgelder bis
zu dem 6 wöchentlichen Kassenbeitrage erheben, welche die Ver-
sicherten allein zu tragen haben. Sie sind aber nur dann zu bean-
spruchen, wenn das neueingetretene Mitglied in den letzten 13 Wochen
nicht schon an einer anderen Kasse beteiligt war. Ebenso fallen sie
bei der Unterbrechung der Zugehörigkeit infolge von Arbeitslosig-
keit fort.
Der Landesgesetzgebung war es vorbehalten noch über die Reichs-
gesetzgebung hinauszugehen. So ist z. B. im Grossherzogtum Baden
und Hessen und im Königreich Sachsen im Jahre 1888 der Kassen-
zwang auch auf die land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Dienst-
boten und Betriebsbeamte mit einem Verdienst, wie ihn das Reichs-
gesetz bemisst, ausgedehnt. In Baden kann ausserdem durch statu-
tarische Bestimmung einer Gemeinde, bezüglich des Bezirksrates eine
landesgesetzliche Gemeindekrankenversicherung für andere Dienstboten
und selbständige Gesellen und Gehülfen angeordnet werden. In
Bayern besteht noch eine besondere landesgesetzliche Krankenhülfe
nach Gesetz von 1869 für Dienstboten und land- und forstwirtschaft-
liche Lohnarbeiter. Ebenso ist durch Gesetz von 1888 fürgdieselbe
Kategorie eine Krankenpflegeversicherung eingeführt.
Im Grossen und Ganzen erfüllt diese Versicherung durchaus
ihren Zweck. Sie hat sich am schnellsten bei der Bevölkerung einge-
bürgert, weil sie nur erweiterte, was bisher bereits bestand und bekannt
war. Nur nach zwei Richtungen sind noch einige Bemerkungen erfor-
derlich. Einmal erscheint es fraglich, ob die vielfach angestrebte Zen-
tralisation gerade hier am Platze ist. Dafür ist unzweifelhaft zu sagen,
dass sie eine grössere Ausgleichung des Risikos in sich schliesst und
daher vielfach billiger und gleichmässiger ihren Zweck erreichen kann.
Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass sie dem ursprüng-
lich aufgestellten Prinzipe mit möglichster Selbstverwaltung durch die
Beiträge.
Erweiternde
„andesgesetz-
gebung.
Ergebnisse
und nötige
Ergänzungen.