— 284 -
Aerztefrage.
Arbeiter entgegengewirkt, denn je grösser die Anstalt, um so schwieriger
ist die Verwaltung und um so natürlicher ist es, dass diese durch
wenige Personen durchgeführt wird, an deren Intelligenz besondere
Anforderungen gestellt werden, und die einen übermässigen Einfluss
dabei gewinnen müssen. Da die örtliche Beschränkung fortfällt, dürfte
sich noch eine grössere Schwerfälligkeit und sogar Kostspieligkeit der
Verwaltung herausstellen. Man thäte deshalb sicher gut, nur mit Vorsicht
in engen lokalen Grenzen nach dieser Richtung voranzugehen.
Der zweite Punkt betrifft die Ausdehnung des Zwanges auf Dienstboten
und ländliche Arbeiter. Wenn auch für die erste Kategorie
ein so grosses Bedürfnis nicht vorliegt, weil die Dienstherrschaft für
die Kündigungsfrist, in Preussen 6 Wochen, ohnehin zu sorgen hat,
und dieses im allgemeinen wohl in ausreichender Weise gehandhabt
wird, so ist doch gewiss für beide Teile eine Versicherung wünschenswert,
wie die Verlängerung auf mindestens das Doppelte der Zeit,
zumal die Durchführbarkeit eine verhältnismässig einfache ist und
ohne besondere Belästigung erfolgen kann. Fraglicher ist die Sache
bei den ländlichen Arbeitern, wo das Bedürfnis entschieden nicht ein
30 dringendes ist, besonders wo wie auf den Gütern die Instleute
durch Naturrallieferungen auch im Falle der Erkrankung vor Nahrungssorgen
geschützt sind, Wenn man dem gegenüber die grosse Umständlichkeit
infolge der grösseren Entfernungen, namentlich durch die
stete Heranziehung des Arztes erwägt, so ist es vollständig berechtigt,
wenn man hier mit dem Einführen eines Zwanges wartet,
Der schlimmste Punkt, welcher die meisten Mishelligkeiten mit
sich gebracht hat, liegt in der Aerztefrage, d.h. in der Verpflichtung
der Versicherten, sich im Erkrankungsfalle einem von der Kasse bestellten
Arzte zur Untersuchung vorzustellen und dem Anspruch eines
ärztlichen Attestes, auf welches allein Krankengelder ausgezahlt werden.
Bei der gegenwärtigen Ueberfüllung des ärztlichen Berufes hat sich
ein gegenseitiges Unterbieten der Aerzte bei Bewerbung um Kassenstellen
herausgestellt, wodurch eine Herabdrückung des Honorars bis
zu 30 und 40 Pf. pro Konsultation stattgefunden hat, was dem Ansehen
des ärztlichen Standes ebenso nachteilig sein musste, wie auch
der Art der Behandlung durch die so niedrig honorierten Aerzte. Es
herrschen deshalb von beiden Seiten Klagen, die nur zu häufig berechtigt
sind. Wie eine Zwangsmassregel die andere zur Folge hat,
so wird wohl auch hier die Behörde einschreiten, das Honorar
normieren und die Art der Behandlung kontrollieren müssen. Von
manchen, Seiten wird dagegen die Beseitigung bestimmter Kassenärzte
angestrebt oder überhaupt ein Verzicht auf Gewährung freier Arzenei
und freier Behandlung; insbesondere mit dem Hinweis, dass Beides
gemissbraucht wird. Die Kassenärzte werden bei der geringsten Kleinigkeit
heimgesucht, die ihrerseits zur Beruhigung der Kranken übermässig
viel Medizin verschreiben, die von jenen verlangt wird. Fällt
jener Zwang und die freie Behandlung etc. aber überhaupt fort, so ist
es sicher, dass einmal ärztliche Behandlung zu selten beansprucht und
vielfach sehr ungeeignete Hülfe herangezogen werden wird, während
natürlich eine möglichste Abkürzung der Krankheitszeit im allgemeinen
Interesse liegt. Unter unseren Verhältnissen dürfte die freie Behandlung
nicht zu entbehren sein. Auf der anderen Seite ist sicher eine Be-