V. SchluB- und Strafvorschriften
S 53.
Ermächtigungen des Reichsfinanzministers.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
für die Durchführung des Gesetzes im Saargebiete So-
wie im Ausland von den das Verfahren betreffenden
Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bestim-
mungen zu erlassen.
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er-
mächtigt, Bestimmungen zur Ergänzung der das Ver-
fahren regelnden Vorschriften dieser Verordnung zu
erlassen. Die Bestimmungen sind dem Reichsrat So-
fort mitzuteilen und auf sein Verlangen außer Kraft
zu setzen.
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er-
mächtigt, zu bestimmen, daß zuerkannte Vorzugsrenten.
deren Gewährung vor dem 1. April 1926 beantragt
wird, so zu behandeln sind, als wenn sie bereits in
dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuer-
kannt worden wären‘).
8 54.
Formulare,
Der Reichsminister der Finanzen oder die von ihm
bezeichneten Stellen können bestimmen, daß für die
Anmeldungen zum Umtausch, für die Stellung von An-
trägen und für die Abgabe von Erklärungen bestimmte
Formulare zu verwenden sind.
$ 55.
Beteiligung der Landesbehörden bei Vorzugsrenten.
Der Reichsmiuister der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierun-
gen Aufgaben, die die Vorzugsrenten betreffen und
durch diese Verordnung der Reichsschuldenverwaltung
zugewiesen sind, Landesbehörden zu übertragen. Die
Landesbehörden führen diese Geschäfte als Beauftragte
1) Siehe 8 7 der Ersten Ausführungsverordnung des Reichs-
ministers der Finanzen vom 8. Seplember 1925, abgedruckt
unter Nr. 5 SS. 172.
At