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VIERTER TEIL
LETTLAND
Das im Jahre 1922 von der Kodifikationsabteilung des Justizministeriums
veröffentlichte Gesetz betr. die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
kennt nur berufliche Versicherungsträger. Jeder Betrieb mit mehr als 500
Arbeitnehmern soll eine Sonderbetriebskasse besitzen. Für gleichartige
Betriebe mit geringerer Arbeiterzahl wird eine gemeinsame Krankenkasse
errichtet (Art. 14, 15). — Alle in einem Betrieb, für den eine Kranken-
kasse besteht, Beschäftigten sind Mitglieder dieser Kasse. Besteht dieselbe
schon bei der Einstellung der Pflichtigen, so sind sie Mitglieder vom
Tage der Einstellung an. Wird die Kasse später errichtet, so werden sie
Mitglieder von der Errichtung an. Schliesst sich die Kasse einer anderen
Kasse an, so werden sie mit dem Tage des Anschlusses Mitglieder der
neuen Kasse (Art. 18).
Die Zahl der Kassen und ihrer Mitglieder in den Jahren 1922-1926
geht aus folgender Aufstellung hervor :
Jahre
1922
1923
1924
1925 |
1926 1
Kassen
Versicherte
Familienmitglieder
46.408
76.140 63.382
41. 105,840 83.297
42 | 120.898 90.646
12 139.830 93.575
iı Dazember.
LITAUEN
Nach dem litauischen Gesetz vom 9. Dezember 1925, abgeändert am
28. September 1926, beruht die Organisation der Versicherungsträger
auf räumlicher Grundlage. Das Gesetz kennt nur Bezirkskrankenkassen
mit Zweigstellen, welche für Betriebe mit wenigstens 150 Arbeitern errichtet
werden können.
Das gleiche gilt für das Memelgebiet. Die Verordnung betreffend die
Umgestaltung der Sozialversicherung im Memelgebiet vom 18. November
1922 sah die Errichtung einer Landesversicherungsanstalt vor. Diese ist
der einzige gesetzliche Versicherungsträger aller in der deutschen Reichs-
versicherungsordnung von 1911, im deutschen Angestelltenversicherungs-
gesetz und in der Erwerbslosenfürsorgeverordnung bezeichneten Ver-
sicherungszweige. Die Anstalt bedient sich zur Durchführung der
Versicherung vier örtlicher Stellen, die in den vier Kreisen errichtet
wurden. Nach der Verordnung vom 28. Dezember 1923 betr. die Um-
gestaltung der Sozilalversicherung im Memelgebiet können die land-
wirtschaftlichen Arbeitgeber ihre Arbeiter, Angestellten, Lehrlinge und
Hausgehilfen, soweit dieselben dauernd beschäftigt sind, von der
Krankenversicherungspflicht befreien. Es bedarf hierzu einer entsprechenden
Erklärung an die Landesversicherungsanstalt. Sie haben alsdann ihren
auf Grund des Dienstvertrages dauernd beschäftigten Arbeitnehmern die
Leistung zu gewähren, welche die Verordnung vom 28. Dezember 1923
für erkrankte Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vorsieht.
Weder im eigentlichen Litauen noch im Memelgebiet kann der Ver-
sicherte die Versicherungsanstalt selbst wählen. Beide Gesetzgebungen
sehen den Kassenzwang vor.