Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL 
LETTLAND 
Das im Jahre 1922 von der Kodifikationsabteilung des Justizministeriums 
veröffentlichte Gesetz betr. die Krankenversicherung der Arbeitnehmer 
kennt nur berufliche Versicherungsträger. Jeder Betrieb mit mehr als 500 
Arbeitnehmern soll eine Sonderbetriebskasse besitzen. Für gleichartige 
Betriebe mit geringerer Arbeiterzahl wird eine gemeinsame Krankenkasse 
errichtet (Art. 14, 15). — Alle in einem Betrieb, für den eine Kranken- 
kasse besteht, Beschäftigten sind Mitglieder dieser Kasse. Besteht dieselbe 
schon bei der Einstellung der Pflichtigen, so sind sie Mitglieder vom 
Tage der Einstellung an. Wird die Kasse später errichtet, so werden sie 
Mitglieder von der Errichtung an. Schliesst sich die Kasse einer anderen 
Kasse an, so werden sie mit dem Tage des Anschlusses Mitglieder der 
neuen Kasse (Art. 18). 
Die Zahl der Kassen und ihrer Mitglieder in den Jahren 1922-1926 
geht aus folgender Aufstellung hervor : 
Jahre 
1922 
1923 
1924 
1925 | 
1926 1 
Kassen 
Versicherte 
Familienmitglieder 
46.408 
76.140 63.382 
41. 105,840 83.297 
42 | 120.898 90.646 
12 139.830 93.575 
iı Dazember. 
LITAUEN 
Nach dem litauischen Gesetz vom 9. Dezember 1925, abgeändert am 
28. September 1926, beruht die Organisation der Versicherungsträger 
auf räumlicher Grundlage. Das Gesetz kennt nur Bezirkskrankenkassen 
mit Zweigstellen, welche für Betriebe mit wenigstens 150 Arbeitern errichtet 
werden können. 
Das gleiche gilt für das Memelgebiet. Die Verordnung betreffend die 
Umgestaltung der Sozialversicherung im Memelgebiet vom 18. November 
1922 sah die Errichtung einer Landesversicherungsanstalt vor. Diese ist 
der einzige gesetzliche Versicherungsträger aller in der deutschen Reichs- 
versicherungsordnung von 1911, im deutschen Angestelltenversicherungs- 
gesetz und in der Erwerbslosenfürsorgeverordnung bezeichneten Ver- 
sicherungszweige. Die Anstalt bedient sich zur Durchführung der 
Versicherung vier örtlicher Stellen, die in den vier Kreisen errichtet 
wurden. Nach der Verordnung vom 28. Dezember 1923 betr. die Um- 
gestaltung der Sozilalversicherung im Memelgebiet können die land- 
wirtschaftlichen Arbeitgeber ihre Arbeiter, Angestellten, Lehrlinge und 
Hausgehilfen, soweit dieselben dauernd beschäftigt sind, von der 
Krankenversicherungspflicht befreien. Es bedarf hierzu einer entsprechenden 
Erklärung an die Landesversicherungsanstalt. Sie haben alsdann ihren 
auf Grund des Dienstvertrages dauernd beschäftigten Arbeitnehmern die 
Leistung zu gewähren, welche die Verordnung vom 28. Dezember 1923 
für erkrankte Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vorsieht. 
Weder im eigentlichen Litauen noch im Memelgebiet kann der Ver- 
sicherte die Versicherungsanstalt selbst wählen. Beide Gesetzgebungen 
sehen den Kassenzwang vor.
	        
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