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völkerrechtlich anerkannten Mittel, um eine geschuldete Leistung
oder Sühne für ein Delikt des Staates zu erzwingen. Sie werden
nach heutiger Anschauung niemals schon durch ein „von der Re-
gierung. nicht gebilligtes“ Verhalten des Staatsbürgers gerecht-
fertigt. Sie würden in unserem Falle angewandt werden können,
wenn die Regierung sich. weigerte, in Form der Bestrafung Ge-
nugthuung zu geben. Hier lässt jedoch das Strafgesetz etwas zum
Strafbarkeits- oder gar zum Deliktsmerkmale werden, was erst
die Folge der Nichtbestrafung sein könnte. Das heisst aber den
ganzen Strafschutz illusorisch machen.
Daher beruht es denn auch auf völliger Verkennung des völker-
rechtlichen Sachverhalts, wenn die Theorie, wie sehr häufig, in
den Angriffen des Unterthanen gegen „befreundete Staaten“ eine
Gefährdung des eigenen Staates erblickt und gerade daraus die
Setzung von Norm und Strafgesetz rechtfertigen will.!) Nicht
1) S. z. B. Klüber, Völkerrecht. 8 62; Oppenheim, Objekte des
Verbrechens. Basel 1894. & 56. S. 360 (der Friede mit dem Auslande ist das
angegriffene „sekundäre Schutzobjekt“); Häberlin, Grundsätze des Crimi-
nalrechts. II Leipzig 1847, S. 49f. Er sagst S, 50: „Die Gefahr für den eige-
nen Staat liegt hier darin, dass der auswärtige . . Staat, wenn er wegen der
„+... feindseligen . . Unternehmungen keine Genugthuung durch Be-
strafung der Thäter erlangt, möglicher Weise sich veranlasst sehen kann,
sich selbst Recht zu nehmen und gegen den fraglichen Staat feindlich auf-
zutreten“. Man sieht, genau derselbe Fehler, wie bei den in der vorigen Note
angeführten Gesetzen. 8. auch J. F. Stephen, Digest of Criminal Law.
5. ed. London 1894. p. 73 (Art. 103). — Auf Aehnliches läuft es hinaus, wenn
man als Angriffsobjekt bei jenen Delikten die „völkerrechtlichen Beziehungen“,
das „völkerrechtliche Band“ des eigenen Staates u. ähnl. betrachtet. So
Berner, Wirkungskreis d. Strafgesetzes. Berlin 1853. S. 139, 86 (hier aber
sonst ganz richtig); Schultz, Widerstand gegen die auswärt. Staatsgewalt
(Berl. Diss.) Magdeburg 1881. S. 10f.; Stooss, Grundzüge des schweizerischen
Strafrechts. I Basel und Genf 1892. S. 50 (das geschützte Rechtsgut ist der
eigene Staat als „völkerrechtliches Gebilde“, „mittelbar“ der fremde Staat);
v. Bar, Lehrbuch des internat. Privat- u. Strafrechts. Stuttgart 1892. S. 253
Note 17 (bei Verletzung der Neutralitätsgesetze ist „Angriffsobjekt im juristi-
schen Sinne . . die Neutralität des eigenen Staates“) u. a. m. Bekanntlich
steilen auch viele Strafgesetze die fraglichen Handlungen unter den Titel des
„Landesverraths‘“ oder der „staatsgefährlichen Handlungen“. — S. im Gegen-
satze dazu den einfachen und würdigen Satz in der Begründung z. Entw. des
Reichsges. v. 26. Februar 1876 (s. oben S. 280 Note 3). Die richtige Auf-
fassung u. a. bei Hälschner, Preuss, Strafrecht II 1. S. 59; Knitschky,
Verbrechen des Hochverraths. Jena 1874. S. 87f. in der Note: v. Liszt,