800 IV. ffentliches Reccht.
Ersten Kammer das Recht der Amendierung versagt und nur das Recht der Annahme
oder Ablehnung im ganzen gewährt zu sein (s. oben S. 581). Das Verfahren bei Be—
ratung und Beschlußfassung über die Gesetzesvorlagen in den Kammern richtet sich nach
den Vorschriften der Verfassung und der Geschäftsordnung (s. oben S. 584). Die
Beschlußfähigkeit der Kammern ist durch die Anwesenheit der verfassungsmaäßigen Mindest⸗
zahl von Mitgliedern bedingt; die Anwesenden beschließen nach einfacher Stimmen—
mehrheit. Erschwerende Erfordernisse nach beiden vorbezeichneten Richtungen — Präsenz—⸗
ziffer und Majorität — sind in mehreren Staaten aufgestellt, soweit es sich um Ver⸗—
fassungsänderungen handelt; so verlangen die Verfassungen Bayerns (Tit. X 8 7),
Sachsens (8 152), Badens (8 64, 74) Zweidrittelmajoritat bei Anwesenheit von 'drei
Viertel der Mitglieder in beiden Kammern. Württemberg (8 176) begnügt sich mit
Zweidrittelmehrheit bei gewöhnlicher Präsenz, Preußen sogar mit einfacher Mehrheit,
fordert jedoch — V.U. Art. 107 — zwei Abstimmungen in beiden Häusern des Laude
dags, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen liegen muß.
3. Der zwischen Krone und Landtag vereinbarte Gesetzesinhalt ist, insbesondere
auch in dem Falle, wenn die Regierungsvorlage unverändert die Genehmigung der
Kammern erhalten hat, noch nicht Gesetz. Um es zu werden, bedarf er der Saͤnkttien
durch den Monarchen. Die Sanktion ist der staatsrechtliche bedeutsamste Schritt auf
dem Wege der Gesetzgebung, der eigentlich zentrale Akt des Verfahrens, denn durch sie
erst tritt dem Gefetzesinhalt der Gesetzesbefehl hinzu, wird Gesetz, was bis dahin nur
Gesetzentwurf war.
Die Sanktion steht dem Monarchen ausschließlich zu. Ihr Gegenstand ist der mit
dem Landtage vereinbarte Gesetzesinhalt als Ganzes. Sie kann nur ganz erteilt oder
ganz verweigert, nicht aber teilweise gegeben, auch nicht mit Bedingungen verbunden
werden. Das Recht des Monarchen, die Sanklion schlechthin zu verweigern, schließt das
Recht ein, sie zur Zeit zu verweigern, — ihre Erteilung hinauszuschieben. Und zwar
auf unbestimmte Zeit, es sei denn, daß Verfassung oder Gesetz ausdrücklich ein anderes
anordnen, wie z. B. nach bayerischem Recht (Gesetz über den Geschäftsgang des Land—
tags, vom 19. Januar 1872, Art. 40) die Sanktion spätestens bei Schluß des Landtags
im „Landtagsabschiede“ zu erteilen oder zu verweigern ist. Dem Staatsrecht der übrigen
(größeren) deutschen Einzelstaaten sind solche Zeitschranken fremd. Die Meinung, welche
die Sanktion von Gesetzen nach Schluß der Session, in der sie verabschiedet wurden,
oder nach Schluß der Legislaturperiode für unzulässig hält (VRaband, v. Roenne,
G. Meyer), verwechselt das politisch Wünschenswerte mit dem rechtlich Notwendigen.
Die Sanktion kann zurückgenommen werden, aber nus solange das Gesetz noch
nicht für den Monarchen selbst bindend und unverbrüchlich, solange es noch nicht publiziert
ist ((. unten, 4). Die Erteilung der Sanktion geschieht durch Unterzeichnung der Ge—
setzesurkunde seitens des Monarchen. Diese Unterzeichnung — ein Regierungsakt, welcher,
wie jeder andere, ministerieller Kontrasignatur bedürftig ist, bezweckt und bewirkt uno netu
ein Dreifaches: die Sanktion, die Ausfertigung der Gesetzesurkunde — unter
anwiderleglich beweiskräftiger Bescheinigung der Legalität des Zustandekommens und der
Authentizität des Gesetzestertes — und den Befehl zur Vornahme der Verkündigung.
4. Die Verkuͤndigung (Publikation) bringt das Gesetzgebungsverfahren
zum Abschluß. Läßt die Sanktion das Gesetz entstehen, so macht erst die Verkündigung
e8 verbindlich für jeden, den es angeht. Die Verkündigung erfolgt, unter Verantwort⸗
lichkeit der Minister, welche die Gesetzesurkunde kontrasigniert haben, durch Abdruck der
letzteren in dem gesetzlich hierzu bestimmten amtlichen Blatt (Gesetzsammlung, Gesetz⸗— und
Verordnungsblatt, Regierungsblatt u. s. w.) mit Anwendung einer dem Gesetzestert vor—
aufgehenden solennen Formel (Publikationsformel), welche nach der Vorschrift mancher
Verfassungen die Zustimmung des Landtags (auch wohl die Anhörung des Staatsrats oder
Staatsministeriums) erwähnen muß und deren Wortlaut im übrigen gewohnheitsrechtlich
festzustehen pflegt. Das Gesetz tritt in Ermanglung einer besonderen von ihm selbst
getroffenen Zeitbestimmung an demjenigen Tage in Kraft, welcher durch allgemeines Gesetz
für das Inkrafttreten der Landesgesetze festgesetzt ist (3. B. preuß. G.v. 18. Febr. 1874*