Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 469 
olches erreicht hatte; „souverän“ ist und heißt nicht sowohl der Staat als der Köniig. — 
Die französische Staatsentwicklung eilt anderen Ländern und Nationen voraus und wird 
für sie vorbildlich, für Deutschland allerdings mit der bedeutsamen Modifikation, daß 
zier nicht dem nationalen Königtum, sondern dem territorialen Fürstentum die Rolle 
ufiel, den modernen Staat zu schaffen, dem Ziele der Souveränetät zuzustreben. Man 
hraucht nur an die großartigste deutsche Territorialstaatsbildung, an die Entstehung des 
»reußischen Staates und an'die lapidaren Worte seines zweiten Königs: „Ich stabiliere 
die Souͤveränetät und setze die Krone fest wie ein Rocher von Bronce“ zu denken, 
um zu erkennen, wie auch' hier die Rechtsgeschichte des Staates und die Dogmengeschichte 
des Souveränetätsbegriffs in Wechselbeziehung stehen, daß und warum auch hier die 
Souveränetät gleicherweise zu einem Attribut des Staates wie zu einem Prädikat seines 
Oberhauptes wurde. 
Dieser der Souveränetätslehre schon im Keime anhaftende Mangel einer scharfen 
Sonderung zwischen Staatssouveränetät und Machtfülle des obersten Staatsorgans wirkt 
noch heute fort. Noch heute pflegt der wissenschaftliche, insbesondere aber der diplo⸗ 
malische und sonstige amtliche Sprachgebrauch die Worte „Souveränetät“ und „souverän“ in 
jener überlieferten Doppeldeutigkeit zu verwenden: souverün ist der Staat, sofern er 
nach außen unabhängig, im Innern aber oberster Herr ist und ausschließlich herrscht; 
Souveraͤn“ wird andererseits genannt diejenige Person oder Personenmehrheit, welche, 
je nach der Verfassungsform, als Träger des höchsten Willens, der gesamten Staats- 
zewalt anzusehen ist. So spricht man denn wohl von dem Prinzip der „Fürsten— 
souveränetät“ oder „monarchischen Souveränetät“, welches, identisch mit dem „monarchischen 
Prinzip“ der Wiener Schlußakte von 1820, ausdrücken soll, daß alle Rechte der Staats- 
gewalt sich in dem Monarchen vereinigen und alle anderen Organe des Staates diesem 
yöchsten, dem Monarchen, untergeordnet sind, — und andererseits von der „Volks— 
ouveränetät“, dem die Demokratien und sog. parlamentarischen Monarchien beherrschen— 
den Verfassungsgrundsatz, welcher die höchste und letzte Quelle aller Staatsgewalt in das 
Volk verlegt. 
Die heutige Staatsrechtswissenschaft hat, wenn sie auch die mißverständliche Doppel— 
deutigkeit des Ausdrucks „Souveränetät“ weder ignorieren noch beseitigen kann, die Pflicht, 
Klarheit zu schaffen an ihrem Teile. Für sie sollte Souveränetät überall nur eine 
Eigenschaft der Staatsgewalt als solcher, nicht die eines Staats organs 
ausdrücden. Souveränetät im Sinne korrekten wissenschaftlichen Sprachgebrauchs ist stets 
zleichbedeutend mit Staats souveränetät, d. h. Unabhängigkeit des Staates nach außen, 
Unbeschränktheit nach innen. Der Begriff der Organ souveränetät und daher auch die 
Worte „Fürstensouveränetät“ und „Volkssouveränetät“ sind zu verwerfen. Der Begriff 
der Souveränetät enthält nicht das Postulat einer bestimmten Verfassungsform. Die 
Struktur einerseits der monarchischen, andererseits der demokratischen Verfassungsform ist 
terminologisch auszudrücken ohne die Verwendung des Wortes „Souveränetät“. — 
Souͤveränetaͤt ist also Unabhängigkeit des Staates von Mächten, die über und 
außer ihm stehen. Gegen die theoretische und praktisch-politische Berechtigung des Be⸗ 
griffes ist neuerdings (von Preuß, Affolter u. a) vielfach polemisiert worden. 
Sicher mit Unrecht, sofern diese Einwände sich auf das Dasein der Staatengemeinschaft 
und des Völkerrechts gründen. Auf das Wesen des Völkerrechts, auf den Grund und 
die Art seiner Verpflichhtungskraft kann hier nicht näher eingegangen werden. So viel 
aber ist sicher, daß die völkerrechtlichen Normen nicht Willensäußerungen einer über den 
einzelnen Staaten stehenden Weltmacht, einer eivitas maxima darstellen. Das Völker⸗ 
recht involviert nicht die civitas maxima, negiert sie vielmehr von vornherein und 
von Grund aus. Grundlage des Völkerrechts ist allerdings eine soziale Erscheinung, ein 
Gemeinleben unter den Staaten, — denn keine Rechtsordnung irgend welcher Art und 
irgend eines Grades ist möglich, ohne ein Gemeinleben, welches sie ordnet. Aber dieses 
1 i ü isation 
r denkw i borussica ehördenorganisa 
ürdigen Kabinettsorder jetzt in den Acta bor „B 
Wortlaut de n 
U 853.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.