1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 469
olches erreicht hatte; „souverän“ ist und heißt nicht sowohl der Staat als der Köniig. —
Die französische Staatsentwicklung eilt anderen Ländern und Nationen voraus und wird
für sie vorbildlich, für Deutschland allerdings mit der bedeutsamen Modifikation, daß
zier nicht dem nationalen Königtum, sondern dem territorialen Fürstentum die Rolle
ufiel, den modernen Staat zu schaffen, dem Ziele der Souveränetät zuzustreben. Man
hraucht nur an die großartigste deutsche Territorialstaatsbildung, an die Entstehung des
»reußischen Staates und an'die lapidaren Worte seines zweiten Königs: „Ich stabiliere
die Souͤveränetät und setze die Krone fest wie ein Rocher von Bronce“ zu denken,
um zu erkennen, wie auch' hier die Rechtsgeschichte des Staates und die Dogmengeschichte
des Souveränetätsbegriffs in Wechselbeziehung stehen, daß und warum auch hier die
Souveränetät gleicherweise zu einem Attribut des Staates wie zu einem Prädikat seines
Oberhauptes wurde.
Dieser der Souveränetätslehre schon im Keime anhaftende Mangel einer scharfen
Sonderung zwischen Staatssouveränetät und Machtfülle des obersten Staatsorgans wirkt
noch heute fort. Noch heute pflegt der wissenschaftliche, insbesondere aber der diplo⸗
malische und sonstige amtliche Sprachgebrauch die Worte „Souveränetät“ und „souverän“ in
jener überlieferten Doppeldeutigkeit zu verwenden: souverün ist der Staat, sofern er
nach außen unabhängig, im Innern aber oberster Herr ist und ausschließlich herrscht;
Souveraͤn“ wird andererseits genannt diejenige Person oder Personenmehrheit, welche,
je nach der Verfassungsform, als Träger des höchsten Willens, der gesamten Staats-
zewalt anzusehen ist. So spricht man denn wohl von dem Prinzip der „Fürsten—
souveränetät“ oder „monarchischen Souveränetät“, welches, identisch mit dem „monarchischen
Prinzip“ der Wiener Schlußakte von 1820, ausdrücken soll, daß alle Rechte der Staats-
gewalt sich in dem Monarchen vereinigen und alle anderen Organe des Staates diesem
yöchsten, dem Monarchen, untergeordnet sind, — und andererseits von der „Volks—
ouveränetät“, dem die Demokratien und sog. parlamentarischen Monarchien beherrschen—
den Verfassungsgrundsatz, welcher die höchste und letzte Quelle aller Staatsgewalt in das
Volk verlegt.
Die heutige Staatsrechtswissenschaft hat, wenn sie auch die mißverständliche Doppel—
deutigkeit des Ausdrucks „Souveränetät“ weder ignorieren noch beseitigen kann, die Pflicht,
Klarheit zu schaffen an ihrem Teile. Für sie sollte Souveränetät überall nur eine
Eigenschaft der Staatsgewalt als solcher, nicht die eines Staats organs
ausdrücden. Souveränetät im Sinne korrekten wissenschaftlichen Sprachgebrauchs ist stets
zleichbedeutend mit Staats souveränetät, d. h. Unabhängigkeit des Staates nach außen,
Unbeschränktheit nach innen. Der Begriff der Organ souveränetät und daher auch die
Worte „Fürstensouveränetät“ und „Volkssouveränetät“ sind zu verwerfen. Der Begriff
der Souveränetät enthält nicht das Postulat einer bestimmten Verfassungsform. Die
Struktur einerseits der monarchischen, andererseits der demokratischen Verfassungsform ist
terminologisch auszudrücken ohne die Verwendung des Wortes „Souveränetät“. —
Souͤveränetaͤt ist also Unabhängigkeit des Staates von Mächten, die über und
außer ihm stehen. Gegen die theoretische und praktisch-politische Berechtigung des Be⸗
griffes ist neuerdings (von Preuß, Affolter u. a) vielfach polemisiert worden.
Sicher mit Unrecht, sofern diese Einwände sich auf das Dasein der Staatengemeinschaft
und des Völkerrechts gründen. Auf das Wesen des Völkerrechts, auf den Grund und
die Art seiner Verpflichhtungskraft kann hier nicht näher eingegangen werden. So viel
aber ist sicher, daß die völkerrechtlichen Normen nicht Willensäußerungen einer über den
einzelnen Staaten stehenden Weltmacht, einer eivitas maxima darstellen. Das Völker⸗
recht involviert nicht die civitas maxima, negiert sie vielmehr von vornherein und
von Grund aus. Grundlage des Völkerrechts ist allerdings eine soziale Erscheinung, ein
Gemeinleben unter den Staaten, — denn keine Rechtsordnung irgend welcher Art und
irgend eines Grades ist möglich, ohne ein Gemeinleben, welches sie ordnet. Aber dieses
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ürdigen Kabinettsorder jetzt in den Acta bor „B
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