Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 471 
Dasein der deutschen Einzelstaaten. Sollen die letzteren, in Vergangenheit und Gegen— 
wart einer höheren Staatsgewalt, der Reichsgewalt untertan, also zweifellos nichtsouverän, 
Awa keine Staaten sein? Sie sind entstanden unter dem Zeichen der Nichtsouveränetät, 
Fer Unterordnung unter Kaiser und Reich, unter eben diesem Zeichen sind die Territorien, 
heutigen Einzelstaaten in Deutschland geraume Zeit Alleinträger des aufdämmernden 
odernen Staͤatsgedankens gewesen, der in ihnen nur, im alten Reiche aber nie Leben 
gewann. Und heute blüht und gedeiht diese Welt der deutschen Einzelstaaten unter dem 
aämlichen Zeichen, im neuen Reich. 
Es ist also geradezu die historische Eigenart des deutschen Einzelstaates, daß er der 
Souveränetät entbehrt. Die sechzig Jahre zwischen dem Zusammenbruch des alten Reiches 
ind der Begründung des neuen, können hieran nicht irre machen. Diese Epoche der 
Staatenbünde (vgl. ünten 8 6, 6) war ein Übergangs-, ein Ausnahmezustand, sie zeigt 
uns die deutschen Einzelstaaten im Besitze einer formellen Souveränetät, auf die sie, 
historisch betrachtet, nicht den mindesten Anspruch hatten, einer Souveränetät, die, um 
nit Bismarck (G. u. E. J 295) zu reden, nichts anderes war als „eine revolutionäre 
Errungenschaft auf Kosten der Nation und ihrer Einheit“. Dadurch, daß diese Errungen— 
schaft von den Inhabern selbst wieder aufgegeben und dahin verlegt wurde, wo sie hin— 
gehört, in die Hand einer nationalen Staatsgewalt, der Reichsgewalt, ist nur der politische 
Normalzustand Deutschlands wieder hergestellt: die Einzelstaaten, die Länder, sind über— 
höht durch den Kuppelbau des nationalen Staates, des Reichs. Die Souveränetät 
ber solchergestalt Überwölbten ist hiermit freilich verneint, nicht aber ihre Staatlichkeit. 
Slaaten, wirkliche, nicht bloß sogenannte, sind die deutschen Einzelstaaten noch heute, sie 
waren es nicht nur von 1806—1866, sondern schon lange vor 1806, vor dem Unter— 
zjang des alten Reiches. Wer wollte behaupten, daß Preußen nur diese sechzig Jahre 
ang ein Staat gewesen sei, vordem aber, im Zeitalter Friedrichs des Großen nicht 
und seit der Gründung des Norddeutschen Bundes nicht mehr? 
Staatsrechtliche Begriffe sollen sich der politischen Wirklichkeit anpassen, ihr gerecht 
werden, nicht ihr ins Geficht schlagen. So fordert die Wirklichkeit der politischen Dinge 
vie sie ist und geworden ist; es fordert die Geschichte und politische Gegenwart der 
Deutschen einen Staatsbegriff, der auf das nationale wie das partikulare Gemeinwesen 
zleicherweise anwendbar ist, der das Reich, nicht minder aber auch das Land als staatliche 
Gebilde, als Staaten erscheinen läßt. Der hiermit geforderte Staatsbegriff muß, wie 
sich aus allem Gesagten ergibt, die Souveränetät aus dem Kreise der Essentialien aus— 
scheiden. An ihrer Statt muß er auf ein anderes Merkmal Wert und Gewicht legen: 
auf das — oben (S. 466) bereits hervorgehobene — Moment der Ursprünglichkeit, 
der Eigenständigkeit des staatlichen Imperiums, das Moment des eigenen Rechts 
zu Herrschaft und Befehl. Dies Moment trifft bei den deutschen Einzelstaaten zu. 
Souderän sind sie nicht, denn ihr Selbstbestimmungsrecht findet seine Grenze in dem 
Dasein und der Zuständigkeit der ihnen übergeordneten Reichsgewalt. Dennoch sind sie 
Staaten. Denn sie herrschen. Sie haben die Macht und Fähigkeit, ihren Untertanen zu 
befehlen und sie zur Befolgung dieser Befehle zu zwingen. Und sie besitzen diese Macht 
zu eigenem Recht, sie tragen sie von niemand, auch vom Reiche nicht, zu Lehen (s. hier— 
über weiter unten 8 10). 
. Subjekt Organe, Träger der Staatsgewalt. — Subjekt, d— h. Inhaber 
der Staatsgewalt ist in jedem Sinne der Staat selbst. Den Normalfall des sou⸗— 
»eränen Staates gesetzt, so ist „Souverän“ allein der Staat als solcher, als Ge— 
samtpersönlichkeit, nicht aber der Fuͤrst, noch das Volk, — wofern es überhaupt möglich 
wäre, letzteres abgesondert und losgelöst von seinem Staatéè noch als rechtliche Einheit, 
als Personeneinheit zu denken (oben 81, 11). Dieser Satz, das Prinzip der „Staats- 
souveränetät“ (der Ausdruck setzt bei jedem Staate allgemein Souveränetät voraus, was, 
wie oben U gezeigt, nicht richtig ist) gilt überall und für jedweden Staat, unangesehen 
der Verfassungsform. Er ist für die absolute Monarchie so unanfechtbar wie für die 
Demokratie, er trifft für Rußland ebenso zu wie für die Schweiz. Denn überall, wie 
er auch organisiert, verfaßt sein mag, ist der — moderne — Staat das Gemeinwesen
	        
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