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IV. Offentliches Recht.
mit der anderen, ob Souveränetät zu denjenigen Attributen gehöre, ohne welche der
Staat nicht mehr Staat ist.
Denn Souveränetät bedeutet Unabhängigkeit des Staates von Mächten, welche außer
and über ihm stehen. Der Staatsgewalt kommt das Prädikat „souveran“ zu, weil und
soweit sie von Gewalten außer und über ihr rechtlich unabhängig ist und in freier Selbst⸗
bestimmung darüber befindet, was sie darf und soll. Nennt man, wie berechtigt und
vielfach üblich, den Inbegriff dessen, was ein Gemeinwesen oder ein anderes Subjekt des
öffentlichen Rechts darf und soll, die „Kompetenz“ dieses Subjekts, so läßt sich der Be—
griff der Souveränetät dahin formulieren: Souveränetät ist die rechtliche Freiheit eines
Gemeinwesens in Bezug auf die Selbstbestimmung seiner Kompetenz. Oder noch kürzer:
Souveränetät ist Rechtsmacht eines Gemeinwesens über seine Kompe—
zenz (o Laband, Haenel und die herrschende Lehre).
Die Geschichte des Souveränetätsbegriffes ist, wie neuere und neueste Unter⸗
juchungen erwiesen haben (vgl. außer G. Meyer, Staatsr. 16ff., jetzt ganz besonders
Jellinek, Allg. Staatsl. 394254831), mit, der Entwicklungsgefchichte des modernen
Staates aufs innigste verbunden. Der Begriff selbst ist die theoretische Formel für die
an ihr Ziel gelangte Emanzipation des mittelalterlichen Staates von den Mächten, welche
dem Emporstreben, der Expansion seiner Gewalt hindernd in den Weg traten. Diese
Mächte waren: einerseits die universalen Gewalten des Reiches und der Kirche, anderer—
seits die auf ihr eigenes Recht trotzenden Herrschaftsträger innerhalb des Staates, die
ständischen Mächte feudalen und kommunalen Charakters, Vasallen und Staͤdte. Von
den ersteren beiden loszukommen und der letzteren Herr zu werden, die von Kaiser und
Papst prätendierte Weltherrschaft abzuschütteln, die Feudalgewalten aber niederzuschlagen
und aufzusaugen gelang auf dem Kontinent zuerst dem französischen Staat. Früher als
anderwärts ist dort die Staatsgewalt zur Unabhängigkeit nach außen, zur Unbeschränkt—
heit nach innen durchgedrungen, und für diese, durch die Überwindung äußerer und
innerer Widerstünde gewonnene Doppeleigenschaft wurde ein dbereits vorhandenes,
aber in anderweitem Sinne verwendetes — Wort gebräuchlich, das Wort Souveränetät
französisch souvöraineté, in lateinischen Texten maiestas). Dieser Sprachgebrauch führt
zurück auf Jean Bodin und seine „six livres de la République“ (1576); mehr:
mit Bo din beginnt die jahrhundertelang herrschende und noch heute vielfach vertretene
Theorie, welche in der Souveränetät ein essentielles, unentbehrliches Merkmal jeder
Staatsgewalt erblickt. Bodin sagt (11 und Bs seines zitierten Werkes), daß der
Staat eine gerechte Herrschaft über eine Vielheit von Familien sei, ausgestattet mit
souveräner Gewalt; Souveränetät aber sei die höchste und aller Rechtsschranken ent—
zundene Gewalt.
Bei dieser Vorstellung einer puissance souveraine, der Gewalt im Superlativ,
denkt nun schon ihr Urheber Bodin in leicht erkennbarer Begriffsvermengung an zwei
gerschiedene Dinge: an die höchste Gewalt des Staates und die höchste Gewalt im
Staate. Höchste Gewalt des Staates bedeutet — nicht etwa Gewalt über andere
Staaten, Weltherrschaft, denn der Gedanke der Staatensouveränetät beruht ja gerade
auf der Negation jeder Art von Weltherrschaft, sondern — Unabhängigkeit nach
außen, Unbeschränktheit nach innen. Hoöchste Gewalt im Staate aber eignet der
Person oder Personenmehrheit, welche nach der Verfassung des Staates die Fülle der
Staatsgewalt in sich vereinigt, welche jene Unabhängigkeit zu wahren, jene unbeschränkte
Herrschaft auszuüben berufen ist. In Frankreich waͤr es der nationglen Monarchie, dem
Königtum gelungen, der Staatsgewalt zu beidem, zur Unabhängigkeit wie zur Unbeschränkt—
heit, zu verhelfen, und indem man nun das, was solchergestalt die Krone für den Staat
errungen hatte, zusammenwarf mit der Stellung der Kroͤne und ihrer Träger im Ver—
fassungsaufbau des Staates, indem man das eins wie das andere „Souveränetät“ nannte,
wurde dies Wort bezeichnend für zweierlei: für die Unabhängigkeit und Unbeschränktheit
der Staatsgewalt (Erhebung Frankreichs zur europäischen Macht und Überwindung der
ständischen Gewalten im Janern) und sodann für die abf olute Monarchie, die
Jellinet, Staatsl. 407.