= 8 —
Ausnahmeweise kann auch in anderen Fällen bei Vorhandensein einer besonderen
unverschuldeten Notlage eine Beihilfe gewährt werden.
4. Außer in den Fällen der Ziffer 3 können aus dem Betriebserhaltungsionds
in dringenden Fällen vorläufige Beihilfen gewährt werden, wenn nach einer
Bescheinigung der Landesbank der Provinz Ostpreußen die Voraussetzungen für
lie Bewilligung eines zweitstelligen Hypothekenkredits nach Abschnitt I A der
Richtlinien für Krediterleichterungen usw. gegeben eind, Mittel des nach Ziff. LA 1
jener Richtlinien bereitgestellten Fonds von 18 Mill. RM. aber nicht mehr zur Verfügung
stehen. In diesen Fällen ist die Beihilfe nach Aufnahme der Hypothek aus
Jen Mitteln der vom Provinzialverband Ostpreußen aufzunehmenden Auslandsanleihe
zurückzuzahlen.
5. Die Zahlung der Beihilfe ist in der Regel unmittelbar an die Gläubiger,
insbesondere an Arbeiter, Handwerker, Kaufleute, Genossenschaften usw. zu
leisten.
6. Die Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind in der Regel in Verbindung
mit den Anträgen auf Gewährung eines zweitstelligen Kredits bei den nach
Ziff. IB2 der Richtlinien für Krediterleichterungen usw. in den Kreisen zu bildenden
Ausschüssen anzubringen.
7. Über die Bewilligung der Beihilfe und ihre Verwendung entscheidet der
nach Ziff. IB6 der Richtlinien für Krediterleichterungen usw. gebildete Kredit
ausschuß mit der Maßgabe, daß gegen das übereinstimmende Votum des ÖOberpräsidenten
der Provinz Ostpreußen und des Landesfinanzamtspräsidenten in
Königsberg bzw. ihrer Stellvertreter eine Beihilfe nicht bewilligt werden darf.
8. Über die Bewilligung oder Ablehnung der Beihilfe ist dem Antragsteller
ain Bescheid zu erteilen. Dieser Bescheid ist endgültig.
9. Die Beihilfe ist zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß die von dem
Antragsteller über seine Verhältnisse gemachten Angaben grobe Unrichtigkeiten
anthalten haben. Darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet unter Ausachluß
des Rechtesweges der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen.
Abschrilflt.
Der Preußische
Minister des Innern.
U 0.1.7751 0.
Betrifft Ostpreußenhilfe.
Berlin. den 23. Mai 1928.
Nachdem über die Richtlinien für die Verwendung des im Rahmen der Ostpreußenhilfe
zu bildenden Betriebserhaltungsfonds in den Ressortberatungen vom
25. April 1928 und vom 14. Mai 1928 nach nochmaliger Anhörung der ostpreußischen
Behörden und ostpreußischen Wirtschaftsvertreter eine Übereinstimmung der beteiligten
Ressorts erzielt worden ist, übersende ich diese Richtlinien zur gefälligen
Kenntnisnahme mit der Bitte, sie den Landräten und Oberbürgermeistern als den
Vorsitzenden der in den Kreisen gebildeten Ausschüsse und dem Landeshauptmann
ler Provinz Ostpreußen als Vorsitzenden des in Königsberg gebildeten Kreditausschusses.
bekanntzugeben. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Schriftzerkehrs
mit den Behörden füge ich 95 Abdrucke der Richtlinien zur Verteilung
an die Regierungspräsidenten, Landräte und Oberbürgermeister der Stadtkreise
jer Provinz Ostpreußen sowie an die ostpreußische Provinzialverwaltung bei.
Zu den Richtlinien ist im einzelnen noch folgendes zu bemerken:
Zu Ziffer 1: Auf Grund des gemeinsamen Beschlusses des Reichsministeums
und des Preußischen Staatsministeriume in der Sitzung vom 7. Februar 1928