114 ZWEITER TEIL
ein Wochengeld in Höhe des Grundlohns für 8 aufeinanderfolgend®
Wochen nach der Entbindung. Wurde das Schwangerengeld für
nehr als 4 Wochen gezahlt, so wird die Bezugszeit des Wochengeldes
in dem entsprechenden Verhältnis gekürzt. Gleich dem Schwan-
zerengeld wird auch das Wochengeld nur gewährt, wenn sich die
Versicherte der Lohnarbeit enthält. Auf der andern Seite steht
lie Tatsache, dass die Versicherte ihren Lohn oder Gehalt weiter-
dezieht, der Gewährung des Wochengeldes nicht entgegen. Hat
sine Versicherte das Recht auf das Wochengeld erschöpft und
dleibt weiter arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf Krankengeld
während der ganzen Dauer ihrer Krankheit, aber nur bis zu höch-
stens einem Jahre, vom Tage des Wegfalls des Wochengeldes a2
zerechnet;
an Stillgeld für 12 Wochen nach der Entbindung. Kann die Ver-
sicherte nicht selbst stillen, so erhält sie einen Beitrag zum Leben®-
anterhalt, der dem Werte des Stillgelds entspricht. Ist die Versicherte
während des Stillens arbeitsunfähig, so hat sie, abgesehen von dem
Stillgeld, auch noch Anspruch auf das Krankengeld. Das gleiche
gilt für den Fall, dass die Versicherte sich während des Stillens
der Lohnarbeit enthält, weil das neugeborene Kind krank ist und
der mütterlichen Pflege nicht entbehren kann.
An Stelle häuslicher Pflege kann die Kasse Krankenhauspflege gewähren:
Die Krankenhauspflege tritt an Stelle der sonstigen Hilfeleistungen, Arzthilfe
usw. sowie für den entsprechenden Zeitabschnitt an Stelle des Schwan;
zeren- und Wochengeldes. Die Versicherte, die Krankenhauspflege bedarf,
kann auch auf Kosten der Kasse in einem Wöchnerinnenheim unterg®
öracht werden. In diesem Falle verwendet die Kasse das Schwangerengeld
und das Wochengeld zur Deckung der Kosten des Unterhalts in dem Wöchne-
rinnenheime.
Familienwochenhilfe
Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Wöchnerinnen, die Familienaß-
zehörige der Versicherten sind, die erforderliche ärztliche Hilfe und Arzne)
versorgung während eines Zeitabschnitts von 6 Wachen zu gewähren
(Verordnung Nr. 4790 von 1917).
Durchführungsergebnisse
Die nachstehende Übersicht gibt für die der Zentral-Arbeiterversicht”
-ungskasse unterstehenden Kassen den durchschnittlichen Aufwand fü
verschiedene Wochenleistungen an.
DURCHSCHNITTLICHER AUFWAND FÜR VERSCHIEDENE WOCHENLEISTUNGEN
mai
Jahr
Wochengeld | Schwangerengeld |
ar | a:
a) Dj
1919 6,4
1920 9
1921 12
1922 36
1923 530
1924 ! 8.957
9,6
5,1
8
3,9
13,8
219
9 484
0,5
0,7
0,5
6
Stillgeld
| Pflege in einem
Wöchnerinnenheim
a
h}
den
7} : bb)
0,36
— 0,51
0,7 0,1 0,86
7,5 0,4 6,8
84 | 0,2 96
3.565 0.6 9.125
ı 0,1
0,1
1
0,4
0,2
n4
ı a) Aufwand auf ein Mitglied in Kronen,
* d) Ausgaben in Hundertsätzen der gesamten Ausgaben,