Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL

fällen, nach der Zahl der Versicherten oder nach Einzelleistungen berechnet.
 Der zweite, dritte und vierte Paragraph besprechen, unter
Hinweis auf einige einzelstaatliche Gesetze, die Bestimmungen
über das Arztsystem, den Arztvertrag und die Arztvergütung.
Die für die Gesundheit der Versicherten verantwortlichen
Krankenkassen haben für die Beistellung ärztlicher Hilfe, von
Arznei und für die Krankenanstaltspflege zu sorgen. Sie bedienen
sich der allgemeinen sanitären Ausrüstung der staatlichen Gemeinschaft.
 Genügen aber die allgemeinen sanitären Einrichtungen
den Anforderungen der Krankenkassen nicht oder werden sie
ihnen zu Bedingungen angeboten, deren Annahme mit Rücksicht
auf die vorhandenen Versicherungsmittel eine zu grosse Belastung
darstellen würde, so bleibt den Kassen nichts anderes übrig,
als Eigenwirtschaft zu betreiben. Der fünfte Paragraph bespricht
lie in dieser Hinsicht den Krankenkassen eingeräumten Befugnisse.
Der letzte Paragraph des Kapitels gibt Rechenschaft über die
wachsende Bedeutung, welche der Krankheitsvorbeugung von
den Krankenkassen beigemessen wird.

$ 1. — Die Organisation des ärztlichen Dienstes

Die obligatorischen Krankenversicherungsgesetze gewähren den
Versicherten Krankenpflege, in zahlreichen Staaten auch Familienhilfe.
 Ärztliche Behandlung kann nur durch approbierte
Ärzte geleistet werden.
Zum Schutze der ärztlicher Behandlung bedürftigen Versicherten
 bestimmt das Gesetz, wer für die Organisation der
Krankenpflege verantwortlich ist. Wem obliegt diese Aufgabe !
Das erste obligatorische Krankenversicherungsgesetz, das deutsche
 Gesetz vom Jahre 1883, legt den Krankenkassen die Verpflichbung.
 zur Beistellung von Geld- und Sachleistungen auf. In allen
anderen Staaten des europäischen Festlandes haben die Krankenkassen
 in Anlehnung an das deutsche Vorbild diese beiden
Aufgaben zu erfüllen. An diesem Grundsatz wird dadurch nichts
geändert, dass die Krankenkassen einen Teil ihrer Aufgaben auf
dem Gebiet der Krankenpflege ihren Verbänden übertragen
können und tatsächlich übertragen. Der Anspruch des Versicherter
richtet sich gegen einen und denselben Versicherungsträger, ohne
Rücksicht auf die Art der beanspruchten Leistung.
Indes bestehen gewisse andere Systeme, welche die Krankenkassen
 für die Beistellung der Krankenpflege nicht verantwortlich
machen.
            
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