Full text: Volkswirtschaftspolitik

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Lohnpolitik. 
Bürgerlichen und dem Handels-Gesetzbuch ini bürgerlichen Ver 
kehre 4 v. H., im Handelsverkehre 5 v. H. beträgt. Vordem 
war jeder dieser Sätze um 1 v. H. höher. In Frankreich hat 
nach wenigen Jahren der Zinsfreiheit das Gesetz vom 3. Sep 
tember 1807 den Vertragszins auf 5 v. H. (im Handelsverkehr 
auf 6 v. H.) begrenzt. Für den Handelsverkehr ist die Be 
schränkung durch Gesetz von: 12. Januar 1886 beseitigt. 
In den Vereinigten Staaten gibt es nach den einzelstaat 
lichen Gesetzen ebenfalls noch Beschränkungen des vertrags- 
niäßigen Zinses auf 5—10 v. H. 
21. Lohnpolitik. 
Das Bestreben, ben wirtschaftlich Schwächeren zu schützen, 
wie es in den erwähnten Einwirkungen auf das Zinsein- 
komlnen zutage tritt, hat besonders in der neueren staatlichen 
Lohnpolitik Ausdruck gefunden. Sie steht im Gegensatze zu 
der früheren, mit zahlreichen behördlich festgesetzten Lohn 
sätzen arbeitenden Lohnpolitik grundsätzlich auf dem Boden, 
daß die Vereinbarung des Lohnes den Beteiligten überlassen 
bleiben muß. Beide Teile sind rechtlich gleichgestellt. Aber die 
rechtliche Gleichstellung bedeutet vielfach nicht auch die wirt 
schaftliche Gleichstellung wegen der Notwendigkeit für den 
Arbeiter, seine einzige Einkommensquelle, seine Arbeitskraft, 
möglichst unterbrechungslos zu verwerten. Die neuere Lohn 
politik hat deshalb in nicht geringem Umfange zugunsten der 
lohnempfangenden Arbeiter eingegriffen. Das geschah in ein 
zelnen Fällen unmittelbar durch gesetzliche Festsetzung von 
Mindestlöhnen: in Neuseeland 1894 für Überstunden und 
1899 für Arbeiter unter 18 Jahren, in Viktoria 1896 für alle 
Gewerbe unter Begründung von Lohnämtern für bestinimte 
Gewerbe, eine Einrichtung, die 1900 noch erheblich erweitert 
wurde. Der Anlaß dazu lag namentlich in dem starken Lohn- 
drucke, der von den billigen chinesischen Arbeitskräften aus-
	        
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