thumbs: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Nachtrag 
Zu Anmerkung 112 Ziffer 3 und 7 S. 34 u. 44. 
Durch Rev.Entsch. vom 17. April 1893 Nr. 27V (A. N. f. I. u. A.V 1893 
S 117) hat das Reichs-Versicherungsamt einen lcmdwirthschaftlichen Bienen- 
vileaer, welcher auf Besitzungen kleinerer westfälischer Laudwirthe die regel 
mäßig wiederkehrende Pflege der Bienen gegen Tagelohn versah und m Aus 
führung davon zeitweilig auch in eigener Wohnung dle Anfertigung 
aeber andere landwirthschaftliche Arbeiten verrichtete, für versicherungspflichtig 
erklärt und zwar auch für die Zeit, während deren er in der eigenen 
Wohnung die Bienengeräthschaften anfertigte 
Ñerner hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 16. Januar 
1893 Nr. 20V (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 116) einen in Württemberg wohnhaften 
Baummart, dem von mehreren ländlichen Besitzern die jährlich wiederkehrenden 
Arbeiten in den ihnen gehörigen Obstgärten überlragen waren, für versichcruugs- 
vflichtig erklärt. Es ist dabei hervorgehoben, daß es, wie bei den Winzern, ins 
besondere den sog. Baulveingärtuern, nicht ausgeschlossen sei, daß derartigeArbeiten 
auch von Personen in der Stellung von Unternehmern besorgt werden. Im vor 
liegenden Falle treffe dies jedoch nicht zu, da derBetreffende selbst keinen eigenen oder 
gepachteten Grundbesitz bewirthschaftete, keine Materialien von nennenswerther 
Bedeutung aus eigenen Mitteln liefere, keine eigenen Gehilfen beschäftige keine 
den ortsüblichen Tagelohu gewöhnlicher Tagearbeiter erhebe, daß das Vor 
handensein eines Unternehmcrgewinnes angenommen werden mutzte, und da er 
neben seinen Geschäften als Baiunwart gewöhnliche Tagelohnerarbei en ausführe. 
Wegen der in verwandten Beschäftigungsverhältnissen befindlichen Feld- 
und Viehaufseher — Aufsichtsmänner — vergl. unten Nachtrag zu 
Anm. VI 10 Ş. 308. 
Zu Anmerkung I 12 Ziffer 4 S. 36. 
In der Rev.Eutsch. vom 12. Juni 1893 Nr. 271 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 
S. 118) sind Viehkastrirer, insbesondere eine Person, welche von einer länd 
lichen Besitzung zur anderen zog, um das Kastriren von jungen Hahnen vor 
zunehmen, und eine andere, welche, von Ort zu Ort reisen^ bei ländlichen 
Besitzern junge Schweine verschnitt und fur diese ^ŗchschmttlich bei den 
einzelnen Besitzern eine halbe Stunde dauernde - Beschäftigung nur baare 
Vergütung erhielt, für selbstständige Gewerbetreibende erachtet, dagegen hervor 
gehoben, daß Haus sch läch ter unter Umständen als Arbeiter deriemgen, bei 
denen sie das Schlachten vornehmen, angesehen werden können.
	        
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