Nachtrag
Zu Anmerkung 112 Ziffer 3 und 7 S. 34 u. 44.
Durch Rev.Entsch. vom 17. April 1893 Nr. 27V (A. N. f. I. u. A.V 1893
S 117) hat das Reichs-Versicherungsamt einen lcmdwirthschaftlichen Bienen-
vileaer, welcher auf Besitzungen kleinerer westfälischer Laudwirthe die regel
mäßig wiederkehrende Pflege der Bienen gegen Tagelohn versah und m Aus
führung davon zeitweilig auch in eigener Wohnung dle Anfertigung
aeber andere landwirthschaftliche Arbeiten verrichtete, für versicherungspflichtig
erklärt und zwar auch für die Zeit, während deren er in der eigenen
Wohnung die Bienengeräthschaften anfertigte
Ñerner hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 16. Januar
1893 Nr. 20V (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 116) einen in Württemberg wohnhaften
Baummart, dem von mehreren ländlichen Besitzern die jährlich wiederkehrenden
Arbeiten in den ihnen gehörigen Obstgärten überlragen waren, für versichcruugs-
vflichtig erklärt. Es ist dabei hervorgehoben, daß es, wie bei den Winzern, ins
besondere den sog. Baulveingärtuern, nicht ausgeschlossen sei, daß derartigeArbeiten
auch von Personen in der Stellung von Unternehmern besorgt werden. Im vor
liegenden Falle treffe dies jedoch nicht zu, da derBetreffende selbst keinen eigenen oder
gepachteten Grundbesitz bewirthschaftete, keine Materialien von nennenswerther
Bedeutung aus eigenen Mitteln liefere, keine eigenen Gehilfen beschäftige keine
den ortsüblichen Tagelohu gewöhnlicher Tagearbeiter erhebe, daß das Vor
handensein eines Unternehmcrgewinnes angenommen werden mutzte, und da er
neben seinen Geschäften als Baiunwart gewöhnliche Tagelohnerarbei en ausführe.
Wegen der in verwandten Beschäftigungsverhältnissen befindlichen Feld-
und Viehaufseher — Aufsichtsmänner — vergl. unten Nachtrag zu
Anm. VI 10 Ş. 308.
Zu Anmerkung I 12 Ziffer 4 S. 36.
In der Rev.Eutsch. vom 12. Juni 1893 Nr. 271 (A. N. f. I. u. A.V. 1893
S. 118) sind Viehkastrirer, insbesondere eine Person, welche von einer länd
lichen Besitzung zur anderen zog, um das Kastriren von jungen Hahnen vor
zunehmen, und eine andere, welche, von Ort zu Ort reisen^ bei ländlichen
Besitzern junge Schweine verschnitt und fur diese ^ŗchschmttlich bei den
einzelnen Besitzern eine halbe Stunde dauernde - Beschäftigung nur baare
Vergütung erhielt, für selbstständige Gewerbetreibende erachtet, dagegen hervor
gehoben, daß Haus sch läch ter unter Umständen als Arbeiter deriemgen, bei
denen sie das Schlachten vornehmen, angesehen werden können.