Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung  Anni.  8.

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gilt  in  gewissem  Umfang  für  die  Unfallversicherung,  und  zwar  kraft  positiver
Vorschrift.  Vergl.  §.  9  Abs.  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
und  besonders  §.  9  Abs.  2  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887.
Er  bezweckt  „die  organisatorische  Eingliederung  der  Betriebe  in  die  Berufsgenosscnschaften"
  svergl.  Nosin,  das  Recht  der  Arbeiterversicherung  S.  246  f.)
und  ist  durchführbar,  weil  der  Unternehmer  allein  Unfallversicherungsbeitrage
zu  leisten  hat.  Im  Jnvaliditätsgesetze  fehlt  es,  ebenso  wie  in  dem  neuen
Krankenversicherungsgesetze,  an  einer  derartigen  Vorschrift.  Die  Invaliditäts-Versicherung
  kann  wohl  mit  einer  Krankenkasse,  nicht  aber  mit  einer  Berufsgenossenschaft
  verbunden  werden.  Wenn  in  den  Motiven  zu  §.  41  des  Gesetzes
gesagt  ist:  „Die  Frage  nach  dem  Sitz  des  Betriebes  wird  in  den  meisten
Fällen,  in  welchen  Zweifel  bestehen  können,  schon  durch  endgiltige  Entscheidungen
für  das  Gebiet  der  Unfallversicherung,  für  welche  dieselbe  gleichmäßig  in  Betracht
  kommt,  klargestellt  sein,"  so  widerspricht  dies  nur  scheiubar  unserer  Auffassung, ­
  da  für  die  Bestimmung  des  Betricbssitzes  die  ergangenen  Entscheidungen
allerdings  von  Wichtigkeit  sind,  wogegen  die  Frage,  ob  die  einzelnen  Betriebe
unter  sich  im  Verhältnisse  von  Haupt-  und  Nebcnbetrieb  stehen,  hiermit  nichts
zu  thun  hat  und  oft  nach  zufälligen  Umständen,  z.  B.  dem  Wechsel  der  Eigenthümer, ­
  verschieden  zu  beantworten  sein  wird."
Der  in  Bezug  genommene  §.  5a  des  Krankenversicherungsgcsetzes  lautet:
„I.  Für  Personen,  welche  in  Gewerbebetrieben  beschäftigt  sind,  deren
Natur  es  mit  sich  bringt,  daß  einzelne  Arbeiten  an  wechselnden  Orten
außerhalb  der  Betriebsstätte  ausgeführt  werden,  gilt  auch  für  die  Zeit,
während  welcher  sie  mit  solchen  Arbeiten  beschäftigt  sind,  als  Beschäftigungsort ­
  der  Sitz  des  Gewerbebetriebes.
II.  Werden  versicherungspflichtige  Personen  von  einer  öffentlichen
oder  privaten  Betriebsverwaltung  mit  Arbeiten  beschäftigt,  welche  an
wechselnden,  in  verschiedenen  Gemeindebezirken  belegenen  Orten  auszuführen ­
  sind,  so  gilt,  falls  nicht  nach  Anhörung  der  betheiligten  Verwaltungen ­
  und  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbänden  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  als  Beschäftigungsort ­
  diejenige  Gemeinde,  in  welcher  die  mit  der  unmittelbaren
Leitung  jener  Arbeiten  betraute  Stelle  ihren  Sitz  hat.
III.  Für  Personen,  welche  in  der  Land-  oder  Forstwirthschaft  zur
Beschäftigung  an  wechselnden,  in  verschiedenen  Gemeindebezirkcn  beleqenen
  Orten  angenommen  sind,  gilt  als  Beschäftigungsort  der  Sitz
des  Betriebes  (§.  44  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  R.G.Bl.  S.  132)."
In  sinngemäßer  Anwendung  des  im  §.  5a  des  Krankenversicherungsgesetzes
zum  Ausdrucke  gebrachten  Grundsatzes  hat  das  Reichs-Postamt  in  seiner  Anweisung
vom  11.  Dezember  1890  sRr.  60  S.  377)  für  die  ihm  unterstellten  Dienststellen
angeordnet:  „Bei  jeder  Lohnzahlung  an  den  Persicherungspflichtigen  ist  für
jede  Kalenderivocht  ....  eine  Beitragsmarke  derjenigen  Versicherungsanstalt  zu
verwenden,  zu  deren  Bezirke  der  Sitz  des  Betriebes  gehört,  in  welchem  der
Versicherungspflichtige  beschäftigt  ist.  Als  Sitz  des  Betriebes  gilt  der
Amtssitz  der  den  Versicherungspflichtigen  beschäftigenden  Dienststelle, ­
  für  die  bei  einer  Verkehrsanstalt  Beschäftigten  also  der
Sitz  der  Verkehrsanstalt.  Für  die  bei  der  Herstellung  und  Unterhaltung
der  Telegraphenanlagen  den  Telegraphen-Bauführern,  LeitnngSrevisoren  und
Leitungsaufsehcrn  unterstellten  Personen  gilt  als  Sitz  des  Betriebes  der  Sitz
der  Lber-Postdirektion.  Soweit  jedoch  die  Ausführung  von  Unterhaltungsarbeiten
  an  den  Stadt-Tclegraphen-  oder  Stadt-Fernsprechanlagen  unter  Leitung
eines  Beamten  der  örtlichen  Telegraphenanstalt  geschieht,  ist  der  Sitz  der
Telegraphenanstalt  als  Sitz  des  Betriebes  anzusehen."
Würde  statt  dieser,  die  thatsächlichen  Verhältnisse  zweckmäßig  berücksichtigcnden
  Auffassung  die  für  das  Gebiet  der  Unfallversicherung  maßgebende  Be-
            
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