3. Kap. Das Altertum
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auf die Bestellung verwandte Arbeit. Das ausgedehnte Land lag
bei dünner Bevölkerung einem Jeden zur freien Okkupation offen“ !).
Es ist leicht einzusehen, daß sich diese Verhältnisse ändern
müssen, wenn mit der Zunahme der Bevölkerung der verfügbare
Boden knapper wird. „Je mehr die Bevölkerung wächst, um so mehr
dehnt sich der Ackerbau aus und nimmt der Vorrat an noch wüstem
Land oder ungerodetem Land ab. Dadurch gewinnt auch dieses
einen Wert und so entsteht das Grundeigentum, d. h. ein Recht
auf an noch ungerodetem Land oder ein Recht an dem Grund und
Boden als solchem, ganz unabhängig von jeder darauf verwandten
Arbeit“), Mögen bei der Entstehung und Ausbildung des Sondereigentums
an Grund und Boden auch manche anderen Faktoren
mitgespielt haben, wie z. B. die Aussonderung der Familien als
selbständige wirtschaftliche Einheiten aus der Menschenhorde 3), so
ist es doch zweifellos, daß dabei auch das Knapperwerden des Bodens,
d. h. die Größenverhältnisse zwischen Nahrungsspielraum und Volkszahl,
eine wesentliche Rolle mitgespielt haben. Freilich handelt
es sich bei diesen gesellschaftlichen Auswirkungen des Volkswachstums
um eine Entwicklung, die sich vielfach erst auf höheren Stufen der
wirtschaftlichen Kultur abgespielt hat.
Drittes Kapitel.
Das Altertum,
Die Entstehung des Ackerbaues und des Sondereigentums kann
als der Abschluß der untersten Wirtschaftsstufe angesehen werden 4).
Das ist damn der wirtschaftliche Zustand, dem wir im allgemeinen
im Altertum begegnen. Was wir für diese Zeit über die Volkszahl
wissen, ist bei Griechenland und Rom nicht unerheblich, wenngleich
doch zahlreichen dieser Ergebnisse nur ein geringer Grad von Zuverlässigkeit
zukommt.
In älterer Zeit hatte man über die Verhältnisse der Bevölkerung
der Staaten des Altertums recht falsche Vorstellungen, die zum Teil
aus den Angaben antiker Schriftsteller herrühren. Diodor, der in
der Zeit des Kaisers Augustus schrieb. vertrat die Meinungs, daß die
1) v. Keußler, Zur Geschichte und Kritik des bäuerlichen Gemeinbesitzes in
Rußland, Bd. ı, 1876. Cit. nach R., Hildebrand, „Recht und Sitte auf den primiiveren
wirtschaftlichen Kulturstufen‘“, 2, Aufl. 1007, S. 46/47.
% Hildebrand a. a. O,, S, 134.
3) Diesen Zusammenhang betont besonders P. E. Fahlbeck a. a. 0.
) M. Moszkowski, a. a. 0... 8. 10.