fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIT. Abfnitt: Sinzelne Schuldverhältniffe. * 
müfe, fondern auch nicht zur Unzeit erfolgen dürfe. Val. DHiezu 
die Bem, zu S 723. Eine unzeitige Kündigung it nicht bloß direkt 
untirkffam, fondern verpflichtet auch den Kündigenden zum Schadens= 
erfaße (3. a. a. D.). 
Wenn eine KündigungSfrift hinfichtlich der Aufhebung der Gemeinfhaft 
vertragsmäßig vereinbart ift, fo kann auch hier die fofortige Aufs 
hebung, allo obne Einhaltung diefer vertragsmäßigen Kündigungsfirift, 
verlanat werden, wenn ein wichtiger rund im vorigen Sinne («) vor- 
liegt (Mbf. 2 Sag 2). 
_ 8. Ueber die Wirkung derartiger Abreden gegenüber Sonderna Oiolgern |. im 
jejonderen $S 751. 
Wegen der Eintragung im Grundbuche val. aud Kammerger. Jahrb. Bd. 35 A 
SS. 224, Hecht 1907 Nr. 2279. 
4, Ein BeräußerungSverbhot (88 134—136) fteht au der Bollziehung der 
Teilung im Wege (val. RKOR.-Komm. Bem, 6). Wegen des redhtSgefhäftlidhen 
BeräußerungsSverbot8 f. 8 137 und Bem. I, 5 zu $ 747. 
HL Zu Abi. 3: Weitergehende vertragsmäßige Befhränkungen der Auf- 
gebung der Gemeinfhaft ind m um eine. mirtidhaftlih unzwedmäßige Bindung 
des Vollsvermögens zu verhindern, 3. DB. ein Verzicht auf die Kündigung, auch wenn ein 
michtiger Orund ich hiefür ergeben follte. Aus & 139 ift zu entnehmen, ob dadurch die 
ganze Wereinbarung oder nur der unftatthafte Teil zu Falle Kommt. Bal. biezu auch Weyl, 
Berichuldensbegriffe S. 344. 
Solche Vereinbarungen aber, weldhe die Teilung felbit in Woweichung von 
88 752—754. regeln (3. DB. daß der gemeinfchaftliHe Gegenftand an eine dritte Perfon 
nicht veräußert merden barf, val. $ 753 Sag 2), werden von Abi. 2 und 3 nicht getroffen 
‘iibereinftimmend Pland in Bem. 5). 
IV. Neber den Einfluß des Konfkfurfes8 eines Teilhaber8 auf eine Ge 
meinichaft j. SS 16 und 51 RO., ferner S 2044 mit Bem. 3 a. €, Bem. V zu S 2042, 
"owie oben Bem. IT, 1. 7 
V, Ueber Ausfohließung der Aufhebung der Erbengemeinfdhaft durch lebt. 
millige Verfügung des Crblafier8 f. $ 2044. ; 
VI. Wegen Aufhebung der Gemeinfhaft, die durh Bermifdhung eingelagerter 
Sachen entftanden ift, durch den Lagerhalter f. 8 419 HOSD. 
VIL Sinfihtlig aufrecht gebliebener landesherrlider Borfidhriften 
f. Art. 119 und 131 E®. Wegen des Stodwerkseigentums f. Art. 182 CS. und 
Bem. 3 zu 8 1010. 
. VEIT, Neber die Sean ob der AUnfpruG auf Aufhebung der Gemein» 
jhafter als folder gepländet werden kann (beftritten) vgl. Drejdher, Die Zwangs- 
verfteigerung 20. (Literatur * zu 8 753) S. 14, dagegen RKON-Komm. Bem. 2 zu $ 751. 
2) 
8 750. 
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinjhaft zu ver- 
langen, auf Zeit ausgefHloffen, fo Iritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem 
Tode eines Theilhaber3 außer Kraft. 
6, 1, 767 Abi. 2 Sag 2; II, 686: IN, 787. 
1. Da erfahrungsgemäß bei dem Tade eines TeilhaberS der Ausf en der Teilung 
hefonderS drückend wirkt, fo beftimmt S 750 al3 eine dem Parteiwillen entfpredhende 
Auslegungsregel 4. Bd. I Bem. 7 zu 8 133), daß durch den Zod eines Leilhabers 
zine Vereinbarung, durch welche daS Recht auf Aufhebung der Gemeinfchaft zeitlich aufs 
gehoben wurde, ohne weiteres außer Wirkfamfkeit trete. 
3, Diefe Regel ijt jedoh nicht abfoluter Natur. ES kanıt einerfeit3 die 
Auslegung ergeben, daß die Vereinbarung nicht in diefem Sinne zu verftehen i{t, ander= 
jeit8 fann die Fortmwirkung einer derartigen Vereinbarung auch über den Tod eines Teils 
haber8 hinaus unter den Beteiligten ausdrücklich ausgemacht werden. Soldhen Falles 
fann aber auch unter Umftänden der Tod eine8 Teilhaber8 einen wichtigen Grund zu 
einer Kündigung im Sinne des S8 749 Abi. 2 abgeben. 
3. Ueber Ronkur8 eine Teilbaber8 vyal. Bem. IV zu 8 749.
	        
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