fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

534 
DRITTER TEIL 
Falls die Kassen als Grundlage für die Berechnung der Beiträge den 
Grundlohn. annehmen, so führt das System dahin, die Versicherten nach 
Lohnstufen einzuteilen ; aber das Gesetz selbst legt die verschiedenen Lohn- 
stufen nicht fest, sie werden vielmehr durch die Satzung jeder Kasse 
bestimmt. 
Das Gesetz beschränkt sich darauf, eine Höchstgrenze für den Nor- 
mallohn. vorzuschreiben ; die Festsetzung dieser Höchstgrenze, die je nach 
den Umständen wechseln kann, wird auf dem Verwaltungswege geregelt. 
Ein grossherzoglicher Erlass vom 6. Januar 1926 hat diese Höchstgrenze 
auf 27 Fr. täglich festgesetzt. 
Dieselbe Höchstgrenze gilt übrigens auch im Falle, dass die Kassen die 
Beiträge nach dem wirklichen Lohn festsetzen. 
Die Satzung jeder Kasse setzt die Höhe des Gesamtbeitrages in 
Hundertsätzen des Grundlohns fest (Art. 70). Das Gesetz sieht nur zwei 
Höchstgrenzen vor: 
1. Bei der Errichtung einer Kasse dürfen die festgesetzten Beiträge 
4% v. H, des Grundlohns nicht überschreiten ; 
weiterhin ist eine Erhöhung dieser Sätze nur gestattet, wenn die 
Arbeitgeber und die Versicherten zustimmen oder wenn sie not- 
wendig ist, um die Regelleistungen der Kasse zu decken. Im 
letzteren. Falle darf die Erhöhung 6% v. H. des Grundlohns nicht 
überschreiten (Art. 72). 
Die folgende Übersicht zeigt die Höhe der Beiträge für das Jahr 19231: 
». 
Höhe der Beiträge | Sahl Tor Kassen, 
in Hund At die diese 
In Hundertsätzen Sätze anwenden 
Hundertsatz der Versicherten, 
die diese Sätze entrichten 
Weniger als - 
DT 
Mehr als 4 
LE 
46,38 
30,00 
23.62 
Die Berechnung der Löhne und die Zeiträume, 
für die Beiträge zu zahlen sind 
Berechnung der Löhne 
Die meisten Gesetzgebungen, die wir soeben betrachtet haben, 
umfassen im Lohn alle Entlohnungsformen : Barlohn im eigent- 
lichen Sinne; Lohn für Überstunden ; Gewinnanteile ; ver- 
schiedene Gratifikationen, auch wenn sie nicht unmittelbar 
aus dem Arbeitsvertrag stammen ; Naturallohn. Die tschecho- 
slowakische Gesetzgebung fügt dazu sogar noch die etwaigen 
Leistungen dritter Personen, wenn sie auf den Betrag des Lohnes 
Einfluss haben, aber sie schliesst den Gewinn aus, der nur einen 
zufälligen Charakter hat. Ebenso kommen in Ungarn die ver- 
schiedenen Zuschläge zum Lohn bei seiner Einschätzung nur zur 
Geltung, wenn sie ständige sind. Die Gesetzgebung des König- 
reichs der Serben, Kroaten und Slowenen ist eingeschränkter ; 
sie zählt zum Lohn nur die nach dem Arbeitsvertrag gewährte 
Vergütung. Das japanische Gesetz schliesst die Vergütungen aus, 
ı Bezirkskassen und Betriebskassen zusammengefasst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.