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DRITTER TEIL
Falls die Kassen als Grundlage für die Berechnung der Beiträge den
Grundlohn. annehmen, so führt das System dahin, die Versicherten nach
Lohnstufen einzuteilen ; aber das Gesetz selbst legt die verschiedenen Lohn-
stufen nicht fest, sie werden vielmehr durch die Satzung jeder Kasse
bestimmt.
Das Gesetz beschränkt sich darauf, eine Höchstgrenze für den Nor-
mallohn. vorzuschreiben ; die Festsetzung dieser Höchstgrenze, die je nach
den Umständen wechseln kann, wird auf dem Verwaltungswege geregelt.
Ein grossherzoglicher Erlass vom 6. Januar 1926 hat diese Höchstgrenze
auf 27 Fr. täglich festgesetzt.
Dieselbe Höchstgrenze gilt übrigens auch im Falle, dass die Kassen die
Beiträge nach dem wirklichen Lohn festsetzen.
Die Satzung jeder Kasse setzt die Höhe des Gesamtbeitrages in
Hundertsätzen des Grundlohns fest (Art. 70). Das Gesetz sieht nur zwei
Höchstgrenzen vor:
1. Bei der Errichtung einer Kasse dürfen die festgesetzten Beiträge
4% v. H, des Grundlohns nicht überschreiten ;
weiterhin ist eine Erhöhung dieser Sätze nur gestattet, wenn die
Arbeitgeber und die Versicherten zustimmen oder wenn sie not-
wendig ist, um die Regelleistungen der Kasse zu decken. Im
letzteren. Falle darf die Erhöhung 6% v. H. des Grundlohns nicht
überschreiten (Art. 72).
Die folgende Übersicht zeigt die Höhe der Beiträge für das Jahr 19231:
».
Höhe der Beiträge | Sahl Tor Kassen,
in Hund At die diese
In Hundertsätzen Sätze anwenden
Hundertsatz der Versicherten,
die diese Sätze entrichten
Weniger als -
DT
Mehr als 4
LE
46,38
30,00
23.62
Die Berechnung der Löhne und die Zeiträume,
für die Beiträge zu zahlen sind
Berechnung der Löhne
Die meisten Gesetzgebungen, die wir soeben betrachtet haben,
umfassen im Lohn alle Entlohnungsformen : Barlohn im eigent-
lichen Sinne; Lohn für Überstunden ; Gewinnanteile ; ver-
schiedene Gratifikationen, auch wenn sie nicht unmittelbar
aus dem Arbeitsvertrag stammen ; Naturallohn. Die tschecho-
slowakische Gesetzgebung fügt dazu sogar noch die etwaigen
Leistungen dritter Personen, wenn sie auf den Betrag des Lohnes
Einfluss haben, aber sie schliesst den Gewinn aus, der nur einen
zufälligen Charakter hat. Ebenso kommen in Ungarn die ver-
schiedenen Zuschläge zum Lohn bei seiner Einschätzung nur zur
Geltung, wenn sie ständige sind. Die Gesetzgebung des König-
reichs der Serben, Kroaten und Slowenen ist eingeschränkter ;
sie zählt zum Lohn nur die nach dem Arbeitsvertrag gewährte
Vergütung. Das japanische Gesetz schliesst die Vergütungen aus,
ı Bezirkskassen und Betriebskassen zusammengefasst.