Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

532 DRITTER TEIL

a) Er kann dem durchschnittlichen Tagesentgelt der Klassen von
Versicherten, für welche die Kasse errichtet worden ist, gleichgesetzt
werden. Nach dem Dekret vom 21. Dezember 1925 bleibt der den
Betrag von 20 Franken übersteigende Tagesentgelt ausser Ansatz.
Er kann stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe der Versicherten.
 und zwar im Betrage des auf den Kalendertag entfallenden
Teiles des Arbeitsentgelts im Durchschnitt jeder Lohnstufe festgesetzt
 werden. Nach dem Dekret vom 21. Dezember 1925 kann
hierbei der Höchstgrundlohn 25 Franken täglich nicht überschreiten.
Die Satzung kann als Grundlohn den tatsächlichen Arbeitsverdienst
bis zur Höchstgrenze von 25 Fr. täglich bestimmen.
Endlich kann für landwirtschaftliche Arbeiter und für unständig
Beschäftigte als Grundlohn der ortsübliche Tagelohn angenommen
werden. Der Ortslohn wird für Männer und Frauen, für Versicherte
unter 16 Jahren, von 16—21 und über 21 Jahren besonders festgesetzt.


Die nachstehende Übersicht (bei der die Berechnungsarten a) und b)
zusammengefasst sind) zeigt an, wie die Kassen die Grundlohnbestimmung
vornehmen. Manche Kassen greifen nebeneinander auf mehrere Bestimmungsarten
 zurück. Daher sind die in der letzten Spalte verzeichneten
Zahlen zusammen grösser als die Zahl der im selben Jahr bestehenden
Kassen.

Zahl der Kassen, die den Grundlohn berechnen

Jahr

Zahl der
Kassen

nach dem Dreh nach dem wirk- |
schnittslchn lichen Lohn

in gewissen
Fällen nach
dem Ortslohn

1919 264 194 137 21
1920 257 128 125 38
1921 252 331 121 36
1922 247 133 114 37
1923 247 129 119 35

Die Kassen, welche die Versicherten nach Lohnstufen einteilen, wandten
im allgemeinen (1923) das folgende System an, das durch den Verband
der Ortskrankenkassen Elsass-Lothringens empfohlen wird!:

Lohnstufen

Untere und obere
Grenze des
Wochenlohns
{in Franken)

bis
24— *
36— 4*
48— 60
60— 7°
79—— 84
84-— 96
96—108
108 und mehr

Grundlohn (in Franken)

wöchentlich

täglich

3ß
‘€

7}

AN

—

95
L08
120

13
FO

ı Les assurances sociales en Alsace et Lorraine. Exposition du Centenaire de
Pasteur, Strassburg 1923.
            
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