fullscreen: Volkswirtschaftspolitik

92 Besondere Gütererzeugnngspolitik. 
Ihre Errichtung erfolgt durch Verfügung der obersten Landes- 
behörde. Die Mitglieder werden von den Innungen und 
gewerblichen Vereinigungen des Kammerbezirkes gewühlt. 
Den Handwerkskammern sind auch gewisse Verwaltungs 
obliegenheiten übertragen, wie nähere Regelung des Lehr 
lingswesens, die Überwachung der Durchführung der Vor 
schriften über das Lehrlingswesen, Bildung von Prüfungs 
ausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung usw. Sie 
können auch Fachschulen errichten und unterhalten und andere 
Veranstaltungen zur Förderung der Ausbildung der Meister, 
Gesellen und Lehrlinge treffen. Auch bei den Handwerks 
kammern sind Gesellenausschüsse zu errichten; sie haben beini 
Erlasse von Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens, 
bei Entscheidungen über Beanstandung von Beschlüssen der 
Prüfungsausschüsse, bei Gutachten und Berichten über Ge 
sellen- und Lehrlingsverhältnisse und -angelegenheiten mitzu 
wirken. 
Die Neuerungen, die durch das Gesetz von 1897 hiernach 
in die Gewerbeordnung (§ 81—104 n) gebracht sind, be 
schränken ohne Frage die Bewegungsfreiheit der Hand-. 
Werker. Aber die Zulassung zum Gewerbebetrieb als solche 
wird dadurch nicht berührt. Über die tatsächliche Wirkung 
des Handwerkergesetzes von 1897 sind eingehende Erhebungen 
angeordnet. Sie fanden Anfang 1905 statt und sind Ende 
>907 ergänzt worden. Ihre Ergebnisse sind vom Kaiserlichen 
Statistischen Anite 1908 veröffentlicht. Im ganzen müssen 
hiernach die Wirkungen als günstig bezeichnet werden. 
Die Mittel, mit denen die Volkswirtschaftspolitik in die 
Verhältnisse desHandwerkes eingreifen kann,sind mit den vor 
stehend und den in Ziff. 5 erwähnten nicht erschöpft. Es 
-bedarf auch der Anregung, Fördemng und unter Umständen 
auch der Geldunterstützung des genossenschaftlichen Zu 
sammenschlusses der Handwerker, um dadurch ein zweck-
	        
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