92 Besondere Gütererzeugnngspolitik.
Ihre Errichtung erfolgt durch Verfügung der obersten Landes-
behörde. Die Mitglieder werden von den Innungen und
gewerblichen Vereinigungen des Kammerbezirkes gewühlt.
Den Handwerkskammern sind auch gewisse Verwaltungs
obliegenheiten übertragen, wie nähere Regelung des Lehr
lingswesens, die Überwachung der Durchführung der Vor
schriften über das Lehrlingswesen, Bildung von Prüfungs
ausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung usw. Sie
können auch Fachschulen errichten und unterhalten und andere
Veranstaltungen zur Förderung der Ausbildung der Meister,
Gesellen und Lehrlinge treffen. Auch bei den Handwerks
kammern sind Gesellenausschüsse zu errichten; sie haben beini
Erlasse von Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens,
bei Entscheidungen über Beanstandung von Beschlüssen der
Prüfungsausschüsse, bei Gutachten und Berichten über Ge
sellen- und Lehrlingsverhältnisse und -angelegenheiten mitzu
wirken.
Die Neuerungen, die durch das Gesetz von 1897 hiernach
in die Gewerbeordnung (§ 81—104 n) gebracht sind, be
schränken ohne Frage die Bewegungsfreiheit der Hand-.
Werker. Aber die Zulassung zum Gewerbebetrieb als solche
wird dadurch nicht berührt. Über die tatsächliche Wirkung
des Handwerkergesetzes von 1897 sind eingehende Erhebungen
angeordnet. Sie fanden Anfang 1905 statt und sind Ende
>907 ergänzt worden. Ihre Ergebnisse sind vom Kaiserlichen
Statistischen Anite 1908 veröffentlicht. Im ganzen müssen
hiernach die Wirkungen als günstig bezeichnet werden.
Die Mittel, mit denen die Volkswirtschaftspolitik in die
Verhältnisse desHandwerkes eingreifen kann,sind mit den vor
stehend und den in Ziff. 5 erwähnten nicht erschöpft. Es
-bedarf auch der Anregung, Fördemng und unter Umständen
auch der Geldunterstützung des genossenschaftlichen Zu
sammenschlusses der Handwerker, um dadurch ein zweck-