Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
wovon alsbald die Rede sein wird. Mit dem Augenblick aber, wo die freie richterliche 
Beweiswürdigung eintrat, war die Herrschaft der Beweislast zu Ende, oder sie sollte 
mindestens zu Ende sein; daß man der Beweislast immer noch große Bedeutung bei— 
mißt, beruht darauf, daß selbst nach über zwei Jahrzehnten der deutschen 8. P. O. vielen 
Juristen das veraltete Recht noch nicht aus den Gliedern gefahren ist. 
Aus den Zeiten des gesetzlichen Beweisrechts stammt der Satz, daß die Beweislast 
der oben angeführten Einteilung der Tatsachen entspreche; man nahm an: der Kläger 
habe die Klagetatsachen, der Beklagte die befreienden, hindernden Tatsachen, er habe die 
zur Darlegung der Einrede nötigen Tatsachen, er habe schließlich, wenn das Gesetz die 
Tatsacheneinheit in zwei Teile teilt, die Ausnahmetatsachen zu beweisen, welche die sog. 
gesetzliche Vermutung zerstören. Die Beweislast aber bedeutete früher: wenn der Beweis 
nicht geführt wird, so kommt es zum Eide des Gegners; jetzt hieß es: wenn der 
Beweis nicht geführt wird, so wird angenommen, die zu beweisenden Tatsachen seien 
nicht vorhanden; denn der Eid des Gegners ist weggefallen, sofern ihm nicht ein Eid 
zugeschoben ist, die Eideszuschiebung aber wurde selbst als Beweismittel behandelt, 
und im Fall der Eideszuschiebung war daher die Tatsache nicht beweislos. Man sagte: 
wenn der Kläger eine anspruchbegründende Tatsache nicht beweisen kann, so gilt 
diese als nicht vorhanden, sein Anspruch gilt als nicht gegeben, und er verliert den 
Prozeß; wenn dagegen der Beklagte eine hindernde Tatsache nicht zu beweisen vermag, 
dann wird die hindernde Tatsache als nicht vorhanden betrachtet, und die Klagetatsachen 
führen den Kläger zum Ziel. 
In unseren Zeiten, wo der Beweis ein richterlicher ist und lediglich auf die Über— 
zeugung des Richters geht, ist die Bedeutung der Beweislast sehr gering. Sie wurde 
lange Zeit genährt durch die Einrichtung des Beweisurteils; sie wird heute nur noch 
durch das formale System der Eideszuschiebung aufrecht erhalten, weil der Beweis 
pflichtige es ist, der vom Gegner den Eid verlangen (ihm den Eid zuschieben) kann, worauf 
der Gegner den Eid leistet oder zurückschiebt: bei diesem System entscheidet also die 
Beweislast über die Eidespflicht; doch hat man auch hier in höchstem Mißverstündnis 
des neuzeitigen Rechts ihre Bedeutung erheblich übertrieben; denn da der Richter stets 
einen richterlichen Eid auferlegen kann ohne Rücksicht auf die Beweislast und ohne 
Rücksicht auf einen etwaigen zugeschobenen Eid, so kann auch hier ein verständiges 
Walten des Richters sich über die ganze Lehre der Beweislast hinwegsetzen. Läßt man 
aber noch gar, was nur eine Frage der Zeit ist, die Eideszuschiebung fallen, und geht 
man zum Grundsatz des einfachen richterlichen Eides über, so ist von Beweislasi fast keine 
Rede mehr; sie kommt nur in Betracht, wenn gar kein Beweis geführt wird, so daß die 
richterliche Überzeugung in keiner Weise weder für, noch dagegen begründet wird; 
dieser Fall kann aber bei einem, Richter, der das Leben versteht und die Beweis— 
würdigung nicht in der alten formellen Weise auffaßt, nur selten vorkommen, denn alle 
Umstände des Prozesses werden den verständigen, menschenkundigen Richter dahin führen, 
daß er die eine Behauptung wahrscheinlicher findet als die andere; ist aber dies der 
Fall, so kann es sich nur darum handeln, daß er durch einen richterlichen Eid die 
Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung ergänzt. 
Es ist daher völlig einseitig und gehört einer ganz vergangenen Periode der Ent— 
wicklung an, wenn man der Beweislastfrage eine erhebliche Bedeutung zumißt und 
gar darin eine Hauptfeinheit des Prozesses, in ihrer Behandlung einen Hauptvorzug 
des guten Juristen erblickt. Die ganze Verteilung der Beweislast, wie sie sich im älteren 
Rechte herausgestellt hat und in dem Recht der freien richterlichen Beweiswürdigung 
immer noch fortexistierte, beruht auf einer schablonenhaften Billigkeitserwägung, an 
Stelle welcher eine, jedem individuellen einzelnen Falle entsprechende, Billigkeitserwägung 
aller Umstände treten muß. Es ist der gewöhnliche Fortschritt des Rechts von der 
Schablone zur Billigkeit des einzelnen Falles; ebenso wie der Beweis frei wird, so 
wird die Beweislast frei, beweglich, den Umständen des einzelnen Falles angemessen. 
Der Richter, der unter dem Sÿystem der freien Beweiswürdigung in vielen Fällen auf
	        
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