Full text: Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

Ueber die Schaffung des endgültigen Reichswirt: 
schaitsrats, ‚der , den ‚Gedanken der. Wirtschafts- 
gemeinschaft verwirklicht, kann ich mir, angesichts. des 
vorliegenden Gesetzesentwurfs, nähere Ausführungen er- 
Sparen. 
Am meisten. hat im ‚letzten Jahrzehnt. die Recht- 
sprechung für den Sieg des Gemeinschaftsgedankens 
getan.” Sie hat aus ihm. in freier schöpferischer Weiter- 
bildung des ‘ vorhandenen ‘Rechtsstoffes praktische 
Konsequenzen gezogen. Den Anfang machte die 
bekannte Reichsgerichtsentscheidung vom 6. Februar 1923 
(RGB. Bd. 106,.S. 272) zum Teilstreik, die den arbeits- 
willigen Arbeitnehmern den Lohnanspruch. versagte,: weil 
sie die Stillegung des Betriebes durch den Teilstreik ihrer 
Arbeitsgenossen mit‘ zu vertreten hätten, und zwär ..als 
Folge der durch den Betrieb begründeten Arbeits- 
gemeinschaft zwischen dem Unternehmer und ‘der 
Arbeiterschaft. sowie der Verbundenheit der 
Arbeitnehmerschaft dieses Betriebes (Klassen- 
gemeinschaft). Weitergreifend haben sodann das Reichs- 
gericht und ihm folgend das Reichsarbeitsgericht aus dem 
Gedanken der Betriebsgemeinschaft heraus neue 
Orundsätze über 
die Risikaverteilung im Arbeitsverhältnis 
entwickelt, die auf die herkömmliche zivilistische‘ Recht- 
fertigung aus der Unmöglichkeitslehre‘ usw. völlig ver- 
zichten und den Gedanken der‘ Zonen- ‚oder Srhären- 
theorie durchführen, wonach jeder Teil grundsätzlich‘ die 
Gefahren zu tragen hat, die sich in dem von ihm be- 
herrschten Gefahrenkreis entwickeln, der Arbeitgeber die 
Gefahr der Substratbeschaffung, die Arbeitnehmer die 
Gefahr der Arbeitskraft. Völlig zu Ende geführt ist diese 
Gedankenkette noch nicht, es fehlen noch klare Grundsätze 
über die Tragung des sogenannten generel- 
len Betriebsrisikos (Betriebsstockungen im. gan- 
zen Berufszweig uswW.). , 
Bedenklicher wirkt der Versuch des Reichs- 
gerichts (RGZ. Bd. 111 S. 105 ff.) aus dem Arbeitsge- 
meinschaftsgedanken auch über den Betrieb hin- 
aus praktische Folgerungen zu ziehen. In dem fraglichen 
Falle hatten die einzelnen Arbeitnehmer eines Betriebes in 
Widerspruch mit der gemäß dem Tarifvertrag erfolgten 
Lohnfestsetzung des Schlichtungsausschusses passive 
Resistenz geübt, der Arbeitgeber hatte sie darauf aus- 
gesperrt.‘ Das Reichsgericht hat hier einen Tarifbruch 
des Arbeitgebers verneint, weil in der passiven 
Resistenz der einzelnen Arbeiter ‚ein Austritt aus der Ar- 
beitsgemeinschaft liege, die den Arbeitgeber auch‘ dem 
Vertrag schließenden Verbande gegenüber von seiner tarif- 
lichen Friedenspflicht befreit habe. Hier wird also der 
Bruch der Betriebsgemeinschaft durch die 
einzelnen Arbeitnehmer eines Betriebes als Befreiungs- 
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