Ueber die Schaffung des endgültigen Reichswirt:
schaitsrats, ‚der , den ‚Gedanken der. Wirtschafts-
gemeinschaft verwirklicht, kann ich mir, angesichts. des
vorliegenden Gesetzesentwurfs, nähere Ausführungen er-
Sparen.
Am meisten. hat im ‚letzten Jahrzehnt. die Recht-
sprechung für den Sieg des Gemeinschaftsgedankens
getan.” Sie hat aus ihm. in freier schöpferischer Weiter-
bildung des ‘ vorhandenen ‘Rechtsstoffes praktische
Konsequenzen gezogen. Den Anfang machte die
bekannte Reichsgerichtsentscheidung vom 6. Februar 1923
(RGB. Bd. 106,.S. 272) zum Teilstreik, die den arbeits-
willigen Arbeitnehmern den Lohnanspruch. versagte,: weil
sie die Stillegung des Betriebes durch den Teilstreik ihrer
Arbeitsgenossen mit‘ zu vertreten hätten, und zwär ..als
Folge der durch den Betrieb begründeten Arbeits-
gemeinschaft zwischen dem Unternehmer und ‘der
Arbeiterschaft. sowie der Verbundenheit der
Arbeitnehmerschaft dieses Betriebes (Klassen-
gemeinschaft). Weitergreifend haben sodann das Reichs-
gericht und ihm folgend das Reichsarbeitsgericht aus dem
Gedanken der Betriebsgemeinschaft heraus neue
Orundsätze über
die Risikaverteilung im Arbeitsverhältnis
entwickelt, die auf die herkömmliche zivilistische‘ Recht-
fertigung aus der Unmöglichkeitslehre‘ usw. völlig ver-
zichten und den Gedanken der‘ Zonen- ‚oder Srhären-
theorie durchführen, wonach jeder Teil grundsätzlich‘ die
Gefahren zu tragen hat, die sich in dem von ihm be-
herrschten Gefahrenkreis entwickeln, der Arbeitgeber die
Gefahr der Substratbeschaffung, die Arbeitnehmer die
Gefahr der Arbeitskraft. Völlig zu Ende geführt ist diese
Gedankenkette noch nicht, es fehlen noch klare Grundsätze
über die Tragung des sogenannten generel-
len Betriebsrisikos (Betriebsstockungen im. gan-
zen Berufszweig uswW.). ,
Bedenklicher wirkt der Versuch des Reichs-
gerichts (RGZ. Bd. 111 S. 105 ff.) aus dem Arbeitsge-
meinschaftsgedanken auch über den Betrieb hin-
aus praktische Folgerungen zu ziehen. In dem fraglichen
Falle hatten die einzelnen Arbeitnehmer eines Betriebes in
Widerspruch mit der gemäß dem Tarifvertrag erfolgten
Lohnfestsetzung des Schlichtungsausschusses passive
Resistenz geübt, der Arbeitgeber hatte sie darauf aus-
gesperrt.‘ Das Reichsgericht hat hier einen Tarifbruch
des Arbeitgebers verneint, weil in der passiven
Resistenz der einzelnen Arbeiter ‚ein Austritt aus der Ar-
beitsgemeinschaft liege, die den Arbeitgeber auch‘ dem
Vertrag schließenden Verbande gegenüber von seiner tarif-
lichen Friedenspflicht befreit habe. Hier wird also der
Bruch der Betriebsgemeinschaft durch die
einzelnen Arbeitnehmer eines Betriebes als Befreiungs-
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