Seiten gefordert worden wäre, Nichts ist aber falscher
als Ressentiment in Dingen, die, bei aller Würdigung: ihrer
Vergangenheit, doch vor allem eine Zukunft
haben. Und dazu gehört richtig orientierte Sozialpolitik.
11.
Gehen wir nun daran, zu prüfen, in welchem Umfange
eine „Autonomie des sozialen Gedankens‘“ überhaupt mög-
lich ist; das soziale Versicherungswesen in seinem Ver-
hältnis zum Staatsleben kann dabei wiederholt als Basis
der Untersuchung dienen. Wir wissen: diese Art „Ver-
sicherung“ ist, im Gegensatz zur Privatversicherung,
als staatliche Angelegenheit entstanden, und es ist
der alte, oft als „Obrigkeitsstaat‘ oder: auch
„Polizeistaat“ bezeichnete Staat gewesen, der im
neuerstandenen Deutschen Reiche (übrigens auch in Oester-
reich} die soziale Versicherung aus dem Nichts ge-
schaffen hat. Es ist num keine ganz unberechtigte Frage,
ob ein im Prinzip anders geordneter Staat wie der der
Gegenwart ohne weiteres bereit sein ‚wird, die soziale
Gesetzgebung seines Vorgängers fortzusetzen und weiter-
zubilden. Nehmen wir an, Brentanos gar nicht verächtliche
Finwendungen gegen den Versicherungszwang in der
Sozialversicherung hätten sich seinerzeit durchgesetzt und
es wäre zu anderen Lösungen, denen man ja auch gewerk-
schaftsseitig zum Teil zuneigte, gekommen: Würde alsdann
der Staat von heute das Versäumte nachholen, würde
nicht gerade die heutige Machtgruppierung nach anderen,
vielleicht mehr „demokratischen“ Lösungen suchen?
Wenn dennoch die Regierenden von heute keinen Augen:
blick gezweifelt haben, daß die frühere Sozialpolitik —
mit bestimmten. programmatischen, aber doch im ganzen
nicht allzu großen Aenderungen -— fortzusetzen und aus-
zubauen sei, dann muß doch wohl das Gefühl dafür vor-
handen sein, daß die Sozialversicherung und andere im
Vordergrund stehende Sozialverwaltungen aus einem Geist
geboren waren, der weitgehend unabhängig von den bei
ihrer Schaffung bestehenden Machtverhältnissen war. Wir
erleben auf den meisten anderen Gebieten der Staatsver-
waltung und -organisation heute größere und tiefer-
greifende Aenderungen als in den eigentlich sozialen
Sparten, wo es sich — abgesehen von den durch den
Krieg neuentstandenen Aufgaben — doch noch mehr um
quantitative und formale als aualitative und
materiale Fragen,
mehr um Ausbau als prinzipielle Neuerung handelt.
So grundlegend die Verordnung über den Tarifver-
trag vom 24. Dezember 1928 die Rechtslage ändert: das
Tarifvertragswesen als solches mußte doch schon bestan-
den und sich in größerem Umfang durchgesetzt haben,
wenn es gesetzlich geregelt werden sollte. Und so ist
es, im großen und ganzen, auch sonst: sehr viele amtliche
Maßnahmen greifen auf Vorarbeiten zurück, die vor
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