Object : Die obligatorische Krankenversicherung

578 DRITTER TEIL

In Deutschland können die Kassen Zahlstellen einrichten, bei denen
die Beiträge durch die Arbeitgeber einzuzahlen sind. Auf Antrag der beteiligten
 Kassen kann das Versicherungsamt Meldestellen als Zahlstellen
bezeichnen.
In Estland gibt das Gesetz von der Technik der Erhebung kein klares
Bild. Rückständige Beiträge werden nach den Regeln eingekogen, die für
unbestreitbare Ansprüche des Fiskus gelten. Der Arbeitgeber schuldet
der Kasse für die rückständigen Beiträge 1 v. H. Verzugszinsen monatlich
(12 v. H, Jährlich).
In Frankreich (Elsass-Lothringen) wird der gesamte Beitrag vom
Arbeitgeber an. den satzungsmässigen Terminen bar gezahlt,
In Grossbritannien vollzieht sich die Beitragseinziehung mittels Einkleben
 von Marken in die Karte des Versicherten. Die Karten werden je
für den Zeitraum von sechs Monaten durch die anerkannten Kassen für
ihre Mitglieder ausgestellt. Die gegen Lohn beschäftigten Mitglieder sind
gehalten, diese Karte bei der Lohnzahlung ihrem Arbeitgeber auszuhändigen,
 dem es obliegt, darin die Marken zu verwenden. Eine einzige Marke
stellt den Beitrag des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers dar. Zum Schlusse
des Halbjahrs wird die Karte dem Versicherten wieder ausgehändigt, der
sie dem zuständigen Versicherungsträger übergibt. Dieser übersendet sie
nach Richtigbefund der Zentralverwaltung und dem Träger wird, wie
dies schon weiter oben gesagt wurde, durch Abrechnung auf dem „Stamps
Sold Account“ (Rechnung über verkaufte Marken) der ihr zustehende Betrag
gutgeschrieben.
Das im I/rischen Freistaat und in Nordirland angewendete Erhebungsverfahren
 ist das gleiche.
In Lettland gibt es bezüglich des Zahlungsverfahrens keine Sondervorschriften.
 Beitragsrückstände werden gemäss den Bestimmungen eingezogen,
 die für unbestreitbare Ansprüche des Staates gelten.
Ebenso gibt es für Litauen keine Sonderbestimmung über den Zahlungsvorgang.
 Nicht gezahlte Beiträge werden wie Steuern eingezogen.
In Luxemburg müssen die Beiträge zu den satzungsmässigen Terminen
bei der zuständigen Kasse eingezahlt werden.
In Norwegen müssen die Prämien unmittelbar, sei es an den Geschäftsführer
 der Kasse, sei es an eine andere zur Empfangnahme befugte Person,
entrichtet werden.
In Österreich stellen die Kassen monatliche Beitragslisten auf, die dem
Arbeitgeber vorgelegt werden. Wenn der Arbeitgeber innerhalb der satzungsmässigen
 Fristen keine Einwendungen geltend macht, werden die
darin verzeichneten Beiträge fällig. Sie haben die Eigenschaft öffentlicher
Abgaben, und ihre Einziehung ist in der gleichen Weise gesichert wie die der
teuern.
In Polen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge der von ihm beschäftigten
 Versicherten selbst einzuzahlen oder auf eigene Kosten einzusenden;
 die Kasse kann aber auch die Beiträge durch besondere Organe
einziehen lassen.
Rückständige Beiträge und ebenso andere Aussenstände der Kasse
werden in derselben Weise eingezogen wie Gemeindesteuern ; die Kasse
hat aber auch das Recht, Beitragsrückstände im Wege des gerichtlichen
Verfahrens einzuziehen, oder sie kann auch auf Grund einer mit Richtigkeitsbescheinigung
 versehenen Liste der Rückstände die Zwangsvollstrekkung
 vornehmen lassen; dieser Liste legt das Gesetz die Eigenschaft
eines vollstreckbaren Titels bei.
Die Kasse kann den Arbeitgebern Zahlung im voraus nach Verhältnis
des Betrages der Beiträge für ein Vierteljahr auferlegen:
a) wenn sie Ausländer sind und im Kassenbezirk keinen festen Geschäftssitz
 haben ;
wenn sie sechs Monate lang mit der Einzahlung der Beiträge im
Rückstande sind;
wenn sie weder in Polen einen geschäftlichen Sitz zum Zwecke eines
wirtschaftlichen Betriebs noch im Bezirk der Kasse eine feste Niederlassung
 haben. .
Rumdänien (altes Königreich und Bessarabien) werden die Beiträge

In
            
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