So blieb der Reichstag. souverän und der RWR ähnlich
der alten russischen Duma lediglich ein begutachtendes
Organ. Die befürchtete Rivalität zwischen Reichstag
und Reichswirtschaftsrat, die schon in den 80er
Jahren bei der Errichtung eines preußischen Volkswirt-
schaftsrats die politischen Gemüter beunruhigte und die
Bismarckschen Bemühungen um ‚die Schaffung eines
Deutschen Volkswirtschaftsrats zerschlagen hatte, gelangte
nicht zum Austrag. Man hatte dem „obersten Gutachter-
organ‘ die Flügel beschnitten. So mußte es notwendiger-
weise Fragment bleiben.
Der VRWR, „das erste wirtschaftliche Parlament
der Welt“, hat seine Hauptaufgabe, einschneidende
wirtschaftsiremde: Uebergriffe des Reichstags zu
verhüten, nicht zu erfüllen vermocht.
Das Schwergewicht der Arbeit konzentrierte sich sehr bald
ausschließlich in den nicht öffentlichen Sitzungen der Aus-
schüsse, in denen sicherlich auch manches Wertvolle ge-
leistet wurde.
Die Begründung zu dem. im Juli 1928 vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes, über den Reichswirtschaftsrat weist
darauf hin, daß sich bei der Verwertung der Gutachten
das Fehlen einer unmittelbaren persön-
lichen Verbindung zwischen Reichswirt-
schaftsratund den gesetzgebenden Körper-
schaften oft nachteilig bemerkbar machte. Der neue
Entwurf verpflichtet daher die Reichsregierung, zukünftig
die Initiativgesetzentwürfe dem RWR spätestens
gleichzeitig wie dem Reichsrat mitzuteilen und die ‚vom
RWR erstatteten Gutachten dem Reichsrat und
Reichstag vorzulegen. Desgleichen soll Beauftragten
des RWR die Möglichkeit gegeben werden, die Gutachten
vor. Reichstag oder Reichsrat mündlich zu erläutern.
Für den endgültigen RWR sieht der jüngste Regie-
rungsentwurf 151 ständige Mitglieder sowie die
Berufung nichtständiger Mitglieder vor, Der Volks-
wirtschaftsausschuß des Reichstags hat bei der
ersten Lesung der Gesetzentwürfe im Frühjahr dieses Jahres
die Zahl der - ständigen Mitglieder aus unbekannten
Gründen leider auf 166 erhöht. Vor allem scheint der
Volkswirtschaitsauschuß die Neigung zu haben, für die
Abteilung IL -— Arbeitnehmerabteilung — das oft bean-
standete ;
Benennungsmonopol bestimmter Gewerkschaifts-
verhände
zu einem Dauermonopol auszugestalten. Ein derartiges
Dauermonopol würde in der tatsächlichen Mit-
yliederzahl der gewerkschaftlichen Mono-
polverbände keine Rechtfertigung finden
können. Warum legt man in dem Gesetz nicht ein An-
tragsrecht bisher nicht nennungsberechtigter Körper-
schaften fest. sowie eine Nachprüfungsmöglich-
keit durch eine unpolitische richterliche Behörde, ob
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