Full text: Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

jer vorläufige Reichswirtschaftsrat hat die Aussprache 
über diesen Gegenstand mit folgendem Entschluß beendet: 
„Unter Hinweis auf die Vorarbeiten seines VerfassungS- 
ausschusses ersucht der Reichswirtschaftsrat die ReichSs- 
regierung, alsbald die Frage zu prüfen, auf welchem 
Wege die Lücken, die zurzeit noch in der Durchführung 
jes Artikels 165 der Reichsverfassung bestehen, ge- 
schlossen werden können. Insbesondere wird vorge- 
schlagen, se weit nicht innerhalb der vorhandenen öffentlich- 
rechtlichen Berufsvertretungen das Zusammenwirken von 
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sichergestellt 
wird, neben und in Verbindung mit ihnen öffentlich- 
rechtliche Organe vorzusehen, in denen Arbeit- 
zeber- und Arbeitnehmervertreter die gemeinsamen Fragen 
auf Grund gemeinsamer Beratung vom fachlich- 
regionalen Standpunkt behandeln. 
Der vorläufige Reichswirtschaftsrat erwartet, daß ent- 
sprechende Gesetzentwürfe dem endgültigen Reichswirt- 
schaftsrat unverzüglich vorgelegt werden.“ 
Dieser Beschluß heischt zwar nicht gerade den pari- 
‚ätischen Ausbau der Berufsvertretungen; wohl. aber cin 
öffentlich-rechtliches paritätisches Ge- 
bilde schlechthin. . 
Was ist nun der Sinn jeglicher Parität? Die Kräfte 
ier Parteien gleichmäßig verteilen; jeder Partei die 
zleichen Rechte geben, damit keine bei dem Zustande- 
kommen einer Entscheidung benachteiligt ist. Das setzt 
also zweierlei voraus: Parteien und Entscheidun- 
gen. Und gerade das gibt es in den Berufskammern 
nicht. Weder Parteien, denen man gerecht zu werden 
trachten müßte, noch Entscheidungen, Denn die Kammern 
aaben keine Streitigkeiten zu Schlichten oder zu ent- 
scheiden. Sie haben überhaupt keine Urteile zu sprechen 
oder Vorschriften zu erlassen, deren Beachtung sie erzwin- 
zen können; sie haben keinerlei polizeilichen Befugnisse, 
sondern außer der Verwaltungsarbeit hauptsächlich Guüt- 
achten zu erstatten, Ratschläge zu erteilen, Anregun- 
zen zu geben, Vorschläge zu machen. Wenn man in 
jerselben Weise die Arbeiterschaft zu Worte kommen 
lassen will, bedarf es keinesfalls einer paritätischen 
Kammer. 
Es müßte völlig genügen,. der Arbeiterschaft zu er- 
möglichen, ihren Willen zu bekunden, wozu sie am 
besten durch eine eigene Kammer Gelegenheit 
hat. 
Bei diesem Verfahren hören Regierung und Volksvertretung 
wenigstens eine klare. unzweideutige und unverfälschte Mei- 
nung jeder der beiden Gruppen. Die Willensmeinung einer 
oaritätischen Kammer dagegen wäre kaum je etwas 
anderes, als ein Kompromiß zwischen hüben und drü- 
ven. Wem aber ist mit solchen Kompromissen gedient? Der 
Volksvertretung und der Regierung am allerwenigsten. 
Denn sie müssen und wollen wissen, wie die Unterneh- 
mereinerseits und die Arbeiterandererseits 
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