jer vorläufige Reichswirtschaftsrat hat die Aussprache
über diesen Gegenstand mit folgendem Entschluß beendet:
„Unter Hinweis auf die Vorarbeiten seines VerfassungS-
ausschusses ersucht der Reichswirtschaftsrat die ReichSs-
regierung, alsbald die Frage zu prüfen, auf welchem
Wege die Lücken, die zurzeit noch in der Durchführung
jes Artikels 165 der Reichsverfassung bestehen, ge-
schlossen werden können. Insbesondere wird vorge-
schlagen, se weit nicht innerhalb der vorhandenen öffentlich-
rechtlichen Berufsvertretungen das Zusammenwirken von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sichergestellt
wird, neben und in Verbindung mit ihnen öffentlich-
rechtliche Organe vorzusehen, in denen Arbeit-
zeber- und Arbeitnehmervertreter die gemeinsamen Fragen
auf Grund gemeinsamer Beratung vom fachlich-
regionalen Standpunkt behandeln.
Der vorläufige Reichswirtschaftsrat erwartet, daß ent-
sprechende Gesetzentwürfe dem endgültigen Reichswirt-
schaftsrat unverzüglich vorgelegt werden.“
Dieser Beschluß heischt zwar nicht gerade den pari-
‚ätischen Ausbau der Berufsvertretungen; wohl. aber cin
öffentlich-rechtliches paritätisches Ge-
bilde schlechthin. .
Was ist nun der Sinn jeglicher Parität? Die Kräfte
ier Parteien gleichmäßig verteilen; jeder Partei die
zleichen Rechte geben, damit keine bei dem Zustande-
kommen einer Entscheidung benachteiligt ist. Das setzt
also zweierlei voraus: Parteien und Entscheidun-
gen. Und gerade das gibt es in den Berufskammern
nicht. Weder Parteien, denen man gerecht zu werden
trachten müßte, noch Entscheidungen, Denn die Kammern
aaben keine Streitigkeiten zu Schlichten oder zu ent-
scheiden. Sie haben überhaupt keine Urteile zu sprechen
oder Vorschriften zu erlassen, deren Beachtung sie erzwin-
zen können; sie haben keinerlei polizeilichen Befugnisse,
sondern außer der Verwaltungsarbeit hauptsächlich Guüt-
achten zu erstatten, Ratschläge zu erteilen, Anregun-
zen zu geben, Vorschläge zu machen. Wenn man in
jerselben Weise die Arbeiterschaft zu Worte kommen
lassen will, bedarf es keinesfalls einer paritätischen
Kammer.
Es müßte völlig genügen,. der Arbeiterschaft zu er-
möglichen, ihren Willen zu bekunden, wozu sie am
besten durch eine eigene Kammer Gelegenheit
hat.
Bei diesem Verfahren hören Regierung und Volksvertretung
wenigstens eine klare. unzweideutige und unverfälschte Mei-
nung jeder der beiden Gruppen. Die Willensmeinung einer
oaritätischen Kammer dagegen wäre kaum je etwas
anderes, als ein Kompromiß zwischen hüben und drü-
ven. Wem aber ist mit solchen Kompromissen gedient? Der
Volksvertretung und der Regierung am allerwenigsten.
Denn sie müssen und wollen wissen, wie die Unterneh-
mereinerseits und die Arbeiterandererseits
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