Full text: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Dazu ist zu bemerken, daß Dänemark bekanntlich 
keinen Getreidezoll kennt. Während der Jahre 1904 
bis 1913 lagen die schwedischen Roggenpreise Notie⸗ 
rung Malmb) im Monatsdurchschmtt um 2,87 Kr. 
über der Notierung von Kopenhagen. Die erhöhten 
schwedischen Zollsäße in der Zeit von Juni 1921. 
bis Mai 1928 haben sich also auch im Roggenpreis 
nicht ausgewirkt. 
Wie anderwärts haben sich auch in Schweden die 
gleitenden Zölle mehr als ein Faktor für die Un— 
sicherheit als für die Stabilisierung der Getreide— 
preise erwiesen, im günstigsten Fall als für die 
Preisbildung für Inlandsgetreide bedeutungslos ge⸗ 
zeigt. Das Experiment wurde deshalb nach Ablauf 
der zwei Jahre nicht wiederholt. 
3. Ausfuhrschein. 
Um den Sortenaustausch im Wege der Mehlaus— 
uhr zu begünstigen, bestand schon fruͤher in Schweden 
die Einrichtung, daß an Mühlen, die selbst ermahle— 
nes Roggen- uͤnd Weizenmehl ausführten, der Ein— 
fuhrzoll für die entsprechende Getreidemenge ver— 
Jütet wurde. Seit dem J. August 1924 wurde die 
besondere Regelung getroffen, daß die Mühle bei 
der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung erhielt, die 
die Verpflichtung auferlegte, mit dem ausländischen 
Getreide eine bestimmte Menge schwedischen Getreides 
zu vermahlen. Erst wenn Nachweis hiecfür erbracht 
List, hatte die Mühle das Recht, bei der Ausfuhr von 
Mehl eine Vergütung für den bei der Einfuhr er— 
legten Zoll zu beanspruchen. Bei der Ausfuhr von 
Getreide wurde der Einfuhrzoll für die entsprechende 
Getreidemenge vergütet, falls die Einfuhr inner— 
halb der leßten sechs Monate vor dem! Zeitbunkt 
der Ausfuhr erfolgt war. 
Nachdem in den Jahren 1923, 1924 und 1928 alle 
Anträge auf Einführung von Ausfuhrscheinen vom 
schwedischen Reichstag abgelehnt. worden waren, 
wurde am 28. April 1926 von den beiden Kammeru 
die versuchsweise Einführung von Getreideausfuhr— 
scheinen auf die Dauer von zwei Jahren beschlossen. 
Danach werden vorläufig mit Beschränkung auf die 
Zeit vom 1. August 1986 bis 31. Juti 1928 Aus 
fuhrscheine bei der Ausfuhr von Weizen und Roggen 
gegeben. Der Bericht, mit dem der Prüfungsaus⸗ 
schuß des Reichstags die Annahme der Vorlage durch 
das Plenum empfahl, enthält u. a. folgendes: 
Die für die letzte Ernte erzielten Preise 
hätten gezeigt, daß die seit dem Krieg auf dem 
schwedischen Getreidemarkt bestehenden unbe— 
friedigenden Verhältnisse nicht vorübergehender 
Natur seien. Zu der ungünftigen Preisgestal⸗ 
rung der letzten Roggenernte könne zwar die 
iemlich bedeutende Kinfuhr billigen deutschen 
Roggens wesentlich beigelragen haben. Die 
chlechten Preisefür Weizen seien aber 
russchließlich auf die besonderen Marktverhält⸗ 
nisse zurückzuführen, die, abgesehen von der 
Mißernte 1924, seit dem Kriege preisdrückend 
wirkten. Daß der Zollschutz während der für 
die Landwirte wichtigsten Monate nach der 
Ernte zum größten Teil oder gar vollständig 
der Wirkung entbehre, stehe inn Widerspruch 
zu den Absichten, die zu der Festlegung der 
geltenden Zollsätze geführt hätten. Den Mehl⸗ 
verbrauchern seien die niedrigen Sätze, welche 
die Broigetreideerzeuger nach der Ernte e 
zielten, nicht zugule gekommen. Die Einfüh— 
rung der Ausfuhrscheine sei deshalb nicht als 
eine protektionistische, sondern als eine prak⸗ 
tische Maßnahme zur Wiederherstellung nor— 
maler Verhältnisse zu betrachten. Eine Preis⸗ 
steigerung für —— sei davon nicht zu er— 
warten, ausgenommen vielleicht für die grö⸗ 
beren Roggenmehlsorten, da die Preise der 
feineren Mehlsorten dem Zollschutz bereits voll 
entsprächen. Daß die Einführung der Aus— 
fuhrscheine mit Sicherheit große Wirkungen 
zum Nutzen des schwedischen Brotgetreide⸗ 
anbaues ausüben werde, könne natürlich an⸗ 
gesichts der ungewissen und schwankenden 
Marktverhältnisse“ in fast allen europäischen 
Ländern nicht behauptet werden. 
Nach dem Inhalt des Gesetzes hat derjenige, der 
doggen und Weizen ungemahlen oder in Form 
)on Mehl in Mengen von mindestens 500 kg aus⸗ 
ührt, soweit die Ware als marktfähig anzusehen ist, 
»as Recht, vou der Zollhehörde eine Bescheinigung 
iher die Ausfuhr zu verlangen, in der zugleich der 
sollbetrag angegeben ist, der bei der Einfuhr solcher 
Vare von gleicher Menge zu erheben wäre. Ver 
znhaber eines solchen Ausfuhrscheines ist berechtigt, 
nnerhalb sechs Monaten kach der Ausfuhranu— 
neldung 
entweder ohne Erlegung von Zoll Roggen 
»der Weizen ungemahlen oͤder in Form von Mehl 
n solcher Menge einzuführen, daß der nach dem 
Zolltarif zu erhebende Zollbetrag dem in dem Aus— 
uhrschein angegebenen Zollbetrage gleich ist 
oder, soweit Mittel aus Zöllen, die innerhalb der 
zenannten Zeit von sechs Monaten für Waren be— 
agter Art eingegangen sind — unter Abzug von 
v. H. — zuͤr, Verfügung stehen, von der“ goll— 
erwaltung den in dem Ausfuhrschein angegebenen 
Betrag unter Abzug von 28. . ausgezahlt zu 
erhalten. 
Das Gesetz soll die Möglichkeit geben, in Zeiten 
tarken inlaͤndischen Angebots durch zeitweilige Aus⸗ 
uhr die Preislage für Inlandsgetreide zu verbessern 
ind den Qualitaͤtsausgleich zwischen ein heimischem 
ind ausländischem Getreide zu erleichtern. Der 
dandel konnte bisher nicht preisausgleichend wirken, 
a ihm als einziger Abnehmer die zu einem kapital⸗ 
räftigen Trust, zusammengeschlossene Mühlen⸗ 
ndustrie gegenüberstand, die bisher den größten 
Teil ihres Jahresbedarfs anu inländischem Getreide 
zu niederen Preisen in den ersten Monaten nach 
»er Ernte deckte und infolgedessen auch in anderen 
Jahreszeiten die Preise diktieren komate. Wegen 
der Kürze der Zeit, in der das Ausfuhrscheinsystem 
hesteht, können Augaben über die damtt gesam⸗ 
nelten Erfahrungen noch nicht gemacht werden. 
4. Verpfändung von Getreide 
Um Preisschwankungen für inländisches Ge⸗ 
reide als Auswirkung von Notverkäufen der Land— 
virte in der Zeit nach der Ernte auszuschalten, 
varen der schwedischen Regierung schon früher
	        
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