Dazu ist zu bemerken, daß Dänemark bekanntlich
keinen Getreidezoll kennt. Während der Jahre 1904
bis 1913 lagen die schwedischen Roggenpreise Notie⸗
rung Malmb) im Monatsdurchschmtt um 2,87 Kr.
über der Notierung von Kopenhagen. Die erhöhten
schwedischen Zollsäße in der Zeit von Juni 1921.
bis Mai 1928 haben sich also auch im Roggenpreis
nicht ausgewirkt.
Wie anderwärts haben sich auch in Schweden die
gleitenden Zölle mehr als ein Faktor für die Un—
sicherheit als für die Stabilisierung der Getreide—
preise erwiesen, im günstigsten Fall als für die
Preisbildung für Inlandsgetreide bedeutungslos ge⸗
zeigt. Das Experiment wurde deshalb nach Ablauf
der zwei Jahre nicht wiederholt.
3. Ausfuhrschein.
Um den Sortenaustausch im Wege der Mehlaus—
uhr zu begünstigen, bestand schon fruͤher in Schweden
die Einrichtung, daß an Mühlen, die selbst ermahle—
nes Roggen- uͤnd Weizenmehl ausführten, der Ein—
fuhrzoll für die entsprechende Getreidemenge ver—
Jütet wurde. Seit dem J. August 1924 wurde die
besondere Regelung getroffen, daß die Mühle bei
der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung erhielt, die
die Verpflichtung auferlegte, mit dem ausländischen
Getreide eine bestimmte Menge schwedischen Getreides
zu vermahlen. Erst wenn Nachweis hiecfür erbracht
List, hatte die Mühle das Recht, bei der Ausfuhr von
Mehl eine Vergütung für den bei der Einfuhr er—
legten Zoll zu beanspruchen. Bei der Ausfuhr von
Getreide wurde der Einfuhrzoll für die entsprechende
Getreidemenge vergütet, falls die Einfuhr inner—
halb der leßten sechs Monate vor dem! Zeitbunkt
der Ausfuhr erfolgt war.
Nachdem in den Jahren 1923, 1924 und 1928 alle
Anträge auf Einführung von Ausfuhrscheinen vom
schwedischen Reichstag abgelehnt. worden waren,
wurde am 28. April 1926 von den beiden Kammeru
die versuchsweise Einführung von Getreideausfuhr—
scheinen auf die Dauer von zwei Jahren beschlossen.
Danach werden vorläufig mit Beschränkung auf die
Zeit vom 1. August 1986 bis 31. Juti 1928 Aus
fuhrscheine bei der Ausfuhr von Weizen und Roggen
gegeben. Der Bericht, mit dem der Prüfungsaus⸗
schuß des Reichstags die Annahme der Vorlage durch
das Plenum empfahl, enthält u. a. folgendes:
Die für die letzte Ernte erzielten Preise
hätten gezeigt, daß die seit dem Krieg auf dem
schwedischen Getreidemarkt bestehenden unbe—
friedigenden Verhältnisse nicht vorübergehender
Natur seien. Zu der ungünftigen Preisgestal⸗
rung der letzten Roggenernte könne zwar die
iemlich bedeutende Kinfuhr billigen deutschen
Roggens wesentlich beigelragen haben. Die
chlechten Preisefür Weizen seien aber
russchließlich auf die besonderen Marktverhält⸗
nisse zurückzuführen, die, abgesehen von der
Mißernte 1924, seit dem Kriege preisdrückend
wirkten. Daß der Zollschutz während der für
die Landwirte wichtigsten Monate nach der
Ernte zum größten Teil oder gar vollständig
der Wirkung entbehre, stehe inn Widerspruch
zu den Absichten, die zu der Festlegung der
geltenden Zollsätze geführt hätten. Den Mehl⸗
verbrauchern seien die niedrigen Sätze, welche
die Broigetreideerzeuger nach der Ernte e
zielten, nicht zugule gekommen. Die Einfüh—
rung der Ausfuhrscheine sei deshalb nicht als
eine protektionistische, sondern als eine prak⸗
tische Maßnahme zur Wiederherstellung nor—
maler Verhältnisse zu betrachten. Eine Preis⸗
steigerung für —— sei davon nicht zu er—
warten, ausgenommen vielleicht für die grö⸗
beren Roggenmehlsorten, da die Preise der
feineren Mehlsorten dem Zollschutz bereits voll
entsprächen. Daß die Einführung der Aus—
fuhrscheine mit Sicherheit große Wirkungen
zum Nutzen des schwedischen Brotgetreide⸗
anbaues ausüben werde, könne natürlich an⸗
gesichts der ungewissen und schwankenden
Marktverhältnisse“ in fast allen europäischen
Ländern nicht behauptet werden.
Nach dem Inhalt des Gesetzes hat derjenige, der
doggen und Weizen ungemahlen oder in Form
)on Mehl in Mengen von mindestens 500 kg aus⸗
ührt, soweit die Ware als marktfähig anzusehen ist,
»as Recht, vou der Zollhehörde eine Bescheinigung
iher die Ausfuhr zu verlangen, in der zugleich der
sollbetrag angegeben ist, der bei der Einfuhr solcher
Vare von gleicher Menge zu erheben wäre. Ver
znhaber eines solchen Ausfuhrscheines ist berechtigt,
nnerhalb sechs Monaten kach der Ausfuhranu—
neldung
entweder ohne Erlegung von Zoll Roggen
»der Weizen ungemahlen oͤder in Form von Mehl
n solcher Menge einzuführen, daß der nach dem
Zolltarif zu erhebende Zollbetrag dem in dem Aus—
uhrschein angegebenen Zollbetrage gleich ist
oder, soweit Mittel aus Zöllen, die innerhalb der
zenannten Zeit von sechs Monaten für Waren be—
agter Art eingegangen sind — unter Abzug von
v. H. — zuͤr, Verfügung stehen, von der“ goll—
erwaltung den in dem Ausfuhrschein angegebenen
Betrag unter Abzug von 28. . ausgezahlt zu
erhalten.
Das Gesetz soll die Möglichkeit geben, in Zeiten
tarken inlaͤndischen Angebots durch zeitweilige Aus⸗
uhr die Preislage für Inlandsgetreide zu verbessern
ind den Qualitaͤtsausgleich zwischen ein heimischem
ind ausländischem Getreide zu erleichtern. Der
dandel konnte bisher nicht preisausgleichend wirken,
a ihm als einziger Abnehmer die zu einem kapital⸗
räftigen Trust, zusammengeschlossene Mühlen⸗
ndustrie gegenüberstand, die bisher den größten
Teil ihres Jahresbedarfs anu inländischem Getreide
zu niederen Preisen in den ersten Monaten nach
»er Ernte deckte und infolgedessen auch in anderen
Jahreszeiten die Preise diktieren komate. Wegen
der Kürze der Zeit, in der das Ausfuhrscheinsystem
hesteht, können Augaben über die damtt gesam⸗
nelten Erfahrungen noch nicht gemacht werden.
4. Verpfändung von Getreide
Um Preisschwankungen für inländisches Ge⸗
reide als Auswirkung von Notverkäufen der Land—
virte in der Zeit nach der Ernte auszuschalten,
varen der schwedischen Regierung schon früher