Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 53 
prüfen, ob die Voraussetzungen derjenigen Rechtsbetätigung vorliegen, welche die Behörde 
ausüben soll. Die Prüfuͤng findet aber dann nicht statt zu dem Zweck, um ein Rechts- 
verhältnis zu entscheiden, sondern zu dem, um der Behörde einen Anhalt zu geben, ob 
sie die Betäͤtigung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vollziehen oder ablehnen soll. Aller⸗ 
dings ist es hier denkbar, daß die Voraussetzungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorher 
durch Prozeßverfahren unter den Beteiligten festgesetzt werden, und es steht natürlich der 
Gesetzgebung frei, zu bestimmen, daß eine Betätigung der freiwilligen Gerichtsbarkeit erst 
dann erfolgen darf, wenn das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, welches die Vorfrage 
bildet, prozeßgemäß entschieden ist. So darf z. B. dem Geisteskranken (abgesehen vom Fall 
des 8 1906 B. G.B.) kein Vormund gegeben werden, wenn nicht vorher eine Ent— 
mündigung und damit eine Bestätigung der Geisteskrankheit stattgefunden hat. Diese 
Konstatierung ist dann nicht ein bloßes Element in der Kette der freiwilligen Gerichts— 
barkeit, sondern sie ist eine notwendig vorausgehende gerichtliche Entscheidung (S. unten). 
Anders dagegen, wenn beispielsweise im Falle der 88 1857, 1358 B.G.B. und 8 58 
des Gesetzes über freiwillige Gerichtsbarkeit (G. f. G.) das Vormundschaftsgericht zu erwägen 
hat, ob der Gebrauch der eheherrlichen Macht sich als ein Mißbrauch darstellt, oder wenn 
im Fall der 88 1378, 1402, 1447, 1451 B. G.B. das Gericht prüfen muß, ob ein „aus— 
reichender Grund“ der Zustimmungsverweigerung vorliegt. Hier wäre es ja sehr wohl 
möglich, daß die Gesetzgebung verordnete, es sollte diese Frage zuerst durch Prozeß ent 
schieden werden. Man' will aber wo möglich den Prozeß unter Ehegatten vermeiden und 
überläßt es darum dem Vormundschaftsgericht, diese Frage lediglich als Erwägungspunkt 
zu betrachten und ohne prozessuale Entscheidung der Frage nach dem Ergebnis seiner 
Erwägung und Prüfung zu handeln. Und dasselbe gilt von den Registereinträgen im 
Firmenwesen (d 128 f. 148 f. G.f. G.), dasselbe von der Tätigkeit des Standesbeamten 
ersonenstand. Ges. F11, und G.'f. G. 869). 
Ob das eine oder andere, ist nicht eine Sache grundsätzlicher Art, sondern eine 
Sache geschichtlicher Entwicklung und positiver Gesetzgebung, (vgl. auch den 8127 G. f. G. 
und 8 1808 B.G.B. mit dem laufgehobenen] 8 82 Personenst.Ges)). 
In gleicher Weise ist es möglich, daß eine Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
inen vollstreckbaren Vertrag aufnimmt; es ist auch möglich, daß sie Beteiligten eine 
Frift setzt, um Widerspruch zu erheben, ansonst sie als zuͤstinmend gelten; auch dies ist 
bei uns mehrfach der Fall (pgl. unten). In allen diesen Fällen geht die Behörde nicht 
über das Gebiel der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinaus. Möglich wäre natürlich auch 
hier eine andere Behandlung, daß man im Wege des Prozesses die Beteiligten zu einer 
Erklärung zwänge. Man hat aber bei uns den obigen Weg gewählt. 
Hier wie so oft gilt der Satz: die Begriffe sind fest, die Art ihrer Handhabung 
ist geschichtlich wandelban 
87. Der bürgerliche Prozeß als Parteiprozeß ist ein Rechtsverhältnis zwischen 
zwei Personen, welches eine Entwicklung zuläßt und bestimmungsgemäß eine Weiter— 
bildung und eine Auflösung darbieten muß Zivilprozeß ist nicht ein Verhältnis für 
die Dauer, — er ist ein Kampfzustand, der einem baldigen Frieden und einer möglichst 
schleunigen Erledigung zustreben muß. 
In diesem Rechtsverhältnis können, wie in jedem Rechtsverhältnis, Rechts- 
handlungen verschiedener Art vorkommen, die das Rechtsverhältnis weiterbilden und der 
Erledigung entgegenführen; immer aber ist und bleibt es ein und dasselbe Rechts⸗ 
verhältnis, und ses ist völlig abwegig, hier eine Summe oder eine Reihenfolge von 
Rechtsverhältnissen anzunehmen. Denn der Zivilprozeß muß richtig angesponnen werden, 
damit er richtig wieder erledigt werden kann; irgend eine Einleitung, welche einen 
Grundfehler in sich trägt, macht die ganze folgende Tätigkeit mangelhaft und stört ihre 
Wirkung!. Das zeigt sich auch noch darin, daß, wenn etwa das Rechtsverhältnis durch 
Unterbrechung aufhört, alles, was 'in der Unterbrechungsperiode an Prozeßhandlungen 
Vgl. auch Weizsäcker, Z. f. Ziv.“Prozeß XXVII, S. 20f.; O.L.G. Stuttgart 24. Mai 
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