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II. Zivilrecht.
sich zwei Entwicklungsstufen und diese werden zusammengehalten durch das Vorbehalts—
urteil, d. h. durch das Urteil, das sich selbst die auflösende Bedingung stellt, wonach es
im Nachverfahren geändert werden kann; diese auflösende Bedingung aber ist ein Bestand—
teil des Rechtsverhältnisses und ebenso dasjenige, was dazu dienen soll, die auflösende
Bedingung in Erfüllung zu setzen. Darum liegt hier ein Rechtsverhältnis und zwei
Entwicklungsstufen, darum liegen zwei verschiedene Verfahren vor.
Dasselbe gilt von einem Prozeß mit mehreren Instanzen: auch hier bleibt das Rechts⸗
verhältnis das nämliche, es wird aber in mehrere Verfahren zerlegt, wovon jedes Verfahren
sich selbständig abwickelt; auch hier sind die mehreren Verfahren verbunden durch die
auflösende Bedingung, welche jedem noch nicht rechtskräftigen Urteil anklebt.
Darüber ist S. 152 f. zu handeln.
Das Verfahren des Zivilprozesses ist meist ein sogenanntes Parteiverfahren, d. h. ein
Verfahren, um im Kampfe zweier Personen, zweier sogenannter Streitteile den Stoff für die
Entscheidung des Prozesses zu gewinnen; es ist ein Parteiverfahren, unter Mitwirkung
des Staates, um durch den öffentlichen Willen die Verwirklichung oder Feststellung des
Rechts zu erzielen, um zu entscheiden und zu zwingen. Natürlich ist dieser Kampf nicht
ein leiblicher, sondern ein geistiger Kampf; man gelangt dadurch am besten zur Erkenntnis,
weil sich im Einzelkampfe am leichtesten alle oft einander widerstrebenden Erkenntnis—
momente entwickeln lassen.
Dies gilt vom gewöhnlichen Zivilprozeß, vom Parteiprozeß. Ausnahmsweise
gibt es Prozeßformen ohne Parteien; man spricht hier vom Untersuchungsverfahren; so
im Entmündigungsprozeß. Im folgenden wird vom Parteiprozeß und vom Unter—
suchungsverfahren die Rede sein, wovon der letztere bis jetzt fast keine wissenschaftliche
Behandlung gefunden hat.
8 6. Daß sich der Zivilprozeß in einem rechtlich geregelten Verfahren entwickelt,
hJat er
1. mit dem schiedsrichterlichen „Verfahren“,
2. mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3. mit dem Verwaltungsstreitverfahren,
4. mit dem Strafprozeß
gemein.
Vom ersteren unterscheidet er sich dadurch, daß es sich bei dem Zivilprozeß nicht um
ein Privatverfahren handelt, sondern um ein Verfahren unter Zuziehung staatlicher
Organe, während die schiedsrichterliche Tätigkeit sich innerhalb eines privatrechtlichen
Verhältnisses abspielt.
Von den übrigen drei Verfahrensweisen unterscheidet sich der Zivilprozeß durch seinen
Zweck; denn bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rechtspolizei) sollen neue Rechts—
beziehungen geschaffen, nicht alte verwirklicht oder festgestellt werden (neue Rechts—
beziehungen des bürgerlichen Rechts, doch gibt es auch eine freiwillige Gerichtsbarkeit
des öffentlichen Rechts); beim Verwaltungsstreitverfahren aber handelt es sich um die
Verwirklichung oder Feststellung von Beziehungen des öffentlichen Rechts und beim
Strafprozeß um den Zweck, daß einer strafbaren Handlung die gebührende Strafe zu
teil werde,
8 6. Der Unterschied des Prozesses von der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt
sich aus dem obigen mit Klarheit dahin, daß bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit neue
Rechtsbeziehungen geschaffen werden sollen, während der Prozeß zur Erledigung und
Feststellung vorhandener Rechtsverhältnisse bestimmt ist. Im übrigen hat auch die Behörde
der freiwilligen Gerichtsbarkeit natürlich nicht blindlings zu handeln, sondern vorher zu
Man hat mir entgegengehalten, der neuzeitliche Prozeß wolle keinen Kampf, sondern fried—
liche Entwickluugg. Dies bedarf keiner Widerlegung: die geistigen Kämpfe haben nicht aufgehört und
werden nicht aushören, wenn wir nicht in einen Winterschlaf verfallen wollen, und so nicht die
zeistigen Kämpfe im Prozeß. Daß der geistige Kampf den leiblichen ablöst. das ift der Forischritt
der menschlichen Bildung.