Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
sich zwei Entwicklungsstufen und diese werden zusammengehalten durch das Vorbehalts— 
urteil, d. h. durch das Urteil, das sich selbst die auflösende Bedingung stellt, wonach es 
im Nachverfahren geändert werden kann; diese auflösende Bedingung aber ist ein Bestand— 
teil des Rechtsverhältnisses und ebenso dasjenige, was dazu dienen soll, die auflösende 
Bedingung in Erfüllung zu setzen. Darum liegt hier ein Rechtsverhältnis und zwei 
Entwicklungsstufen, darum liegen zwei verschiedene Verfahren vor. 
Dasselbe gilt von einem Prozeß mit mehreren Instanzen: auch hier bleibt das Rechts⸗ 
verhältnis das nämliche, es wird aber in mehrere Verfahren zerlegt, wovon jedes Verfahren 
sich selbständig abwickelt; auch hier sind die mehreren Verfahren verbunden durch die 
auflösende Bedingung, welche jedem noch nicht rechtskräftigen Urteil anklebt. 
Darüber ist S. 152 f. zu handeln. 
Das Verfahren des Zivilprozesses ist meist ein sogenanntes Parteiverfahren, d. h. ein 
Verfahren, um im Kampfe zweier Personen, zweier sogenannter Streitteile den Stoff für die 
Entscheidung des Prozesses zu gewinnen; es ist ein Parteiverfahren, unter Mitwirkung 
des Staates, um durch den öffentlichen Willen die Verwirklichung oder Feststellung des 
Rechts zu erzielen, um zu entscheiden und zu zwingen. Natürlich ist dieser Kampf nicht 
ein leiblicher, sondern ein geistiger Kampf; man gelangt dadurch am besten zur Erkenntnis, 
weil sich im Einzelkampfe am leichtesten alle oft einander widerstrebenden Erkenntnis— 
momente entwickeln lassen. 
Dies gilt vom gewöhnlichen Zivilprozeß, vom Parteiprozeß. Ausnahmsweise 
gibt es Prozeßformen ohne Parteien; man spricht hier vom Untersuchungsverfahren; so 
im Entmündigungsprozeß. Im folgenden wird vom Parteiprozeß und vom Unter— 
suchungsverfahren die Rede sein, wovon der letztere bis jetzt fast keine wissenschaftliche 
Behandlung gefunden hat. 
8 6. Daß sich der Zivilprozeß in einem rechtlich geregelten Verfahren entwickelt, 
hJat er 
1. mit dem schiedsrichterlichen „Verfahren“, 
2. mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
3. mit dem Verwaltungsstreitverfahren, 
4. mit dem Strafprozeß 
gemein. 
Vom ersteren unterscheidet er sich dadurch, daß es sich bei dem Zivilprozeß nicht um 
ein Privatverfahren handelt, sondern um ein Verfahren unter Zuziehung staatlicher 
Organe, während die schiedsrichterliche Tätigkeit sich innerhalb eines privatrechtlichen 
Verhältnisses abspielt. 
Von den übrigen drei Verfahrensweisen unterscheidet sich der Zivilprozeß durch seinen 
Zweck; denn bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rechtspolizei) sollen neue Rechts— 
beziehungen geschaffen, nicht alte verwirklicht oder festgestellt werden (neue Rechts— 
beziehungen des bürgerlichen Rechts, doch gibt es auch eine freiwillige Gerichtsbarkeit 
des öffentlichen Rechts); beim Verwaltungsstreitverfahren aber handelt es sich um die 
Verwirklichung oder Feststellung von Beziehungen des öffentlichen Rechts und beim 
Strafprozeß um den Zweck, daß einer strafbaren Handlung die gebührende Strafe zu 
teil werde, 
8 6. Der Unterschied des Prozesses von der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt 
sich aus dem obigen mit Klarheit dahin, daß bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit neue 
Rechtsbeziehungen geschaffen werden sollen, während der Prozeß zur Erledigung und 
Feststellung vorhandener Rechtsverhältnisse bestimmt ist. Im übrigen hat auch die Behörde 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit natürlich nicht blindlings zu handeln, sondern vorher zu 
Man hat mir entgegengehalten, der neuzeitliche Prozeß wolle keinen Kampf, sondern fried— 
liche Entwickluugg. Dies bedarf keiner Widerlegung: die geistigen Kämpfe haben nicht aufgehört und 
werden nicht aushören, wenn wir nicht in einen Winterschlaf verfallen wollen, und so nicht die 
zeistigen Kämpfe im Prozeß. Daß der geistige Kampf den leiblichen ablöst. das ift der Forischritt 
der menschlichen Bildung.
	        
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