10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 51
2. Der Streit soll der Beruhigung Raum geben, denn es ist eine Voraussetzung
der Kulturordnung, daß alle Dinge zur Ruhe kommen, damit von da aus sicher weiter—
gebaut werden kann. Es darf nicht sein. daß stets eine neue Erschütterung zu be—
fürchten ist.
Aus 1. ergibt sich: die Gerichte sollen mit aller Kraft dahin streben, das wahre
Recht zu verwirklichen und festzustellen; und der Staat soll die nötigen Mitlel gewähren,
um ein solches zu ermöglichen, insbesondere die Gerichte (mit den nigen Instanzen) in
dieser Art einrichten.
Aus 2. ergibt sich: Ist dies den Gerichten nicht gelungen, dann muß nichts desto⸗
weniger ihre Entscheidung gelten, denn eine stete Erneuerung des Streites wüͤrde
gerade den unschätzbaren Vorteil aufheben, daß eine Beruhiqung; und Sicherheit der
Verhältnisse eintritt.
Daraus der Satz: die Gültigkeit der Entscheidung ist nicht von ihrer Richtigkeit
und Güte abhängig. ẽ.
8 3. Der Prozeß ist das Mittel, um auf normalem Wege den Widerstand einer
Person zu überwinden; er ist nicht das einzige Mittel der Verwirklichung des Rechts,
denn diese kann auch auf mittelbarem Wege erfolgen insbesondere kann man sich mög⸗
licherweise des seelischen Zwanges bedienen; es kann Übung sein, daß der Nichtzahlende
auf eine schwarze Tafel geschrieben oder aus einer Gemeinschaft ausgestoßen wird. Das
war alten Rechtes und kommt auch heutzutage vor, sofern sich Vereinigungen gebildet
haben zum Schutze gewisser Interessen gegen die Einwirkung widerspenstiger Elemente.
Allerdings sind derartige Mittel zweischneidig; sie können auch zur Bedrüdung mißbraucht
werden und schweren Schaden anrichten.
Ein anderes Mittel der sozialen Rechtsverwirklichung operiert mit dem Prozeß,
aber es operiert in der Art, daß der Prozeß nicht dem einzelnen aufgebürdet bleibt,
sondern daß die Interessenten, als Kreditorenverbände, Hausbesitzerverbände, Verbände der
Autoren, es übernehmen, in Fällen der Rechtsverletzung den Prozeß zu führen und dem
einzelnen die Mühen und Kosten des Prozesses abzunehmen. Derartige Verbande haben
sehr segensreich gewirkt und insbesondere in heilsamer Weise den sonst blühenden Rechts⸗
verletzungen gesteuert; viele Rechtsverletzungen erfolgen in der Erwartung, daß der Ver—
letzte die Kosten und Unannehmlichkeiten eines Rechtsstreites scheut. Darum haben
solche Verbände noch eins große Zukunft!
84. Zidilprozeß ist ein wischen zwei Personen) obschwebendes
Rechtsverhältnis, den rie verfolgt, auf dem Wege des Ver—
fahrens RMechtsganges) unter richterlicher Beihilfe vorhandene Privat—
rechtsanspüche zu verwirklichen oder vorhandene Rechte oder Rechts—
verhältnisse'prvaler Art festzustellen.
Was (in Parenthese) über die zwei Personen gesagt ist, gilt allerdings nicht für
jeden Prozeß, es gilt aber für die regelmäßige Form, für den Parteiprozeß; es gilt nicht
für den Prozeß im Untersuchungsverfahren.
Zivilprozeß ist also nicht identisch mit Verfahren (Rechtsgang), aber der Zivil—
prozeß bedarf des Verfahrens
Verfahren (oder Rechtsgang) ist eine geregelte Tätigkeit, die einem bestimmten Ab⸗
schluß zusteuert. Regelmäßig fällt nun der Zivilprozeß mit vem Verfahren in der Art
zusammen, daß der Abschluß! des Prozesses zugleich auch der Abschluß des Verfahrens ist;
doch nicht immer möglicherweise kann das Verfahren mit einem Urteil abschließen, das
ein Nachverfahren. zuläßt; hier gehört das Nachverfahren zum gleichen Prozeß, aber
es ist ein zweites Verfahren, das möglicherweise nach anderen Grundsätzen stattfindete.
Das Rechtsverhältnis blaibt dee aleiche, aber innerhalb des Rechtsverbältnisses finden
BVgl. hierzu die bemerkenswerte Darstellung von Nothnagel, Exekution durch soziale Inter—
essengruppen (Wien 1899).
Eine bis jetzt noch nicht genügend beobachtete Erscheinung.