Object : Die Bank von Frankreich und die Deutsche Reichsbank

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zu  können,  weil  diese  Güter  im  Gegensatz  zu  Brotgetreide  nicht  die
gleiche  technische  Eignung  dafür  aufwiesen.  Dazu  kamen  gewichtige
wirtschaftliche  und  wirtschaftspolitische  Erwägungen.  Die  Verbrauchsgewohnheiten ­
  waren  nach  Gebieten  sehr  verschieden,  für  Fett,  Fleisch,
Kartoffeln  usw.  viel  mehr  als  für  Brot;  einheitliche  Verteilung
hätte  deshalb,  an  den  früheren  Verbrauchsgewohnheiten  gemessen,
große  Unterschiede  neu  geschaffen  und  vermehrten  Grund  zur  Unzufriedenheit ­
  gegeben;  Eingriffe  tief  in  den  landwirtschaftlichen  Betrieb, ­
  den  Handel  und  die  Verarbeitung  wären  nötig  gewesen,  Eingriffe,
die  man  für  unerwünscht,  wenn  nicht  gar  für  verwaltungsmäßig  undurchführbar ­
  ansah.  Außerdem  traten  manche  Schwierigkeiten  zunächst ­
  nur  lokal,  höchstens  nach  Provinzen  und  größeren  Bezirken  auf,
und  man  wollte  deswegen  nicht  gleich  im  ganzen  Reiche  zur  Regelung
schreiten.  Zentral  also  glaubte  man  den  Versorgungsunterschieden
nicht  beikommen  zu  können,  umsomehr,  als  Ausfuhrverbote  einzelner
Bundesstaaten  und  Verwaltungsgebiete  besser  versorgte  ländliche  Gebiete ­
  gegen  Bedarfsbezirke  abschlössen.  Der  Begriff  des  „Wirtschafts-,
  Partikularismus"  wurde  lebendig,  von  Presse  und  Öffentlichkeit  scharf
verurteilt.  Die  Politik  der  Ausfuhrverbote  aber  wußte  einleuchtende
Gründe  für  sich  geltend  zu  machen:  das  Ausfuhrverbot  sei  eine  Notwehr ­
  des  mit  geringer  Kaufkraft,  aber  mit  Vorräten  versehenen
landwirtschaftlichen  Gebietes  gegen  die  Abwanderung  der  Waren  an
die  häufig  durch  Kriegsindustrie  verstärkte  Kauf-  und  Verbrauchskraft
größerer  Städte;  mit  dieser  starken  Kaufkraft  könne  das  landwirtschaftliche ­
  Gebiet  nicht  auf  freiem  Markte  um  seine  eigene  Ware
kämpfen.
Der  Gedanke,  von  unten  her  die  Versorgung  aufzubauen
.und  zu  regeln,  brach  sich  auf  Grund  dieser  Erwägungen  Bahn;  in
.  der  Gemeinde  und  im  Kommunalverbande  sah  man  die  zweckmäßige
Einzelzelle  des  gesamten  Wirtschaftskörpers.  Dabei  sollten  nicht  ausschließlich ­
  die  Verwaltungsgrenzen  für  die  Abgrenzung  maßgebend
sein,  sondern  Zweckmäßigkeitserwägungen  der  Landeszentralbehörden.
Der  kleinere,  wirtschaftlich  zusammengehörige  oder  verwaltungsmäßig
zweckdienlich  zusainmenfaßbare  Gebietsteil  wurde  zur  Unterstufe  des
gesamten  nahrungswirtschaftlichen  Aufbaues.  Der  besondere  Vorteil
einer  derartigen  Regelung  schien  darin  zu  liegen,  daß  sie  die  Versorgungsfrage ­
  möglichst  schon  da  löste,  wo  sie  auftaucht  und  am
leichtesten  zu  lösen  ist,  da  also,  wo  Bedarf  und  Verbrauch  sich  örtlich
und  zeitlich  unmittelbar  gegenüberstehen.  Richtige  Preisbestimmung
und  Aufsicht  über  den  Marktverkehr  sollten  diese  Nächstliegende
Versorgung  gesund  erhalten  und  nur  ergänzend  die  Überschüsse  der
            
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