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zu können, weil diese Güter im Gegensatz zu Brotgetreide nicht die
gleiche technische Eignung dafür aufwiesen. Dazu kamen gewichtige
wirtschaftliche und wirtschaftspolitische Erwägungen. Die Verbrauchsgewohnheiten
waren nach Gebieten sehr verschieden, für Fett, Fleisch,
Kartoffeln usw. viel mehr als für Brot; einheitliche Verteilung
hätte deshalb, an den früheren Verbrauchsgewohnheiten gemessen,
große Unterschiede neu geschaffen und vermehrten Grund zur Unzufriedenheit
gegeben; Eingriffe tief in den landwirtschaftlichen Betrieb,
den Handel und die Verarbeitung wären nötig gewesen, Eingriffe,
die man für unerwünscht, wenn nicht gar für verwaltungsmäßig undurchführbar
ansah. Außerdem traten manche Schwierigkeiten zunächst
nur lokal, höchstens nach Provinzen und größeren Bezirken auf,
und man wollte deswegen nicht gleich im ganzen Reiche zur Regelung
schreiten. Zentral also glaubte man den Versorgungsunterschieden
nicht beikommen zu können, umsomehr, als Ausfuhrverbote einzelner
Bundesstaaten und Verwaltungsgebiete besser versorgte ländliche Gebiete
gegen Bedarfsbezirke abschlössen. Der Begriff des „Wirtschafts-,
Partikularismus" wurde lebendig, von Presse und Öffentlichkeit scharf
verurteilt. Die Politik der Ausfuhrverbote aber wußte einleuchtende
Gründe für sich geltend zu machen: das Ausfuhrverbot sei eine Notwehr
des mit geringer Kaufkraft, aber mit Vorräten versehenen
landwirtschaftlichen Gebietes gegen die Abwanderung der Waren an
die häufig durch Kriegsindustrie verstärkte Kauf- und Verbrauchskraft
größerer Städte; mit dieser starken Kaufkraft könne das landwirtschaftliche
Gebiet nicht auf freiem Markte um seine eigene Ware
kämpfen.
Der Gedanke, von unten her die Versorgung aufzubauen
.und zu regeln, brach sich auf Grund dieser Erwägungen Bahn; in
. der Gemeinde und im Kommunalverbande sah man die zweckmäßige
Einzelzelle des gesamten Wirtschaftskörpers. Dabei sollten nicht ausschließlich
die Verwaltungsgrenzen für die Abgrenzung maßgebend
sein, sondern Zweckmäßigkeitserwägungen der Landeszentralbehörden.
Der kleinere, wirtschaftlich zusammengehörige oder verwaltungsmäßig
zweckdienlich zusainmenfaßbare Gebietsteil wurde zur Unterstufe des
gesamten nahrungswirtschaftlichen Aufbaues. Der besondere Vorteil
einer derartigen Regelung schien darin zu liegen, daß sie die Versorgungsfrage
möglichst schon da löste, wo sie auftaucht und am
leichtesten zu lösen ist, da also, wo Bedarf und Verbrauch sich örtlich
und zeitlich unmittelbar gegenüberstehen. Richtige Preisbestimmung
und Aufsicht über den Marktverkehr sollten diese Nächstliegende
Versorgung gesund erhalten und nur ergänzend die Überschüsse der