fullscreen: Finanzen

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Nr.2 — Tag der Ausgabe: 
bei Erledigung seiner Erlasse rüugen. Die vom Rech 
nungshofe verhängten Strafen sind auf dessen Ei— 
suchen von dem zuständigen Reichsiminister einau— 
ziehen. 
Die mit der Ausführung des Reichshaushalts— 
plans betrauten Behörden der Länder und Gemein— 
den haben den Anordnungen des Rechnungshofs in 
den im Abs. 1 begeichneten Angelegenheiten Folge zu 
leisten. Zur Durchführung der Anordnungen des 
Rechnungshofs können auf dessen Ersuchen durch die 
zuständige oberste Landesbehörde Strafen innerhalb 
der im Abs. 1 gezogenen Grenzen verhänat werden. 
8 103 
Der Rechnungshof hat die aus der Prüfung der 
Rechnungen sich ergebenden Erinnerungen der Ver— 
waltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung 
mitzuteilen. Sachlich unerhebliche Mängel und 
Verstöße sind nur, wenn ihnen eine grundsfätzliche Be— 
deutung beiwohnt, zum Gegenstand einer Exinne— 
rung zu machen oder ohne Verlangen einer Beant— 
wortung zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde 
oder des Rechnungsführers au bringen. 
8 104 
Wenn bei der Rechnungsprüfung Fehlbeträge fest— 
gestellt werden, deren Deckung durch die Beantwor— 
tung der Erinnerungen nicht nachgewiesen wird, so 
hat der Rechnungshof wegen der Vereinnahmung 
der Fehlbeträge das Erforderliche zu veranlassen. 
Vom Rechnungshofe festgestellte Fehlbeträge dürfen 
nur nach dessen Anhörung niedergeschlagen werden. 
Der Rechnungshof kann auf die Anhörung verzichten. 
8 105 
Von der Herbeiführung der Einziehung von Be— 
trägen, die an öffentliche Kassen zuwenig ein- oder 
von ihnen zuviel ausgezahlt worden sind, und der 
Auszahlung von Betraͤgen, die von den öffentlichen 
Kassen zuwenig aus- oder an sie zuviel eingezahlt 
worden sind, darf der Rechnungshof absehen, wenn 
es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn 
die Einziehung oder die Zuruückzahlung mit Weite— 
rungen oder Kosten verbunden waͤre, die nicht im 
angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Betrags 
ständen. 
8 106 
Der Rechnungshof verständigt die rechnunglegende 
Stelle, sobald das Prüfungsverfahren abgeschlossen 
ist 
Berlin, den 16. Januar 1923 31 
8 107 
Nach Prüfung der für das Rechnungsjahr gelegten 
Rechnungen hat der Rechnungshof unter selbständiger 
und unbedingter Verantwortlichkeit Bemerkungen 
zufzustellen, aus denen sich insbesondere ergeben muß, 
1. ob die in der Haushaltsrechnung aufgeführten 
Beträge in Einnahme und Ausgabe mit den— 
jenigen übereinstimmen, die in den Kassenrech— 
nungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen 
sind, und ob sie ordnungsmäßig belegt fsind; 
ob und welche Abweichungen von dem Haus— 
haltsplan und seinen Unterlagen vorgekommen 
sind und in welchen Fällen gegen die die Ein— 
nahmen und Ausgaben des Reichs oder den 
Erwerb und die Verwaltung von Reichseigen— 
tum betreffenden Gesetze oder die auf Grund 
besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassenen 
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften 
verstoßen ist sowie in welchen Fällen auf eine 
Erinnerung des Rechnungshofs gemäß 8 96 
Hiffer 3 und 4 keine ausreichende Abhilfe erfolgt 
ist; 
3 
zu welchen über- und außerplanmäßigen Aus— 
gaben die Genehmigung des Reichsrats und 
Reichstags noch nicht beigebracht ist, und welche 
Beträge in der Haushalisrechnung zu Unrecht 
7 über⸗ oder außerplanmäßig nachagewiesen 
InD. 
Mit den Bemerkungen ist ein Bericht darüber zu 
erbinden, welche wesentlichen Anstände sich aus der 
Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersön— 
ichkeit (Abschnitt IVa) ergeben haben. 
Titelverwechselungen sind in die Bemerkungen nur 
zufzunehmen, wenn durch sie eine wesentliche Über— 
chreitung einer Bewilligung vermieden oder ver— 
ursacht worden ist, oder es sich um eine Angelegenheit 
yon grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung 
— BD—— 
die Einnahmen und Ausgaben des Reichs bestim— 
nenden Vorschriften nur aufzuführen, wenn es sich 
im Fragen von grundjiätzlicher oder sonst erheblicher 
Bedeufung handelt. 
Liegt über eine einzelne Frage oder einen Rech— 
nungsabschnitt eine endgültige Entscheidung des 
Rechnungshofs noch nicht vor, so kann er dieserhalb 
einen Norbehalt machen. 
Insoweit der Rechnungshof von der Befugnis des 
393 Gebrauch gemacht hat, werden die Bemerkungen 
auf Grund der von den Verwaltungsbehörden gege— 
venen Unterlagen aufaestellt.
	        
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