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Nr.2 — Tag der Ausgabe:
bei Erledigung seiner Erlasse rüugen. Die vom Rech
nungshofe verhängten Strafen sind auf dessen Ei—
suchen von dem zuständigen Reichsiminister einau—
ziehen.
Die mit der Ausführung des Reichshaushalts—
plans betrauten Behörden der Länder und Gemein—
den haben den Anordnungen des Rechnungshofs in
den im Abs. 1 begeichneten Angelegenheiten Folge zu
leisten. Zur Durchführung der Anordnungen des
Rechnungshofs können auf dessen Ersuchen durch die
zuständige oberste Landesbehörde Strafen innerhalb
der im Abs. 1 gezogenen Grenzen verhänat werden.
8 103
Der Rechnungshof hat die aus der Prüfung der
Rechnungen sich ergebenden Erinnerungen der Ver—
waltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung
mitzuteilen. Sachlich unerhebliche Mängel und
Verstöße sind nur, wenn ihnen eine grundsfätzliche Be—
deutung beiwohnt, zum Gegenstand einer Exinne—
rung zu machen oder ohne Verlangen einer Beant—
wortung zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde
oder des Rechnungsführers au bringen.
8 104
Wenn bei der Rechnungsprüfung Fehlbeträge fest—
gestellt werden, deren Deckung durch die Beantwor—
tung der Erinnerungen nicht nachgewiesen wird, so
hat der Rechnungshof wegen der Vereinnahmung
der Fehlbeträge das Erforderliche zu veranlassen.
Vom Rechnungshofe festgestellte Fehlbeträge dürfen
nur nach dessen Anhörung niedergeschlagen werden.
Der Rechnungshof kann auf die Anhörung verzichten.
8 105
Von der Herbeiführung der Einziehung von Be—
trägen, die an öffentliche Kassen zuwenig ein- oder
von ihnen zuviel ausgezahlt worden sind, und der
Auszahlung von Betraͤgen, die von den öffentlichen
Kassen zuwenig aus- oder an sie zuviel eingezahlt
worden sind, darf der Rechnungshof absehen, wenn
es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn
die Einziehung oder die Zuruückzahlung mit Weite—
rungen oder Kosten verbunden waͤre, die nicht im
angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Betrags
ständen.
8 106
Der Rechnungshof verständigt die rechnunglegende
Stelle, sobald das Prüfungsverfahren abgeschlossen
ist
Berlin, den 16. Januar 1923 31
8 107
Nach Prüfung der für das Rechnungsjahr gelegten
Rechnungen hat der Rechnungshof unter selbständiger
und unbedingter Verantwortlichkeit Bemerkungen
zufzustellen, aus denen sich insbesondere ergeben muß,
1. ob die in der Haushaltsrechnung aufgeführten
Beträge in Einnahme und Ausgabe mit den—
jenigen übereinstimmen, die in den Kassenrech—
nungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen
sind, und ob sie ordnungsmäßig belegt fsind;
ob und welche Abweichungen von dem Haus—
haltsplan und seinen Unterlagen vorgekommen
sind und in welchen Fällen gegen die die Ein—
nahmen und Ausgaben des Reichs oder den
Erwerb und die Verwaltung von Reichseigen—
tum betreffenden Gesetze oder die auf Grund
besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassenen
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
verstoßen ist sowie in welchen Fällen auf eine
Erinnerung des Rechnungshofs gemäß 8 96
Hiffer 3 und 4 keine ausreichende Abhilfe erfolgt
ist;
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zu welchen über- und außerplanmäßigen Aus—
gaben die Genehmigung des Reichsrats und
Reichstags noch nicht beigebracht ist, und welche
Beträge in der Haushalisrechnung zu Unrecht
7 über⸗ oder außerplanmäßig nachagewiesen
InD.
Mit den Bemerkungen ist ein Bericht darüber zu
erbinden, welche wesentlichen Anstände sich aus der
Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersön—
ichkeit (Abschnitt IVa) ergeben haben.
Titelverwechselungen sind in die Bemerkungen nur
zufzunehmen, wenn durch sie eine wesentliche Über—
chreitung einer Bewilligung vermieden oder ver—
ursacht worden ist, oder es sich um eine Angelegenheit
yon grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung
— BD——
die Einnahmen und Ausgaben des Reichs bestim—
nenden Vorschriften nur aufzuführen, wenn es sich
im Fragen von grundjiätzlicher oder sonst erheblicher
Bedeufung handelt.
Liegt über eine einzelne Frage oder einen Rech—
nungsabschnitt eine endgültige Entscheidung des
Rechnungshofs noch nicht vor, so kann er dieserhalb
einen Norbehalt machen.
Insoweit der Rechnungshof von der Befugnis des
393 Gebrauch gemacht hat, werden die Bemerkungen
auf Grund der von den Verwaltungsbehörden gege—
venen Unterlagen aufaestellt.