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beitsmittel zugeschrieben, ohne daß eine höhere Wertabgabe ein-
tritt, so werden die Arbeitsmittel zu hoch ausgewiesen, es wird
Scheinkapital erzeugt. In hohem Grade ist dies begreiflicherweise
bei dem System der fallenden „Abschreibung“ der Fall. Wurde auf
die Maschine von 3000 Mark Anschaffungswert nach diesem System
jährlich 12 des Restwertes abgeschrieben, so steht sie nach dem 7.
Jahre noch mit 1600 Mark zu Buch. Die Instandsetzung bringt den
Werbungswert auf 2500 Mark, von denen bei weiterer fallender
„Abschreibung“ von '1 des Buchwertes nach 12 Jahren, d. h. der
der Maschine zugeschriebenen und durch die Instandsetzung nicht
verlängerten Arbeitsleistung, immer noch 1500 Mark übrig Sind.
Wurde aber die Arbeitsdauer der Maschine durch die Instandset-
zung auf weitere 10 Jahre verlängert, so bleibt sie unter dem Sy-
stem der fallenden „Abschreibung“ zu gleichbleibenden Sätzen nach
17 Jahren immer noch mit 973 Mark bewertet. Die Kuh ist tot, aber
in der Bilanz lebt sie noch.
Wird ein Arbeitsmittel den eigenen Erzeugnissen entnommen,
indem z. B. eine Maschinenfabrik ein Stück zur Arbeitsmaschine be-
stimmt, so ist das Konto der Arbeitsmittel zugunsten des Kontos der
Erzeugnisse mit dem Selbstkostenpreise — Herstellungspreis plus
kaufmännischer Arbeit — zu belasten, also nicht mit dem Preise, zu
dem man das Erzeugnis hätte verkaufen können, der Unternehmer-
verdienst einschließt. Dieser wird erst nach und nach dadurch her-
eingebracht, daß das Arbeitsmittel, weil es billiger zu stehen kam,
wie ein gekauftes, die Erzeugnisse mit einer geringeren Wertab-
gabe belastet. Läßt das Unternehmen Arbeitsmittel auf eigene
Rechnung herstellen, z. B. einen Neubau errichten, so wird Zu-
nächst ein Baukonto des Arbeitsmittels gebildet, dessen Gesamt-
betrag später dem Konto des Arbeitsmittels belastet wird.
Zu den Arbeitsmitteln gehört auch ein gegen Entgelt erwor-
benes Herstellungsverfahren, im Besonderen ein durch Patent ge-
schütztes; ebenso eine in Bausch bezahlte Herstellungserlaubnis
(Lizenz). Mit dem Erwerbspreis wird ein entsprechend zu benen-
nendes Konto belastet, z. B. Patentkonto. Die Wertabgabe muß die
Geltungsdauer des Patentes oder der Erlaubnis in Betracht ziehen,
auch den Umstand, daß das Verfahren durch ein besseres überholt
werden kann, wie auch der Verdienst an geschützten Erzeugnissen
eine höhere Wertabgabe verträgt.
Zu den Arbeitsmitteln sind auch zu rechnen gegen Entgelt er-
worbene ideelle Werte, wie Kundschaft, Firmenrecht, die ebenfalls
ihren Wert nach und nach an die Verwertungsgeschäfte abgeben,
falls man nicht vorzieht, sie außerhalb der Ertragsberechnung auf
dem Wege der noch zu besprechenden Kapitalabschreibung zu be-
seitigen.
In weiterem Sinne gehört zu den Anlagen der Grund und
Boden, auf dem sich der Betrieb des Unternehmens vollzieht. Er
unterscheidet sich von den übrigen Arbeitsmitteln dadurch, daß eine
Wertabgabe an die Erzeugnisse nicht stattfindet, weil er durch den