Full text: Leistung und Wert

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beitsmittel zugeschrieben, ohne daß eine höhere Wertabgabe ein- 
tritt, so werden die Arbeitsmittel zu hoch ausgewiesen, es wird 
Scheinkapital erzeugt. In hohem Grade ist dies begreiflicherweise 
bei dem System der fallenden „Abschreibung“ der Fall. Wurde auf 
die Maschine von 3000 Mark Anschaffungswert nach diesem System 
jährlich 12 des Restwertes abgeschrieben, so steht sie nach dem 7. 
Jahre noch mit 1600 Mark zu Buch. Die Instandsetzung bringt den 
Werbungswert auf 2500 Mark, von denen bei weiterer fallender 
„Abschreibung“ von '1 des Buchwertes nach 12 Jahren, d. h. der 
der Maschine zugeschriebenen und durch die Instandsetzung nicht 
verlängerten Arbeitsleistung, immer noch 1500 Mark übrig Sind. 
Wurde aber die Arbeitsdauer der Maschine durch die Instandset- 
zung auf weitere 10 Jahre verlängert, so bleibt sie unter dem Sy- 
stem der fallenden „Abschreibung“ zu gleichbleibenden Sätzen nach 
17 Jahren immer noch mit 973 Mark bewertet. Die Kuh ist tot, aber 
in der Bilanz lebt sie noch. 
Wird ein Arbeitsmittel den eigenen Erzeugnissen entnommen, 
indem z. B. eine Maschinenfabrik ein Stück zur Arbeitsmaschine be- 
stimmt, so ist das Konto der Arbeitsmittel zugunsten des Kontos der 
Erzeugnisse mit dem Selbstkostenpreise — Herstellungspreis plus 
kaufmännischer Arbeit — zu belasten, also nicht mit dem Preise, zu 
dem man das Erzeugnis hätte verkaufen können, der Unternehmer- 
verdienst einschließt. Dieser wird erst nach und nach dadurch her- 
eingebracht, daß das Arbeitsmittel, weil es billiger zu stehen kam, 
wie ein gekauftes, die Erzeugnisse mit einer geringeren Wertab- 
gabe belastet. Läßt das Unternehmen Arbeitsmittel auf eigene 
Rechnung herstellen, z. B. einen Neubau errichten, so wird Zu- 
nächst ein Baukonto des Arbeitsmittels gebildet, dessen Gesamt- 
betrag später dem Konto des Arbeitsmittels belastet wird. 
Zu den Arbeitsmitteln gehört auch ein gegen Entgelt erwor- 
benes Herstellungsverfahren, im Besonderen ein durch Patent ge- 
schütztes; ebenso eine in Bausch bezahlte Herstellungserlaubnis 
(Lizenz). Mit dem Erwerbspreis wird ein entsprechend zu benen- 
nendes Konto belastet, z. B. Patentkonto. Die Wertabgabe muß die 
Geltungsdauer des Patentes oder der Erlaubnis in Betracht ziehen, 
auch den Umstand, daß das Verfahren durch ein besseres überholt 
werden kann, wie auch der Verdienst an geschützten Erzeugnissen 
eine höhere Wertabgabe verträgt. 
Zu den Arbeitsmitteln sind auch zu rechnen gegen Entgelt er- 
worbene ideelle Werte, wie Kundschaft, Firmenrecht, die ebenfalls 
ihren Wert nach und nach an die Verwertungsgeschäfte abgeben, 
falls man nicht vorzieht, sie außerhalb der Ertragsberechnung auf 
dem Wege der noch zu besprechenden Kapitalabschreibung zu be- 
seitigen. 
In weiterem Sinne gehört zu den Anlagen der Grund und 
Boden, auf dem sich der Betrieb des Unternehmens vollzieht. Er 
unterscheidet sich von den übrigen Arbeitsmitteln dadurch, daß eine 
Wertabgabe an die Erzeugnisse nicht stattfindet, weil er durch den
	        
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