Angestellten der stillgelegten Werke der volle Verdienstausfall von
26 Wochen als Entschädigung zuerkannt worden ist. Hinzukommt
ferner, daß nur die Kaliarbeiter Anspruch auf Entschädigung haben.
Die Verhältnisse in der Kaliindustrie liegen so, daß von den Werken
nicht nur Kalirohsalze sondern auch Steinsalz gefördert wird. Die im
Steinsalz beschäftigten Arbeiter über und unter Tage haben keinen An-
spruch auf Entschädigung. Die Spruchpraxis des Kalischiedsgerichts
wird ebenfalls in diesem Sinne ausgeübt. Genau so verhält es sich auch
in den Fabriken. Hier haben nur die Kalifabrikarbeiter Anspruch auf
Entschädigung. Diejenigen Fabrikarbeiter, welche in den sogenannten
„Nebenbetrieben der Fabrik“, Kalirückstände zu chemischen Produkten,
wie Brom, Bromsalze, Chlormagnesium, Bittersalz usw. verarbeiten, und
andere Fabrikarbeiter, welche unmittelbar neben den Kalifabriken Chlor-
kalium zu Pottasche u. dgl. verarbeiten, haben nach den Bestimmungen
des Kaliwirtschaftsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung. Da
nun aber die Steinsalz- und chemischen Betriebe unmittelbar bei den Kali-
betrieben liegen, ebenso Steinsalz und Kalirohsalze aus einem Schacht
gefördert werden, ist es betriebstechnisch gar nicht möglich, die Arbeiter
immer an der gleichen Arbeitsstelle zu beschäftigen. Das kommt nur
für größere, für sich geschlossene Betriebe in Betracht. In allen anderen
Betrieben findet häufig ein Wechsel der Belegschaft statt. Bei starkem
Absatz im Kalibetrieb werden Arbeiter aus den Steinsalz- und Neben-
betrieben im Kalibetrieb beschäftigt. Da nun aber die in den Neben-
betrieben verfahrenen Schichten besonders gebucht werden, wurde bei
etwa getroffenen Vereinbarungen und Schiedssprüchen die in den Neben-
betrieben der Kaliwerke verrichtete Arbeit bei Zahlung der Entschädi-
gung für jedes einzelne stillgelegte Werk in Abzug gebracht. Bei der Er-
rechnung der zu zahlenden Entschädigungssumme wurden also nur die
Kaliarbeiter berücksichtigt. Bei der Verteilung, welche durch die Ge-
werkschaften vorgenommen wurde, sind jedoch alle Arbeiter berück-
sichtigt worden. Wenn die Durchschnittssumme für den einzelnen Arbei-
ter unter Berücksichtigung der Absatzstockung bzw, Feierschichten auf
anderen Werken und Einführung von technischen Verbesserungen schon
sehr stark vermindert wurde, hat dieser Durchsehnittsbetrag noch eine
weitere Verminderung erfahren, weil wir bei der Verteilung der Gelder
auch die Arbeiter der Nebenbetriebe berücksichtigt haben. Wir mußten
aus rein taktischen Erwägungen heraus so handeln, weil die Arbeiter
es sonst nicht verstanden haben würden, wenn ein Teil der Belegschaft
des stillgelegten Werkes, welcher zufällig nicht oder nicht immer im
Kalibetrieb gearbeitet hat, mit einer bedeutend niederen Entschädigung
abgefunden wurde oder hierbei ganz leer ausgehen mußte.
Die Verteilung der Gelder an die Belegschaften der stillgelegten
Werke wurde folgendermaßen gehandhabt. Auf jedem Werk wurde in
einer Belegschaftsversammlung eine sogenannte Verteilungskommission
gewählt. Diese Kommission hatte eine Aufstellung der Ansprüche der
[rüheren Belegschaftsmitglieder vorgenommen. Hierbei wurde je nach
der Tätigkeit und dem tatsächlichen Verdienst die volle Lohnsumme er-
rechnet, welche der betreffende Arbeiter innerhalb 26 Wochen auf dem
Kaliwerk verdient haben würde. Davon wurden die Beträge abgezogen.
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