welche nach der Stillegung auf anderen Arbeitsstellen verdient worden
sind. Die sich so ergebenden Beträge für den einzelnen Arbeiter wurden
für die Gesamtbelegschaft addiert und diese Summe mit dem tatsächlich
durch Vereinbarung oder Schiedsspruch erhaltenen Geld in das betreffende
prozentuale Verhältnis gebracht. Jeder Arbeiter bekam dann als Entschädigung
den ihm zustehenden prozentualen Teil. Hierbei sind jedoch
von uns noch Ab- und Aufrundungen vorgenommen. Wir haben die
sozialen Verhältnisse der Arbeiter berücksichtigt, indem bei der Zuteilung
Unterschiede gemacht wurden zwischen Jugendlichen, Ledigen
und Verheirateten. Gleichzeitig wurde die Kinderzahl berücksichtigt,
und wenn Arbeiter dabei waren, z.B. in ländlichen Gegenden, welche
sich wirtschaftlich gut standen, die vielleicht einige Morgen Land! und
eine Kuh hatten, haben diese ebenfalls etwas weniger bekommen. Daß
bei diesen Auszahlungen, hauptsächlich im Jahre 1924, wo nach der
Inflation die Stillegung der Werke erfolgte, verbunden mit langer
Arbeitslosigkeit und deren ‚Begleiterscheinungen, nicht alles so ganz
glatt vonstatten ging, will ich nur nebenbei erwähnen. Die Arbeiter
hatten auf größere Summen gerechnet, sie waren enttäuscht, als sie sich
mit einem Bruchteil davon abfinden mußten. Erschwerend kam für uns
hinzu, daß wir in den meisten Fällen die erhaltenen Gelder nicht sofort
restlos auszahlen konnten, weil wir auf Grund eingegangener Verpflichtungen
einen Teil der Gelder für etwa noch zu stellende Entschädigungsansprüche
und evtl. Umzugskosten. bereit halten mußten. Ein Fall ist
mir bekannt, und zwar in bezug auf die von uns abgeschlossene Vereinbarung
für die Gewerkschaft Rastenberg, wo das Geld bereits restlos
verteilt war und nachträglich ein Arbeiter Entschädigungsansprüche
beim Kaliechiedsgericht gegen den Verband der Bergarbeiter Deutschlands
geltend gemacht hat. Die Ansprüche mußten dem Kläger zuerkannt
werden. Der Bergarbeiterverband mußte von seinen Verbandsgeldern
die Entechädigung zahlen.
Wenn in den Jahren 1924 und 1925 immerhin noch magere Vergleiche
und durch Konzessionen der Arbeitnehmerbeisitzer des Kalischiedsgerichts
einstimmige Schiedesprüche erfolgten, änderte sich das
Verhältnis nach der durchgeführten Rationalisierung in den Jahren
1926/27. Nach 8 85 KWG dürfen Kaliwerkbesitzer und Besitzer von
Sonderfabriken den ihnen zustehenden Anteil am Absatz ganz oder teilweise
auf andere Kaliwerke übertragen. Es gibt heute aber kein Kaliwerk
mehr, welches nur diesen Anteil, also seine Quote verarbeitet.
Wintershall z.B. hat die Quoten von 92 Werken auf 11 Werke zusammengelegt.
Es ergibt sich nun die Tatsache, daß, wenn die Anlagen
von Kaiseroda I und II in Merkers voll ausgenutzt werden sollen, von
den 11 Werken noch einige Werke in der absatzschwachen Zeit stillgelegt
werden müssen. Von den in diesem Falle gtillgelegten Werken
werden dann auch Quoten auf Kaiseroda I und IL übertragen. Von dem
stillgelegten Werk werden die Arbeiter entlassen. Nur einige Arbeiter
werden mit Instandhaltungs- und Verladearbeiten weiterbeschäftigt.
Trotzdem Quoten übertragen worden sind, haben die entlassenen Arbeiter
keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Werk kann: aus seinen
Lagerbeständen die eigene Quote länger als ein Jahr erfüllen. Die
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