vieweit durch Maßnahmen in der Absatzorganisation und eine ent-
sprechende Umgestaltung der Gesamtorganisation der Kaliindustrie Er-
sparnisse erzielt werden können.
Gesamtorganisation.
Die heutige Organisation der Kaliwirtschaft wird maßgeblich be-
stimmt durch die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die
Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 in der Fassung, die ihm
in der Verordnung vom 22. Oktober 1921 (Stillegungsverordnung) ge-
geben worden ist. Danach ist die Leitung der Kaliwirtschaft dem
Reichskalirat übertragen‘); für die Einzelheiten seiner Zusammen-
setzung, Vollmachten, Rechte und Pflichten kann auf die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden. Nach $ 16 der Vor-
schriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali-
wirtschaft bildet der Reichskalirat folgende Kalistellen:
die Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle,
die Kalilohnprüfungsstelle erster und zweiter Instanz, ;
die Jandwirtschaftlich-technische Stelle.
Von der Aufgabe der landwirtschaftlich-technischen Stelle ist bereits
im Zusammenhang mit der Propaganda der Kaliindustrie gesprochen
worden. Die Kaliprüfungsstelle hat als Verwaltungsbehörde die Auf-
zabe, den Reichskalirat in der Aufsicht über die Kaliwirtschaft zu unter-
stützen, insbesondere die für seine Beschlüsse vielfach erforderlichen
Gutachten zu erstatten. Außerdem führt sie die unmittelbare Kontrolle
über die Betriebsverhältnisse der Werke durch. Außer diesen rein
verwaltungstechnischen Aufgaben sind von der Kaliprüfungsstelle Ent-
scheidungen verschiedener Art als Beschlußbehörde zu treffen. Hierzu
gehört in erster Linie die Einschätzung der Kaliwerke, die den Absatz
von Kalisalzen aufnehmen. Um den Werken gegen die Festsetzungen
und Entscheidungen der Kaliprüfungsstelle als Beschlußbehörde die
Möglichkeit einer Berufung zu geben, wurde die Kaliberufungsstelle
als letzte Entscheidungsinstanz geschaffen. Die Kalilohnprüfungsstelle
überwacht die Durchführung der zur Sicherung der Durchschnittslöhne
der Arbeiter und der Gehaltsverhältnisse der Angestellten im Kaligesetz
zegebenen Vorschriften. Gegen die Urteile dieser Stellen ist die Be-
rufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz möglich. Die
Schlichtung solcher Arbeitsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit
der Stillegung der Werke sich ergeben, wurde dem Schiedsgericht für
Entschädigungen von Arbeitnehmern übertragen. Ein weiteres Glied
der gesetzlich begründeten Gesamtorganisation bildet das Kalisyndikat,
über dessen Rechte, Pflichten und Tätigkeit bereits berichtet wurde.
Neben diesen verschiedenen Organen der Kaliwirtschaft bestehen noch
die öffentlichen oder privaten Verbände, die auch sonst in entsprechenden
[ndustriezweigen anzutreffen sind, Deutscher Kaliverein e. V. usw. Die
gesetzlich begründete Organisation der Kaliwirtschaft ist in wichtigen
Teilen, z.B. dem Syndikat, aus der Vorkriegszeit übernommen?) und
') 8 51. ;
2} a setz 1910.
8 Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaliindustrie.
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