von dem Kalisyndikat eine für alle Kaliwerke geltende Bürgschaftserklärung
abgegeben worden. Soweit über die Ansprüche einzelner Arbeiter
eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte,
wurden die Streitfälle dem gemäß $ 85, Absatz 5 gebildeten Schiedsgericht
zuständigkeitshalber überlassen. Verschiedene Werke vereinbarten
mit den Arbeiterverbänden die Zahlung einer größeren Abfindungssumme,
aus der die einzelnen Belegschaftsmitglieder entschädigt
wurden.
Von dem Gesetzgeber war ursprünglich, um die Stillegung zu beschleunigen,
für die Abgabe der Stillegungserklärung nur eine verhältnismäßig
kurze Frist festgesetzt worden, die mit dem 1. April 1923 ablief.
Sie wurde vor Ablauf bis zum 1. Juli 1924 verlängert. Es zeigte sich
jedoch auch noch in der ersten Hälfte des Jahres 1924, daß die Wirtschafts-
und Absatzverhältnisse der Kaliindustrie derart ungeklärt
waren, daß die meisten Konzerne sich über die endgültige Zusammenlegung
der Betriebe noch nicht schlüssig werden konnten. Infolgedessen
hatten nach den Feststellungen der Kaliprüfungsstelle bis zum 1. April
1924 nur 45 Werke den Antrag auf freiwillige Stillegung eingereicht,
Es war aber nach Lage der Verhältnisse anzunehmen, daß noch eine
erheblich größere Zahl von Werken von dem in $ 83a—e eingeräumten.
Recht Gebrauch machen würde, wenn. ihnen genügend Zeit zur
Durchführung ihrer Stillegungspläne gelassen würde. Der Reichskalirat
erkannte aus dem Ergebnis der bisherigen Konzentrationsmaßnahmen,
daß es nur möglich sein würde, die Zahl der Produktionsstätten
noch weiter wirksam einzuschränken, wenn die Stillegung
allmählich und unter Vermeidung von Gewaltmitteln erfolgte. Er beantragte
daher auf Empfehlung der Kaliprüfungsstelle, bei der Reichsregierung
die in $ 83a enthaltenen Fristen und insbesondere die Frist
für die Abgabe der Stillegungserklärung nochmals hinauszuschieben.
Dem Vorschlage iet durch Erlaß der Verordnung vom 28. Juni
1924*) entsprochen worden. Ale endgültiger Endtermin für die Abgabe
der Stillegungserklärung wurde in ihr der 1. Januar 1926 festgesetzt.
Außerdem wurde die Frist, innerhalb der die Einstellung der Förderung
nach Anordnung der Kaliprüfungsstelle spätestens erfolgen mußte, bis
zum 1. Januar 1927 verlängert. Vom 1. Januar 1926 ab sollten außerdem
von der Kaliprüfungsstelle fortlaufend Untersuchungen über eine
etwaige zwangsweise Stillegung von Werken wegen nachgewiesener
dauernder Unwirtschaftlichkeit vorgenommen Werden.
Zum Schutze der Arbeitnehmer wurden in der gleichen Verordnung
die Vorschriften des $ 85 Absatz 6 dem Vorschlage des Reichskalirate
entsprechend dahin ergänzt, daß gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts
nur dann der ordentliche Rechtsweg zulässig sein sollte, wenn
sie mit weniger als 4 Stimmen erfolgte. Der Zweck dieser Ergänzung
war, Streitigkeiten über. die Entschädigungspflicht der Werke gemäß
S 85 möglichst abzukürzen, damit die Arbeitnehmer schnell in den Genuß
der. ihnen zustehenden Abfindungsbeträge gelangten. -
‘) R.G. Bl, 8. 155.
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