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Nach einer Urkunde vom 13. Dezember 1016 1 übereignet der
Erzbischof Gero von Magdeburg dem neugegründeten Kloster Unser
Lieben Frauen:
„civitatem Frose cum omnibus quae ad eandem pertinent, quae-
sitis et inquirendis, aquis salsis et insulsis et quidquid in ea utilitatis
esse poterit in mercatu, thelonaeo et moneta.“
Endlich bestätigt oder schenkt Erzbischof Friedrich von Magde
burg im fahre 1145“ dem Stifte St. Peter und St. Nicolai die für das
in Halle belegene Grundstück ausreichende Salzsole, welche die Eltern
des Stiftsherrn Burchhard schon früher zum Gebrauche der Konventualen
geschenkt hatten. Der Erzbischof erläßt dabei mit Zustimmung des Salz
grafen Meinfried allen ihm an der Sole zustehenden Zins, dergestalt, daß
hinfort der Salzgraf keinerlei Gerechtsame und Zoll, seien es Erntepfennige
(in denariis messium), sei es Mägdesalz (in sale puellarum) noch irgend
eine Bede davon fordern soll. Auch sollen die Leute, welche jenes
Salz gewinnen, von dem Gerichte des Salzgrafen frei sein. Rücksichtlich
dieser zuletzt erwähnten Verleihung ist daran zu erinnern, daß das Hoch
stift zu Magdeburg durch die kaiserlichen Schenkungen vom 11. April
965 und 5. Juni 973 die Salinen zu Halle erhalten hat. Wie bereits
ausgeführt ist, waren diese Salinen im Privatbesitze. Die Besitzer
mußten nach der Zahl der beim Betriebe verwandten Personen Ab
gaben entrichten, welche durch die Schenkungen auf das Hochstift
übergingen. Außer den Abgaben hatte dieses das Eigentum und die
Gerichtsbarkeit, welche es durch den Salzgrafen ausübte und ihm im
gegebenen Falle wahrscheinlich nebst den Abgaben zu Lehen übertragen
hatte. Der Betrieb des Salzwerks geschah in Koten, denen aus den
vorhandenen Quellen das zum Sieden erforderliche Wasser geliefert
wurde. Die Besitzer der Koten waren Lehnträger von Magdeburg.
Die Schenkung vom Jahre 1145 bedeutet hiernach, daß von der den
Konventualen geschenkten Kote bzw. von der dazu erforderlichen So
le keine Abgaben an das Hochstift mehr gezahlt zu werden brauchten.
Gleichzeitig wurden die Arbeiter der Kote von der Gerichtsbarkeit
des Salzgrafen befreit. Diese Urkunde beweist also keineswegs gegen
das Salzregal noch, daß Magdeburg oder ein anderer das Verfügungs
recht über die Sole als Zubehör zur Erdoberfläche besaßen. 1 2
1 v. Heinemann, Codex Diplomaticus Anhaltinus, Dessau 1867 und 1873
No. 100, I 78.
2 Regesta Archiepiscopatus Magdeburgensis von Georg Adalberi
v. Mülverstedt I. Teil, Magdeburg 1876, No. 1197 S. 477.