fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Nach einer Urkunde vom 13. Dezember 1016 1 übereignet der 
Erzbischof Gero von Magdeburg dem neugegründeten Kloster Unser 
Lieben Frauen: 
„civitatem Frose cum omnibus quae ad eandem pertinent, quae- 
sitis et inquirendis, aquis salsis et insulsis et quidquid in ea utilitatis 
esse poterit in mercatu, thelonaeo et moneta.“ 
Endlich bestätigt oder schenkt Erzbischof Friedrich von Magde 
burg im fahre 1145“ dem Stifte St. Peter und St. Nicolai die für das 
in Halle belegene Grundstück ausreichende Salzsole, welche die Eltern 
des Stiftsherrn Burchhard schon früher zum Gebrauche der Konventualen 
geschenkt hatten. Der Erzbischof erläßt dabei mit Zustimmung des Salz 
grafen Meinfried allen ihm an der Sole zustehenden Zins, dergestalt, daß 
hinfort der Salzgraf keinerlei Gerechtsame und Zoll, seien es Erntepfennige 
(in denariis messium), sei es Mägdesalz (in sale puellarum) noch irgend 
eine Bede davon fordern soll. Auch sollen die Leute, welche jenes 
Salz gewinnen, von dem Gerichte des Salzgrafen frei sein. Rücksichtlich 
dieser zuletzt erwähnten Verleihung ist daran zu erinnern, daß das Hoch 
stift zu Magdeburg durch die kaiserlichen Schenkungen vom 11. April 
965 und 5. Juni 973 die Salinen zu Halle erhalten hat. Wie bereits 
ausgeführt ist, waren diese Salinen im Privatbesitze. Die Besitzer 
mußten nach der Zahl der beim Betriebe verwandten Personen Ab 
gaben entrichten, welche durch die Schenkungen auf das Hochstift 
übergingen. Außer den Abgaben hatte dieses das Eigentum und die 
Gerichtsbarkeit, welche es durch den Salzgrafen ausübte und ihm im 
gegebenen Falle wahrscheinlich nebst den Abgaben zu Lehen übertragen 
hatte. Der Betrieb des Salzwerks geschah in Koten, denen aus den 
vorhandenen Quellen das zum Sieden erforderliche Wasser geliefert 
wurde. Die Besitzer der Koten waren Lehnträger von Magdeburg. 
Die Schenkung vom Jahre 1145 bedeutet hiernach, daß von der den 
Konventualen geschenkten Kote bzw. von der dazu erforderlichen So 
le keine Abgaben an das Hochstift mehr gezahlt zu werden brauchten. 
Gleichzeitig wurden die Arbeiter der Kote von der Gerichtsbarkeit 
des Salzgrafen befreit. Diese Urkunde beweist also keineswegs gegen 
das Salzregal noch, daß Magdeburg oder ein anderer das Verfügungs 
recht über die Sole als Zubehör zur Erdoberfläche besaßen. 1 2 
1 v. Heinemann, Codex Diplomaticus Anhaltinus, Dessau 1867 und 1873 
No. 100, I 78. 
2 Regesta Archiepiscopatus Magdeburgensis von Georg Adalberi 
v. Mülverstedt I. Teil, Magdeburg 1876, No. 1197 S. 477.
	        
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